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Streitig ist, ob Wege von einer zweiten Wohnung der Kläger (Kl), die von ihren Arbeitsstätten weiter entfernt liegt, in vollem Umfang als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden können.
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I. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute ohne Kinder. Der Kl arbeitet als Bankangestellter in -Y-, die Kl'in als Angestellte in einem Immobilienbüro in -A-. Der Kl stammt aus -X-, die Kl'in ist in -M- aufgewachsen und wohnte vor ihrer 1988 erfolgten Heirat in -B-.
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Im Streitzeitraum war der Kl aufgrund vorweggenommener Erbfolge neben seinem Bruder Miteigentümer eines Hauses in -X-, das während seiner Abwesenheit allein von seiner Mutter genutzt wurde. Der Mutter stand aufgrund eines Vorbehaltsnießbrauchs zwar die Nutzung des gesamten, eine Wohnfläche von 200 qm umfassenden Gebäudes zu, doch nahm sie von den sieben Zimmern nur zwei in Anspruch. Den Kl stand ein eigenes Bad zur Verfügung. Die Mutter des Kl litt an Alzheimer und wurde während der Anwesenheit der Kl von diesen, im Übrigen vom Bruder des Kl und einem ambulanten Pflegedienst betreut.
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An ihren freien Tagen hielten sich die Kl fast ausschließlich in -X- auf. Da die Kl'in in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit freier war als der Kl, verbrachte sie aufgrund des sich im Streitzeitraum verschlechternden Gesundheitszustandes der Schwiegermutter auch während der Woche einzelne Nächte in -X-.
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Ihre Freizeitaktivitäten entfalteten die Kl ausschließlich in -X-. Hier hatten sie ihren Freundes- und Bekanntenkreis, hier feierten sie auch größere Feste wie den 30. Geburtstag der Kl im Jahr 1998 und den 50. Geburtstag des Kl im Jahr 1999. Beide Kl können auf eine langjährige aktive Mitgliedschaft im Tennisclub -X- zurückblicken. Der Kl ist Schatzmeister des in -V- bei -X- ansässigen .....Clubs ..........., auch die Kl ist dort aktiv. In -X- geht der Kl zur Jagd. Er ist Mitglied des ....-Ortsverbandes -X-. Arztbesuche der Kl finden in -X- statt. Die Kraftfahrzeuge des Kl sind in -X- gemeldet, die .......-Führerscheine der Kl sind auf die -X- Anschrift ausgestellt. Der Kl hat seit vielen Jahren sein Bankkonto bei der ..... bank -X-.
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Die Kl haben nach ihrer Heirat vier Jahre lang in -X- gewohnt. 1992 haben sie eine Doppelhaushälfte in -A- erworben. Ausschlaggebend dafür war in erster Linie, dass sie von der Vergünstigung des § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) Gebrauch machen wollten. Nach ihren Vorstellungen sollte das Anlageobjekt den Weg zur Arbeitsstätte des Kl verkürzen. Da den Kl Angebote im Raum -Y- zu teuer erschienen, entschlossen sie sich zu der Anschaffung in -A-, was für die Kl'in den Vorteil hatte, dass sich der Weg zu ihrer Arbeitsstätte verkürzte. In -A- waren die Kl, die oftmals bis spät in den Abend arbeiteten, am Aufbau weiterer Beziehungen nicht interessiert. Die bestehenden Beziehungen zu Verwandten und Freunden waren nach den Angaben der Kl'in nicht ausschlaggebend für den Erwerb der Wohnung in -A-. Sie legte vielmehr das Schwergewicht auf den -X- Freundes- und Bekanntenkreis ihres Ehemannes, in den sie sich von Anfang an einbinden ließ. Die Wohnung in -A- war als Erstwohnsitz der Kl angemeldet, die Wohnung bei der Mutter in -X- als Zweitwohnsitz. Nur für die Wohnung in -A- bestand ein Telefonanschluss auf den Namen der Kl. Inzwischen wohnen die Kl nicht mehr im Haus der am 25. Mai 2004 verstorbenen Mutter, sondern haben sich eine Mietwohnung in -X- genommen.
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II. 1. Am 9. Oktober 2002 gaben die Kl ihre Einkommensteuererklärung für 2001 ab.
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Seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erklärte der Kl wie folgt:
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| 1 Arbeitstag pro Woche mit Pkw von -X- nach -Y-, einfache Entfernung 172 km, insgesamt 38 Tage, |
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| 4 Arbeitstage pro Woche mit Pkw von -Z- nach -A- Hbf (einfache Entfernung: 7 km) |
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| und von dort mit der Bahn nach -Y- (einfache Entfernung: 89 km), insgesamt 152 Tage. |
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| Die Kl'in beantragte die Berücksichtigung folgender Fahrten: |
| 2 Arbeitstage pro Woche mit Pkw von -X- nach -A-, einfache Entfernung 77 km, |
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| insgesamt 102 Tage, |
| 3 Arbeitstage pro Woche mit Pkw von -Z- nach -A-, einfache Entfernung: 8 km, |
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| insgesamt 123 Tage. |
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Nachdem er in den Vorjahren noch Fahrten von -X- aus anerkannt hatte, teilte der Beklagte (Bekl) den Kl mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 mit, dass sich "nach Aktenlage" ihr Lebensmittelpunkt in -A- befinde und ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von -X- nach -Y- bzw. von -X- nach -A- nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
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Die Kl versuchten darauf hin den Bekl davon zu überzeugen, dass der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses in -X- liege, weil sie dort gemeinsam mit der pflegebedürftigen Mutter ein Haus bewohnten. Der Bekl ließ dies nicht gelten. Im Einkommensteuerbescheid vom 19. November 2002 erkannte er beim Kl folgende Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an:
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| Wege mit dem eigenen Pkw |
| 152 Tage x 7 km x 0,70 DM |
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| Wege mit sonstigen Verkehrsmitteln |
| 152 Tage x 3 km x 0,70 DM |
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| 152 Tage x 86 km x 0,80 DM |
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| zusammen |
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| höchstens jedoch |
10.000,00 |
10.000 |
| Entfernungspauschale |
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Der Kl'in gewährte er nur den Arbeitnehmerpauschbetrag.
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Die Ablehnung höherer Fahrtkosten begründete der Bekl nunmehr mit dem zusätzlichen Hinweis, die Kl seien "bereits mehrfach" darauf hingewiesen worden, dass die Fahrten durch entsprechende Nachweise belegt werden müssten. Tatsächlich waren solche Hinweise im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2001 noch nicht erfolgt.
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2. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 19. November 2002 legten die Kl Einspruch ein. Mit Entscheidung vom 16. Februar 2004 wies der Bekl den Einspruch zurück.
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Bei Gesamtwürdigung aller Umstände befinde sich der Lebensmittelpunkt der Kl in -A-. Die in -X- genutzte Wohnung sei die Wohnung der Mutter, die von dieser auch genutzt werde. Nur in der Wohnung in -A- bestehe ein eigener Festnetzanschluss. Die Aufbewahrung privater Dokumente und die Abwicklung privater Rechtsbeziehungen erfolge in -A-. Von -A- aus begäben sich die Kl überwiegend zur Arbeit. -A- sei der einzige gemeinsame Familienwohnsitz der Kl, da sie während der Woche jeweils getrennt nach -X- reisten. Der Wohnort der Mutter werde durch die Notwendigkeit ihrer Betreuung nicht zum eigenen Lebensmittelpunkt der Kl, die Fahrten dorthin hätten den Charakter privater Besuche. Mangels entsprechender Nachweise sei auch zweifelhaft, ob die Kosten überhaupt in der geltend gemachten Höhe angefallen seien.
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II. Am 12. März 2004 haben die Kl Klage erhoben. Wenn nach der Rechtsprechung bereits eine Massenunterkunft für das Innehaben einer Wohnung tauge, so dürfe der Umstand, dass die pflegebedürftige Mutter die Sieben-Zimmer-Wohnung mitbewohne, nicht dazu führen, den Kl die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung in -X- abzusprechen. Dem Umstand, dass die Kl nur in der -A-er Wohnung einen Festnetzanschluss unterhielten, komme im Zeitalter von Mobiltelefonen keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Der Umstand, von wo aus sich jemand häufiger an seine Arbeitsstätte begebe, könne zwar grundsätzlich ein Indiz dafür sein, wo der Mittelpunkt des Lebensinteresses liege. Doch seien die Herkunft des Kl aus -X-, der dortige Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreis, die dortigen Vereinsaktivitäten und nicht zuletzt die Pflegebedürftigkeit der Mutter gewichtigere Beweiszeichen dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in -X- liege. Die vom Bekl aufgestellte Behauptung, die privaten Dokumente würden in -A- aufbewahrt und die privaten Rechtsbeziehungen würden dort abgewickelt, treffe nicht zu. Die ihnen möglichen Nachweise für die durchgeführten Fahrten hätten die Kl erbracht.
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Die Kl beantragen, die Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2004 aufzuheben und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Kl und der Kl'in in der Höhe anzuerkennen, wie sie in der Einkommensteuererklärung vom 9. Oktober 2002 erklärt wurden.
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Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er hält an seiner Rechtsauffassung fest. Aus dem Umstand, dass die Kl eine Doppelhaushälfte in -A- erworben hätten, könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich der dort von der Kl'in vor ihrer Eheschließung inne gehabte Lebensmittelpunkt so verfestigt hatte, dass die Kl hätten in -A- bleiben wollen. Die Aufenthalte bei der Mutter des Kl in -X- hätten den Charakter privater Besuche gehabt. Der erste Anschein spreche dafür, dass sich am Ort der Tätigkeit der Ehefrau und des eigenen Wohnhauses mit eigenem Hausstand und eigener Wohnungseinrichtung auch der Lebensmittelpunkt der Kl befinde, zumal die Arbeitsstätte des Kl von -A- aus wesentlich verkehrsgünstiger erreichbar sei als von -X- aus. Außerdem sei die Anzahl der Fahrten weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen. Notwendig sei die datumsmäßige Benennung der einzelnen Fahrten und eine Erklärung, weshalb die Ehegatten jeweils getrennt, an verschiedenen Tagen nach -X- gefahren seien.
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Am 17. März 2006 hat der Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem der Kl angegeben hat, es sei von Wetter- und Verkehrsberichten abhängig gewesen, ob er mit dem Auto direkt von -X- nach -Y- oder von -X- nach -A- und von dort weiter mit der Bahn nach -Y- gefahren sei; auf die Niederschrift Bl. 54 der Gerichtsakten wird verwiesen. Ergänzend teilte der Kl mit Schriftsatz vom 7. April 2006 mit, dass er an 32 Wochenenden mit je einer Fahrt Montagmorgen von -X- nach -Y- und am Freitagabend von -Y- nach -X- gefahren sei und an 6 Tagen eine Hin- und Rückfahrt direkt zwischen -Y- und -X- stattgefunden habe. Da er, der Kl, über keine Aufzeichnungen mehr verfüge, habe er aus Vereinfachungsgründen die Tage nicht in seine Berechnung eingestellt, an denen er aus Witterungs- oder Verkehrsgründen bei Fahrten von -X- aus in -A- auf die Bahn umgestiegen sei oder an denen er aufgrund verspäteter Ankunft auf dem Bahnhof mit dem Pkw von -A- nach -Y- gefahren sei.
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