| | |
| |
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
|
|
|
|
| |
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 4.3.1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, liegen nicht vor.
|
|
| |
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950 ff.). Danach war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nur insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass diese mit Inkrafttreten in diesem Verfahren zu beachten ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Widerruf der Feststellungen des § 51 Abs. 1 AuslG zulässig ist, wenn die Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher Abschiebungshindernisse auch auf nichtstaatliche Verfolgung erstreckt, erfüllen würde. Die Kläger haben nämlich eine Verfolgung im Sinne beider Vorschriften nicht mehr zu befürchten.
|
|
| |
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungshindernisses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, DVBl 2006, 511; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris).
|
|
| |
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auszugehen, sofern das Bundesamt dem Antrag des Asylbewerbers auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung entsprochen hat (siehe zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80) bzw. dann, wenn die Feststellung auf einem Verpflichtungsurteil beruht und falls dieses Urteil wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.).
|
|
| |
Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die möglicherweise ein Festhalten an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebieten könnte, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat vor politischer Verfolgung - auch nichtstaatlicher Art - hinreichend sicher. Dies ist inhaltlich im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zu Recht unter Darlegung der Situation im Kosovo ausgeführt worden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Erkenntnisse des Bundesamts zur Situation in den Kosovo zurückkehrender Albaner im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zumutbarkeit der Rückkehr von albanischen Volkszugehörigen in den Kosovo stehen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2004 - A 6 S 70/04 -, B.v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, U.v. 16.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Münster, U.v. 30.9.1999 - 13 A 2807/94.A -; OVG Weimar, U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Koblenz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94 - und U.v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95 -; VGH Kassel, B.v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99 -; OVG Lüneburg, U.v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -). Darüber hinaus sind Kosovo-Albaner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der auch das erkennenden Gericht folgt, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. U.v. 29.3.2001 - A 14 S 2079/99 -, m.w.N.).
|
|
| |
Ein Widerruf ist aber deswegen ausgeschlossen, weil für die Klägerin zu 2 zwingende individuelle, verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen, die der Widerrufsentscheidung oder der Rückkehr der Kläger in den Kosovo entgegen stehen. Für die Kläger zu 1, 3 und 4 scheidet ein Widerruf deswegen aus, weil sie über die Klägerin zu 2 familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG sind (vgl. hierzu auch VG Göttingen, U.v. 23.3.2006 - 2 A 415/05 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570).
|
|
| |
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf anzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 1.11.2005 (- 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107) ausgeführt: „
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige ) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen.
“ Diese Regelung ist Ausdruck eines weit reichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb auch ungeachtet veränderter Verhältnisse selbst lange Zeit danach nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, B.v. 11.5.2006 - 3 Q 11/06 -, zit. nach juris; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn 127 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl., 2005, § 73 Rn. 10 ff.). Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, ESVGH 53, 221 = InfAuslR 2003, 400; VG München, U.v. 18.5.2005 - M 1 K 05.50058 -, zit. nach juris; vgl. auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn. 127).
|
|
| |
Für die Klägerin zu 2 bestehen solche zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe, die ihr eine Rückkehr unzumutbar machen. Es wurde geltend gemacht, sie leide unter einer verfolgungsbedingten Traumatisierung. Eine solche ist angesichts der Umstände, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung am 27.1.1999 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt vorgetragen haben, auch nachvollziehbar. Dort beschrieben beide Kläger unabhängig voneinander, dass die Klägerin zu 2 vor den Augen der gesamten Familie von serbischen Polizisten massiv sexuell belästigt worden sei. Zudem habe man ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4 ein Messer an den Hals gehalten und dann deren Kleidung zerschnitten. Zuvor sei der Kläger zu 1 von einem serbischen Polizisten durch einen Schuss an der Hand verletzt worden. Als die Familie schließlich durch ein Kellerfenster habe fliehen können, sei sie entdeckt und beschossen worden. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Klägerin zu 2 sei vergewaltigt worden, ist zwar nicht dargelegt worden, warum sie diesen Umstand nicht schon bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 vorgetragen haben. Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags der Kläger. Es ist in dieser konkreten Situation nachvollziehbar, dass es sowohl der Klägerin zu 2 als auch dem Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung besonders schwer gefallen ist, über diesen ehrverletzenden Übergriff auf die Klägerin zu 2, der die Ehre der Familie in besonderem Maße berührt, Angaben bis ins letzte Detail zu machen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung auch angegeben hat, an den Haaren gezogen worden zu sein. Nach den Erfahrungen der Kammer wurden durch solche Umschreibungen schon Vergewaltigungen verschlüsselt dargestellt, so dass dieser Vortrag hier als Indiz für eine solche gewertet werden kann. Für die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht zudem, dass sie bei ihrer damaligen Anhörung widerspruchsfrei und detailliert ihr Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht angezweifelt. Soweit die Kläger nunmehr im Widerrufsverfahren vortragen, dass der Vergewaltiger im Heimatdorf des Klägers zu 1, in
Drenovc
/Klina, in unmittelbarer Nähe der Kläger lebe und das Dorf überwiegend von Serben bewohnt sei, deckt sich dies auch mit den damaligen Angaben der Klägerin zu 2. Diese gab schon damals an, dass einer der serbischer Polizisten, die die Familie im Jahr 1998 angegriffen hätten, im Heimatdorf des Klägers zu 1 nicht weit von ihnen gewohnt habe und in ihrem Heimatdorf
Drenovc
sehr viele Serben lebten.
|
|
| |
Darüber hinaus drängt sich angesichts des Sachverhalts auf, dass auch ohne eine Vergewaltigung der Klägerin zu 2 Erlebnisse vorgelegen haben, die zu einer Traumatisierung führen können. Entsprechend wurden eine psychologische und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliegt. Zwar handelt es sich hier nach Angaben in der ärztlichen Bescheinigung zunächst um eine vorläufige Diagnose und auch sonst mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung und vor den Gutachtern. Das Gericht hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 2 psychisch schwer beeinträchtigt ist. Sie wirkte völlig verstört und war zunächst kaum ansprechbar und nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Das Gericht ist daher auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 2 schwere psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind.
|
|
| |
Diese psychischen Schäden machen ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unzumutbar (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 27.4.2004 - 3 A 519/03 -, zit. nach juris). Die vorgelegten - psychologische und ärztliche - Stellungnahmen geben zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde, wenig her. Sowohl in der psychologischen Bescheinigung als auch in der ärztlichen Bescheinigung wird im Hinblick auf eine bevorstehende Gesundheitsverschlechterung auf eine Abschiebung bzw. auf eine erzwungene Rückkehr nicht aber lediglich auf eine Rückkehr in das Heimatland abgestellt. Angesichts der gesamten Umstände drängt sich jedoch auf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde.
|
|
| |
Die Kläger zu 1, 3 und 4 können sich dagegen nicht auf zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Für den Kläger zu 1 wurden solche bereits nicht vorgetragen. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 7.12.2004 ausgeführt wurde, die Kläger zu 3 und 4 zeigten deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten, kann unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bindungsstörung hieraus kein zwingender verfolgungsbedingter Grund i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgeleitet werden. Denn diese Bindungsstörung knüpft schon nach Angaben der Gutachterinnen an die familiäre Situation, nicht aber unmittelbar an früheres Verfolgungsgeschehen im Heimatland an.
|
|
| |
Die Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 hat dennoch Erfolg. Nachdem der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist, für sie also unverändert ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, scheidet auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger zu 1, 3 und 4 aus. Denn für die Kläger 1, 3 und 4 sind zwar die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich weggefallen. Sie sind aber familienabschiebungsberechtigt gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für einen Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Danach hat der Kläger zu 1 einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG auf Familienabschiebungsschutz, da für die Klägerin zu 2 mit Bescheid des Bundesamts vom 4.3.1999 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG ebenfalls vorliegen. Gleiches gilt für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im hier angefochtenen Bescheid vom 3.8.2004 berührt die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4.3.1999 nicht. Familienabschiebungsschutz ist zu gewähren, solange die Widerrufsentscheidung des Bundesamts nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen unanfechtbar aufgehoben wurde (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48 f.). Im Übrigen ist nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 nicht zu widerrufen.
|
|
| |
Über den Hilfsantrag braucht unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden.
|
|
|
|