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Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und in der Sache begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2005 ist rechtswidrig, die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt.
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Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des SGB II ist bislang die Pfändung des durch den Ehemann der Klägerin erzielten Arbeitseinkommens zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
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Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die, neben weiteren, im vorliegenden Fall unstreitig erfüllten Voraussetzungen, hilfebedürftig sind.
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Der Begriff der Hilfebedürftigkeit wird in § 9 SGB II näher erläutert. Gemäß dessen Absatz 1 ist in diesem Sinne hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist hierbei bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
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Die Klägerin und ihr Ehemann bilden unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (vgl. § 7 Abs. 3 Ziff. 3 a). Somit ist die zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Hilfebedürftigkeit der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sie auch unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens ihres Ehegatten nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
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Das monatliche Bruttoeinkommen des Ehemannes der Klägerin beträgt 2.538,78 EUR. Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II folgende Positionen in Abzug zu bringen: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Werbungskosten sowie der Freibetrag nach § 30 SGB II. Wie sich insbesondere dem Widerspruchsbescheid der Beklagten entnehmen lässt, sind diese Positionen bei der Anrechnung des Arbeitseinkommens des Ehemannes der Klägerin durch die Beklagte berücksichtigt worden.
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Zu Unrecht hat die Beklagte hierbei jedoch darüber hinaus eine Anrechnung der Pfändung des Arbeitslohnes wegen der Unterhaltsansprüche der jüngeren Tochter aus erster Ehe, T., unterlassen.
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Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass ausweislich des der Pfändung zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.02.1997 mit dieser Vollstreckungsmaßnahme sowohl laufender als auch rückständiger Unterhalt bedient wird.
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Zugunsten der Beklagten ist insoweit zwar festzuhalten, dass die Berücksichtigung von Schulden im Rahmen der Anrechnung von Einkommen nach dem SGB II nur in Ausnahmefällen erfolgt. Die Regelungen des SGB II haben insoweit den bereits im BSHG geltenden Grundsatz übernommen, wonach der Leistungsträger nicht zur Übernahme von Schulden aus der Vergangenheit verpflichtet ist (vgl. Kruse in Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 22 Rz. 32). Lediglich für den Fall der ansonsten drohenden Obdachlosigkeit sieht § 22 Abs. 5 SGB II ausnahmsweise die Übernahme von Mietschulden vor.
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Hintergrund dieser Regelungssystematik ist der Gedanke, dass erzieltes Einkommen oder vorhandenes Vermögen dem jeweiligen Betroffenen trotz des Vorliegens von Schulden zur freien Verwendung zur Verfügung steht. Der Betroffene kann also selbst entscheiden, ob und inwieweit er sein Einkommen/Vermögen zur Tilgung einsetzt. Der Begriff des Einkommens im Sinne von § 11 SGB II ist mithin so zu verstehen, dass hiervon nur die Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst werden, die dem Empfänger zur freien Verfügung stehen. Diese freie Verfügbarkeit der zufließenden Geldmittel entfällt bei gepfändetem Einkommen (vgl. hierzu auch Hasske in Estelmann, SGB II, § 11 Rz. 14 sowie Brühl in Münder, SGB II § 11 Rz. 12).
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Der Empfänger des Geldes, im vorliegenden Fall der Ehemann der Klägerin, kann nicht frei darüber bestimmen, wie sein gesamtes Arbeitseinkommen verwendet wird. Hinsichtlich des gepfändeten Teils seines Arbeitslohnes ist ihm durch die ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse jegliche Verfügungsmöglichkeit genommen. Ihm steht dieser Teil seines Einkommens zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Vielmehr wird bereits der Anspruch auf Arbeitslohn durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Wege der Zwangsvollsteckung auf den Gläubiger, hier die unterhaltsberechtigte Tochter, überwiesen.
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Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer entgegen der Ansicht der Beklagten nicht maßgeblich, ob es sich bei den durch die Pfändung getilgten Forderungen um laufenden oder rückständigen Unterhalt handelt. In jedem Fall wird auf das Arbeitseinkommen im Wege von Vollsteckungshandlungen zwangsweise zugegriffen. Diesen Zugriff muss der Ehemann der Klägerin auch, innerhalb der gesetzlichen Grenzen, dulden.
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Hierin ist der wesentliche Unterschied zu der durch die Beklagte zitierten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14.04.2005 (Az. L 3 B 30/05 AS/ER) zu sehen, in welchem der Zugriff auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens auf einer freiwilligen, rechtsgeschäftlichen Abtretung beruhte, und eben gerade nicht auf der Durchführung einer Zwangsvollsteckung.
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Die Pfändung des Arbeitseinkommens des Ehemannes der Klägerin ist somit bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und der Anrechnung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten erweisen sich damit insoweit als rechtswidrig und waren auf die vorliegende Klage hin aufzuheben.
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Es war daher wie tenoriert zu entscheiden.
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Da das ausdrückliche Einverständnis der Beteiligten vorlag, konnte das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
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