| | |
| |
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
|
|
| |
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
|
|
| |
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
|
|
| |
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
|
|
| |
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
|
|
| |
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
|
|
| |
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
|
|
| |
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
|
|
| |
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
|
|
| |
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
|
|
|
|
|
|