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Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen Klagen sind begründet. Denn der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.05.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die angegriffene Entscheidung ist schon deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsandrohungen hinsichtlich des Zielstaats geändert hat, ohne bezüglich des neuen Zielstaats förmliche Feststellungen zu Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen.
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Der angegriffene Ergänzungsbescheid hat zur Folge, dass die ursprünglichen gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen durch einen weiteren Zielstaat ergänzt worden sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. Denn die ihr gegenüber ergangene Androhung gilt lediglich für die an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene Republik Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort (BVerwG, Urt. v. 05.02.2004, Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 -, BVerwGE 118, 166). Das Bundesamt war für diese Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt (1.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die vorgenommene Ergänzung lagen jedoch nicht vor, weil hinsichtlich des neuen Zielstaats keine förmlichen Feststellungen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffen worden sind (2.).
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1. Das Bundesamt war für die Ergänzung des Zielstaats zuständig und ermächtigt. Zunächst gibt es keine Zweifel daran, dass ausschließlich das Bundesamt für die förmliche Änderung der von ihm erlassenen Abschiebungsandrohung zuständig ist (VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -). In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ausschließlich das Bundesamt ermächtigt sei, die Konkretisierung oder nachträgliche Benennung eines (anderen) Abschiebestaats vorzunehmen (VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, - 8 K 2283/03 -, NVwZ-RR 2004, 693; Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG, Rn. 67f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 64.1; ders. In: GK-AufenthG, § 59 Rn. 51; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 34 Rn. 71ff.). Zur Begründung wird auf die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt und der Ausländerbehörde verwiesen. Danach obliege dem Bundesamt allein die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, während die Ausländerbehörde nur inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen habe. Auch verfolge die Zielstaatsbezeichnung den Zweck, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vorzunehmen. Die nach § 24 Abs. 2 AsylVfG durch das Bundesamt zu treffende Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe ebenso wie die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung die Funktion, eine für die Ausländerbehörde eindeutige und nach § 42 AsylVfG verbindliche Regelung zu schaffen, weshalb die Zielstaatskonkretisierung durch das Bundesamt zu erfolgen habe (so ausdrücklich VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, a.a.O.). Auch das VG Freiburg hält es jedoch für möglich, dass die Konkretisierung des Zielstaats - zumindest ausnahmsweise - durch die Ausländerbehörde erfolgen kann und hat dies insbesondere für den Fall angenommen, dass das Bundesamt im Asylverfahren „auf Vorrat“ eine Entscheidung über Abschiebungsverbote hinsichtlich des später durch die Ausländerbehörde benannten Zielstaates vorgenommen hat.
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Das Gericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es grundsätzlich zulässig ist, dass die Zielstaatskonkretisierung z.B. im Rahmen einer auf § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG gestützten Abschiebungsankündigung durch die für die Vollstreckung zuständige Ausländerbehörde erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Hinweis in der Abschiebungsandrohung, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zwar keinen Regelungscharakter. Damit wird aber klargestellt, dass in Fällen, in denen sich die Abschiebung in den bezeichneten Staat als unmöglich herausstellt oder eine günstigere Abschiebemöglichkeit besteht, die Abschiebung nicht daran scheitert, dass der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet ist (BTDrucks. 12/2062 S. 44), und dem Ausländer deutlich gemacht, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343). Dabei hat die Behörde die Pflicht, dem Betroffenen einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vor der Abschiebung mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staats geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 a.a.O.). Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob für diese nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats, wenn eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts vollzogen werden soll, das Bundesamt oder die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zuständig ist und in welcher Weise beide Behörden zusammenwirken müssen.
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Nach Ansicht des Gerichts kann die Konkretisierung, wenn sie nicht in Form einer förmlichen Zielstaatsbenennung geschieht, zur Vorbereitung der Abschiebung z.B. im Rahmen einer Anhörung oder Ankündigung durch die Ausländerbehörde im Wege schlichten Verwaltungshandelns erfolgen. Mit der schlichten Benennung des konkret ins Auge gefassten (neuen) Abschiebezielstaats wird dem Ausländer durch die Abschiebungsbehörde Gelegenheit gegeben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staates geltend zu machen und gegebenenfalls auch einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz zu erlangen. Denn ihm bleibt es unbenommen, beim Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen hinsichtlich des neuen Abschiebestaats zu beantragen. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung kann er auch vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt nachsuchen und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse glaubhaft machen, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Bundesamts zur vorläufigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen können. Dass die Ausländerbehörde aufgrund der Kompetenzen des Bundesamtes gehindert ist, selbst zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, verwehrt es ihr nicht, die – schlichte - Konkretisierung des Abschiebezielstaats vorzunehmen und dem Ausländer damit Gelegenheit zu geben, die Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Hindernisse hinsichtlich dieses Staats durch das Bundesamt zu erwirken, für die es vor der Konkretisierung an einem rechtlichen Interesse fehlte. Bei dieser Vorgehensweise wird auch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesamt und Ausländerbehörde voll umfänglich gewahrt, so dass die Zielstaatskonkretisierung nicht aus systematischen Gründen ausschließlich oder zumindest vorrangig dem Bundesamt vorbehalten ist (VG Karlsruhe, B. v. 06.02.2006 - 4 K 2948/05 -).
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Mit der oben genannten Rechtsprechung und Literatur ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesamt auch - auf Ersuchen der Ausländerbehörde - von Amts wegen tätig werden darf. Dabei können es praktische Erwägungen nahe legen, dass die Ausländerbehörde, statt selbst den Abschiebestaat zu konkretisieren, hierzu das Bundesamt ersucht, um zu vermeiden, dass erst unmittelbar kurz vor oder im Rahmen der bereits laufenden Abschiebung Anträge auf Änderung der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gestellt werden. Unter Umständen ergibt sich auch aus dem Inhalt der Ausländerakten oder aber nach einer bereits erfolgten Konkretisierung aufgrund des Vorbringens des Ausländers für die Ausländerbehörde die Notwendigkeit, eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu veranlassen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob gegebenenfalls auch hinsichtlich eines nachträglich auf sonstige Weise konkretisierten Zielstaats eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG von Amts wegen geboten ist (BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 -1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267). Dagegen steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es keiner förmlichen Änderung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung als Voraussetzung für die Abschiebung in einen anderen Staat bedarf. Eine solche Annahme würde auch dem Hinweis in § 59 Abs. 2 AufenthG jede Funktion nehmen.
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Auch wenn die Ergänzung des neuen Zielstaats in den gegen die Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen damit nicht erforderlich war, geht das Gericht davon aus, dass das Bundesamt dennoch berechtigt war, die Abschiebungsandrohungen förmlich um den für die Abschiebung vorgesehenen Staat als Zielstaat zu ergänzen. Das Bundesamt, das hier durch Verwaltungsakt eine Ergänzung der Zielstaatsbestimmung vorgenommen hat, durfte sich aber grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen neuen Zielstaat zu bezeichnen, sondern musste sich ebenso wie beim erstmaligen Erlass einer Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbenennung vergewissern, ob hinsichtlich dieses neuen Zielstaats Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und hierzu förmliche Feststellungen treffen (a.A. VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -, das eine Prüfung von Abschiebungshindernissen ohne förmliche Feststellung als ausreichend erachtet). Dies folgt aus der Systematik des Asylverfahrensrechts:
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Gemäß § 34 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Sie soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. In der Abschiebungsandrohung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 2 AufenthG). Dies setzt die Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Abschiebezielstaats voraus. Diese wird zwar nicht im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung vorgenommen, dem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Asylverfahren ist jedoch gewährleistet, dass regelmäßig vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt, zu denen vom Bundesamt für die Ausländerbehörde bindende Feststellungen zu treffen sind (vgl. insbesondere § 31 Abs. 3, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG sowie auch § 24 Abs. 2 und § 42 AsylVfG). In § 31 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen ausnahmsweise von einer derartigen Feststellung abgesehen werden kann. Dies sind Fälle, in denen der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG erhält oder in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Falle der Asylanerkennung ergeht keine Abschiebungsandrohung. Im Falle des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht die Besonderheit, dass die Abschiebungsandrohung nach § 60 Abs. 10 AufenthG erlassen wird. Wird in dieser - neben den negativen Zielstaatsbestimmungen - ein Zielstaat positiv benannt, dürfte auch in diesem Fall das Absehen von Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unzulässig sein. Im Fall des § 29 Abs. 3 AsylVfG ergeht eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG. Im Übrigen ist das Bundesamt, das für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zuständig ist, nach dem den § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Rechtsgedanken berechtigt und verpflichtet, hierzu eine förmliche Feststellung mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde ( § 42 Satz 1 AsylVfG) zu treffen, bevor es eine Abschiebungsandrohung erlässt (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, 941 zur Verpflichtung des Bundesamts nach Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu prüfen, wenn hierzu noch keine Feststellung getroffen worden ist).
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Hiervon ausgehend setzt die förmliche Benennung eines Zielstaats durch das Bundesamt nach der dargestellten Systematik voraus, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich dieses Staates durch das Bundesamt geprüft und hierzu Feststellungen getroffen werden. Dies muss auch für eine nachträgliche Zielstaatsbenennung durch Verwaltungsakt gelten. Dementsprechend wird auch in dem einzigen ausdrücklich in § 39 AsylVfG geregelten Fall des Nachschiebens einer Abschiebungsandrohung von Amts wegen die Nachholung der ggf. nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 AsylVfG nicht vorgenommenen Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 39 Abs. 2 AsylVfG zwingend angeordnet.
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Wird eine Änderung oder Ergänzung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung von Amts wegen durch das Bundesamt vorgenommen, ist dies damit nur zulässig, wenn zuvor nach Anhörung des Ausländers förmliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des neuen Zielstaats getroffen worden sind. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, ist die die Kläger belastende Verfügung rechtswidrig und aufzuheben.
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