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Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenrente durch die beklagte Versorgungsanstalt nach Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
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Die Klägerin ist die Witwe des am 11.12.1989 verstorbenen A.. Dieser war bei der beklagten Versorgungsanstalt pflichtversichert. Seit dem 01.01.1990 bezieht die Klägerin von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwen.
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Der verstorbene Ehemann der Klägerin war zuvor mit B. verheiratet. Die Ehe wurde 1983 geschieden. Mit Beschluss vom 10.10.1983 begründete das Amtsgericht Z. im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte des A. bei der Beklagten für B. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin monatliche Rentenanwartschaften von 10,77 DM, bezogen auf den 31.01.1981.
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Auf Antrag der Beklagten vom Juni 1990 änderte das Amtsgericht Z. mit Beschluss vom 19.07.1991 die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und dessen geschiedener Ehefrau nach § 10a VAHRG dahingehend ab, dass zu Lasten der Versorgungsanrechte des verstorbenen A. bei der Beklagten für B. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin monatliche Rentenanwartschaften von 193,06 DM, bezogen auf den 31.01.1981, begründet wurden.
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Mit Schreiben vom 02.10.1991 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Witwenrente der Klägerin aufgrund der Abänderung des Versorgungsausgleichs rückwirkend zum 01.06.1990 gekürzt werde, und forderte die Klägerin gleichzeitig zur Rückzahlung überzahlter Beträge auf.
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Die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bezieht seit dem 01.10.2003 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Die Klägerin hält die Kürzung ihrer Witwenrente im Zeitraum vom 01.06.1990 bis zum 30.09.2003 für rechtswidrig. Sie ist der Auffassung, dass eine Kürzung so lange nicht hätte erfolgen dürfen, wie die geschiedene Ehefrau ihres verstorbenen Mannes noch keine gesetzliche Rente bezog. Dies folge insbesondere aus § 101 Abs. 3 SGB VI.
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Die Klägerin beantragt daher
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1. festzustellen, dass die Beklagte die Rente der Klägerin zu Unrecht zum 01.06.1990 gekürzt hat;
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2. festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung von zu Unrecht gekürzten Rentenzahlungen für den Zeitraum vom 01.06.1990 bis 30.09.2003 hat.
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Sie hält die Kürzung für rechtsmäßig. Das sogenannte Rentner- bzw. Pensionistenprivileg könne auf die Witwenrente der Klägerin keine Anwendung finden. Dies entspreche auch der Praxis im Beamtenversorgungsrecht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2006 Bezug genommen.
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