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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihre Unterbringung im Kinder- und Jugendheim ....
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Die am ....1990 in ... geborene Klägerin, die noch eine jüngere und eine ältere Schwester hat, kam 1996 ins Bundesgebiet. Die Ehe ihrer Eltern wurde 1999 geschieden.
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Die Klägerin wurde in der Zeit zwischen April 1996 und Juli 1999 von ihrem Vater sexuell missbraucht. Aufgrund von Auseinandersetzungen mit ihrer älteren Schwester wurde sie vom Beklagten vom 23.12.1999 bis zum 27.12.1999 in Obhut genommen. Die Heimkosten für die Unterbringung der Klägerin im ... vom 11.01.2000 bis zum 15.08.2000 sowie die Heimkosten im ... in S. vom 16.08.2000 bis zum 09.09.2001 wurden vom Beklagten im Rahmen der Jugendhilfe übernommen.
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Mit Schreiben vom 03.04.2000 teilte das Kreisjugendamt dem Versorgungsamt ... mit, dass die Klägerin und ihre Schwester ... sich auf Kosten des Kreisjugendamtes seit dem 11.01.2000 gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Anstaltspflege oder in einer gleichartigen Einrichtung befänden. Der Beklagte beantragte die Renten ab dem 11.01.2000 auf ihn überzuleiten. Mit Schreiben vom 16.05.2000 legte der Beklagte dem Versorgungsamt ... den von der Mutter der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung vor.
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Mit Schreiben vom 21.08.2001 unterrichtete das Kreisjugendamt der Beklagten die Mutter der Klägerin, dass für ihre Tochter Jugendhilfe in Form von Tagesgruppe ab dem 10.09.2001 gewährt wird. In der Tagesgruppe des ... befand sich die Klägerin bis zum 14.02.2003.
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Mit Erstanerkennungsbescheid vom 11.02.2002 stellte das Versorgungsamt ... fest, dass die Klägerin zwischen April 1996 und Juli 1999 Opfer einer Gewalttat im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - OEG - geworden ist. Als Folge wurde eine „posttraumatische Belastungsstörung“ anerkannt; weiter wurde in dem Bescheid festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Erwerbstätigkeit ab dem 01.07.1999 um 30 v. H. gemindert ist. Ihr wurde eine Grundrente nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - ab dem 01.07.1999 bewilligt. Für die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 31.12.2001 wurde eine Nachzahlung von insgesamt 6.642,00 DM (3.996,01 EUR) ermittelt. Ausgehend von einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 01.01.2002 in Höhe von 115,00 EUR wurde für die Monate Januar und Februar 2002 eine Nachzahlung von 230,00 EUR errechnet; insgesamt belief sich der Nachzahlungsbetrag auf 3.778,38 EUR.
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In einer in einem Aktenvermerk vom 14.02.2002 festgehaltenen Entscheidung der Kriegsopferfürsorgestelle des Landratsamts wurde unter Hinweis auf den ergangenen Erstanerkennungsbescheid des Versorgungsamts ... festgestellt, dass die in der Vergangenheit stattgefundenen schädigenden Ereignisse auch ursächlich für die Unterbringungen und Hilfen im Rahmen der Jugendhilfe gewesen waren. Die Leistungen wären nach § 25 BVG zu erbringen, insofern werde dem Kostenerstattungsantrag des Kreisjugendamtes stattgegeben und die Ausgaben könnten auf die Haushaltsstelle der Kriegsopferfürsorge gebucht werden.
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Am 16.07.2003 stellte die Mutter der Klägerin einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung. Eine förmliche Bescheidung des Antrags durch den Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 05.08.2003 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem Träger des Kinder- und Jugendheims ... für die Klägerin ab dem Tag der Aufnahme am 01.09.2003 die Kosten im zulässigen Rahmen zu übernehmen: den genehmigten Pflegesatz, Taschengeld nach den örtlichen Bedingungen, Bekleidungspauschale, Nebenkosten auf Antrag und Krankenhilfe im Bedarfsfall auf Antrag.
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Mit Schreiben vom 15.01.2004 forderte das Kreisjugendamt die Mutter der Klägerin auf, für die Klägerin eine Vermögenserklärung an die wirtschaftliche Kinder- und Jugendhilfe abzugeben. In einer ergänzenden Vermögenserklärung vom 02.02.2004 gab die Mutter der Klägerin daraufhin ein Sparguthaben der Klägerin bei der Volksbank Schorndorf von 112,65 EUR und Anteile an einem Rentenfond in Höhe von 4.490,09 EUR an. Bei einem Gespräch am 16.02.2004 zwischen dem Kreisjugendamt, der Mutter der Klägerin und dem Betreuer der Einrichtung wurde hinsichtlich der Grundrente festgehalten, dass die Rentenzahlungen auf ein Sparkonto kommen sollten. Mit Schreiben vom 17.02.2005 bat der Beklagte die Mutter der Klägerin erneut um die Vorlage einer Vermögenserklärung. In der ergänzenden Vermögenserklärung vom 25.02.2005 bezifferte die Mutter der Klägerin das Sparguthaben der Klägerin auf 53,06 EUR und die Beteiligung an dem Rentenfond auf 5.909,79 EUR.
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Ohne vorherige Anhörung forderte der Beklagte von der Mutter der Klägerin als deren gesetzlicher Vertreterin mit Bescheid vom 15.03.2005 einen Vermögensbetrag von 824,85 EUR und ab 01.03.2003 (gemeint war ab dem 01.03.2005) die monatliche Grundrente an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Kreisjugendamt leiste Jugendhilfe für die Klägerin, erhalte jedoch Kostenerstattung von der Kriegsopferfürsorgestelle. Nach den Regelungen der Kriegsopferfürsorge seien Leistungen von dort jedoch auch vom Vermögen des Anspruchsberechtigten abhängig, der nach § 25 f BVG geltende Vermögensschonbetrag betrage derzeit 5.138,00 EUR für jedes im Heim untergebrachte Kind. Das Vermögen der Klägerin liege in der Zwischenzeit bei 5.962,85 EUR; der übersteigende Betrag von 824,85 EUR und die laufende Grundrente würden hiermit angefordert. Der jetzt übersteigende Vermögensbetrag und die monatliche Grundrente seien viel geringer als die monatlichen Kosten für die Klägerin im Kinder- und Jugendheim von ca. 3.000,00 EUR.
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Gegen den Bescheid legte die Mutter der Klägerin am 31.03.2005 Widerspruch ein und brachte vor, nach Auskunft des Versorgungsamts stünde das Geld dem Jugendamt nicht zu. Das Geld habe ihre Tochter bekommen als Entschädigung für all die schlimmen Dinge, die sie in ihrem Leben durchgemacht habe. Das Jugendamt des Beklagten teilte der Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2005 mit, nach Erlass des Anerkennungsbescheides durch das Versorgungsamt sei im Jahre 2002 davon abgesehen worden, die Jugendhilfe einzustellen und den Fall bei der Kriegsopferfürsorgestelle weiterzuführen; stattdessen würden die Kosten nach §§ 102 ff. SGB VIII lediglich erstattet. Die Auskunft des Versorgungsamtes ..., dass das Jugendamt die Grundrente nicht anfordern dürfe, sei nach § 92 SGB XII zunächst richtig, die Beanspruchung sei bisher auch nicht erfolgt. Nach § 25 f BVG und § 33 Abs. 1 Satz 2 a BVG liege jedoch die Vermögensschongrenze für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei einem Kind im Heim bei 5.138,00 EUR. Leistungen und somit Kostenerstattung von der Kriegsopferfürsorge seien jedoch nur möglich, soweit der Schonbetrag nicht überschritten werde. Die Vermögenssumme über dem Betrag von 5.138,00 EUR sei deshalb anzufordern. Die in Zukunft eingehende Grundrente werde nicht als Einkommen im Rahmen der Jugendhilfe beansprucht, sondern vielmehr als Vermögen über der Schongrenze der Kriegsopferfürsorge. Mit dieser Vorgehensweise könne eine Einstellung der Übernahme der Maßnahmekosten umgangen werden. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2005 ließ die Klägerin ergänzend vortragen, ihrer Mutter sei es bisher vom Jugendamt untersagt worden, das Geld aus der Opferentschädigung für notwendige Anschaffungen für sie zu verwenden. Vielmehr sei ihrer Mutter deutlich gesagt worden, dass sie das Geld in jedem Fall anlegen müsse.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt ... sei für Leistungen nach § 6 Abs. 2 OEG örtlich und sachlich zuständig. Entsprechend einer innerdienstlichen Anordnung sei dieser Aufgabenbereich ebenfalls auf das Jugendamt übertragen worden. Das Kreisjugendamt habe bei Ergehen des Erstanerkennungsbescheides vom 11.02.2002 die Jugendhilfe weiter geleistet, das Amt sei jedoch gebunden an die Regelungen der Kriegsopferfürsorge, welche alle Jugendhilfeaufwendungen nach § 102 ff. SGB X erstattet habe. Die Heranziehungsvorschriften der Jugendhilfe sähen zwar keinen Vermögenseinsatz von minderjährigen Kindern vor; nach § 25 f Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 BVG sei ein Vermögenseinsatz zu prüfen. Der Bemessungsbetrag sei seit dem 01.07.2003 gleich geblieben; er ändere sich erst dann, wenn die Bruttorenten angepasst würden. Der Bemessungsbetrag liege nach § 33 Abs. 1 Satz 2 a BVG bei 25.692,00 EUR, der Vermögensschonbetrag bei 5.138,00 EUR für ein im Heim lebendes Kind, übersteigendes Vermögen sei im Rahmen der KOF-Leistungen einzusetzen. Es seien keine Unterlagen oder Nachweise dafür vorgelegt worden, dass für die Klägerin laufende Kosten aus dem Vermögen oder der laufenden Grundrente bestritten würden. Der Lebensunterhalt der Klägerin werde in vollem Umfang aus öffentlichen Mitteln bestritten. Die Klägerin habe ihre Mutter im Jahre 2003/2004 in Bezug auf Geld massiv unter Druck gesetzt. Die Klägerin habe immer wieder von ihrer Mutter Zahlungen verlangt, die über die Rentenzahlungen hinausgegangen seien. Es habe zu diesem Thema ein gemeinsames Gespräch mit dem Erziehungsleiter der Jugendhilfeeinrichtung, der pädagogischen Mitarbeiterin des Kreisjugendamtes und der Klägerin stattgefunden. Dabei sei von Seiten der Behörde angeregt worden, einen Vermögenspfleger einzusetzen; dieser hätte dann entscheiden können, wie mit den Rentenzahlungen umgegangen werde. Die Mutter der Klägerin habe dies jedoch abgelehnt und sich dafür entschieden, das Geld für die Tochter anzulegen.
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Am 27. Juli 2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht ... Klage erhoben. Sie macht geltend, Mitarbeiter des Jugendamtes hätten von ihrer Mutter verlangt, dass sie den Nachzahlungsbetrag sowie die laufende Grundrente für die Klägerin anlege; das Geld dürfe ihre Mutter keinesfalls für den laufenden Unterhalt oder für Anschaffungen für sie verwenden. Ihre Mutter habe bisher Unterhaltsleistungen und Anschaffungen im Wesentlichen von ihrem eigenen, dürftigen Erwerbseinkommen bestritten. Die Grundrente solle grundsätzlich nicht zur Kostentragung im Rahmen der Jugendhilfe herangezogen werden. Dies müsse auch dann gelten, wenn durch Ansparen der Grundrente ein Betrag zusammengekommen sei, der die Vermögensschongrenze überschreite.
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den Bescheid vom 15.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2005 aufzuheben.
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Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Grundrente sei Gesprächsgegenstand in dem Gespräch am 16.02.2004 gewesen. Dabei habe die Mutter der Klägerin erklärt, dass die Klägerin an Besuchswochenenden Geld von ihr fordern würde auch für Bekleidung. In Absprache mit der Mutter als Sorgerechtsinhaberin sei festgehalten worden, dass die Verwaltung des Bekleidungsgeldes ausschließlich über die Einrichtung in ... laufe, und die Mutter die Rentenzahlungen für ihre Tochter auf einem Sparbuch anlege. Die Vermögensanforderung sei zumutbar; das Vorliegen einer Härte sei weder erkennbar noch vorgetragen worden.
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Die Vertreterin der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die monatliche Grundrente ab dem 01.03.2005 angefordert wird.
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Der Beklagte hat dem Gericht Teile der Behördenakten vorgelegt, so Unterlagen über die der Klägerin und ihren beiden Schwestern gewährten Grundrenten und über den streitigen Kostenbeitrag. In der mündlichen Verhandlung wurden weitere Auszüge aus der Jugendhilfeakte vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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