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Die Klage ist nicht begründet. Das FA war berechtigt, den für die Beigeladene ergangenen Feststellungsbescheid 1990 vom 05 November 1996 nach § 174 Abs. 4 AO zu ändern.
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Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO können, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert worden ist, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Gemäß § 174 Abs. 5 AO gilt Abs. 4 gegenüber Dritten (nur), wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Diese Vorschriften gelten gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO für Feststellungsbescheide und die Feststellungsfrist sinngemäß.
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1. Im Streitfall ist aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen Feststellungsbescheid 1995 vom 18. Mai 1998 dieser Bescheid durch Bescheid vom 04. Mai 2001 zu ihren Gunsten dahingehend geändert worden, dass die Feststellung eines Veräußerungsgewinns der Klägerin aufgehoben wurde. Das FA konnte nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem im Feststellungsbescheid 1995 vom 18. Mai 1998 zunächst irrig beurteilten Sachverhalt nachträglich die richtigen steuerlichen Folgen ziehen. Der Eintritt der Feststellungsverjährung für das Jahr 1990 bei der Beigeladenen zum 31. Dezember 2000 ist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich, da der Feststellungsbescheid 1990 für die Beigeladene mit Bescheid vom 29. November 2001 innerhalb eines Jahres nach Erlass des geänderten Feststellungsbescheids für die Klägerin am 04. Mai 2001 geändert wurde.
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2. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene nicht zu dem Einspruchsverfahren der Klägerin gegen den für die Klägerin ergangenen Feststellungsbescheid 1995 vom 18. Mai 1998 hinzugezogen wurde. Denn die Beigeladene ist aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls nicht als "Dritte" i.S. des § 174 Abs. 5 AO anzusehen.
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Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist "Dritter" i.S. des § 174 Abs. 5 AO, wer im ursprünglichen Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war. Da in Feststellungsbescheiden nur die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und nicht eine Steuerschuld festgesetzt wird, führt die in § 181 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete sinngemäße Anwendung der Vorschriften über Steuerbescheide auf Feststellungsbescheide dazu, dass an die Stelle des Steuerschuldners der Feststellungsbeteiligte als Inhaltsadressat tritt. Inhaltsadressat ist derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Das sind bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter, die von den Folgen der Gewinnfeststellung in der Weise persönlich betroffen sind, dass der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für ihren Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) ist (BFH, Urteil vom 15. Juli 2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).
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Gegenstand der angefochtenen Änderung des für die Beigeladene ergangenen Feststellungsbescheids 1990 ist die Feststellung des von der Klägerin aufgrund ihres Ausscheidens aus der Beigeladenen erzielten Veräußerungsgewinns. Dieser ist im Rahmen des für die Beigeladene durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens allein der Klägerin zuzurechnen und findet Eingang in das bei der Klägerin im Anschluss durchzuführende Gewinnfeststellungsverfahren. Inhaltsadressat des nach § 174 Abs. 4 AO für die Beigeladene erlassenen geänderten Gewinnfeststellungsbescheids 1990 ist damit allein die Klägerin als von der Änderung betroffene Gesellschafterin der Beigeladenen. Die übrigen Gesellschafter der Beigeladenen sind von der geänderten Gewinnfeststellung nicht persönlich betroffen. Sie sind nicht Inhaltsadressaten des geänderten Gewinnfeststellungsbescheids 1990 und damit auch keine "Dritten" i.S. von § 174 Abs. 5 AO. Die Beigeladene ist zwar Feststellungssubjekt und Prozessstandschafter ihrer Gesellschafter, nicht jedoch Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich daraus, dass es sich bei der Klägerin auf der einen und der Beigeladenen auf der anderen Seite um eigenständige Gewinnermittlungseinheiten handelt, keine andere Beurteilung. Entscheidend ist, dass aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls die Änderung des Feststellungsbescheids 1990 lediglich die Klägerin betrifft, hingegen für die übrigen Gesellschafter der Beigeladenen keine steuerlichen Auswirkungen hat. Der der Regelung des § 174 Abs. 4 AO zugrunde liegende Rechtfertigungsgrund, dass derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen muss (BFH, Urt. vom 10. März 1999 XI R 28/98, BStBl II 1999, 475), hat auch im Streitfall Gültigkeit. Die Vorschrift des § 174 Abs. 5 AO dient allein der Wahrung der Interessen des Dritten, indem ihm zum Zweck ungehinderter Rechtsschutzwahrung die Möglichkeit der Einflussnahme auf das gegen den ursprünglichen Bescheid angestrengte Verfahren (Ausgangsverfahren) eingeräumt ist. Sie verfolgt nicht den Zweck, eine nach § 174 Abs. 4 AO zulässige Richtigstellung unter Durchbrechung der Bestandskraft zugunsten der Einspruchsführer des Ausgangsverfahrens in den Fällen einzuschränken, in denen der eigentlichen Steuerfestsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen ein oder mehrere Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung vorgeschaltet sind. Daher sind formal eigenständige Gewinnermittlungseinheiten wie Personengesellschaften nicht in jedem Fall Dritte i.S. des § 174 Abs. 5 AO, sondern nur dann, wenn eine konkrete Einzelfallprüfung ergibt, dass ein im Ausgangsverfahren nicht angesprochener Gesellschafter von der Richtigstellung betroffen ist (s. a. v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Kommentar, § 174 AO Rz. 305 ff).
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Zudem bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt sein muss (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), Zweifel, ob sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren auf eine Verletzung von § 174 Abs. 5 AO berufen kann. Denn mit der von der Klägerin gerügten unterbliebenen Hinzuziehung der Beigeladenen zu dem von der Klägerin geführten Einspruchsverfahren gegen den ihr gegenüber erlassenen Feststellungsbescheid 1995 vom 18. Mai 1998 wird nicht die Klägerin in eigenen Rechten verletzt, sondern allenfalls die Beigeladene bzw. die übrigen Gesellschafter der Beigeladenen.
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Auch die Tatsache, dass im Jahr 1992 drei Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Streitfall sind sowohl für die Beigeladene (Untergesellschaft) als auch für die Klägerin (Obergesellschaft) jeweils eigene Gewinnfeststellungsverfahren durchzuführen. Dabei wird in dem für die Untergesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahren auf der ersten Stufe die Art und Höhe der auf die Obergesellschaft entfallenden Einkünfte festgestellt. Über die Verteilung der Einkünfte auf die jeweiligen Gesellschafter der Obergesellschaft wird auf der zweiten Stufe in dem für die Obergesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahren entschieden. In dem Feststellungsverfahren auf der ersten Stufe hat die Obergesellschaft im Rahmen der Prozessstandschaft die Interessen ihrer Gesellschafter - auch der Ausgeschiedenen - zu vertreten. Deren Rechte werden in ausreichendem Maße dadurch gewahrt, dass diese ggf. nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den für die Obergesellschaft in der Folge nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid vorgehen können. Die Verteilung des Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter wird nicht bereits durch den Erlass des Grundlagenbescheids für die Untergesellschaft präjudiziert. Davon abgesehen erscheint die Vorstellung abwegig, dass die Rechte der im Jahr 1992 aus der Klägerin ausgeschiedenen Gesellschafter durch eine Hinzuziehung der Beigeladenen, die - wie anzunehmen ist - über keine Kenntnis der Beteiligungsverhältnisse bei der Klägerin verfügt, in ausreichendem Maße wahrgenommen werden könnten. Zudem wurde der Veräußerungsgewinn in dem für die Klägerin erlassenen Feststellungsbescheid 1990 vom 04. Mai 2001 allein den Gesellschaftern Eduard und Y und nicht den im Jahr 1992 ausgeschiedenen Gesellschaftern zugerechnet. Daran hat das FA auch nach Erlass des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids vom 29. November 2001 festgehalten (siehe Einspruchsentscheidung vom 08. Januar 2003 wegen Feststellungsbescheid 1990 für die Klägerin).
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe nicht vorliegen.
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