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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse der L.schule S. (Gymnasium) im Schuljahr 2004/2005 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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In Betracht zu ziehen ist hier nur ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte, wenn der Auszubildende durch den Zeitaufwand für den Weg zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte nicht in unzumutbarer Weise belastet wird.
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Die L.schule S. war im Schuljahr 2003/2004 von der Wohnung der Eltern der Klägerin in H. aus mit noch zumutbarem Zeitaufwand zu erreichen. Sie hat daher keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung.
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Nach Tz 2.1a.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 2001, GMBl. S. 1143) ist eine Ausbildungsstätte nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.
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Das Gericht hat gegen die Anwendung dieser Maßstäbe hier keine Bedenken. Insbesondere erscheint die Berechnung des Fußweges unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 1/78 -, BVerwGE 57, 204), dem sich die Kammer anschließt, hat zu einer ähnlichen Verwaltungsrichtlinie folgendes ausgeführt:
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„... Ebenso erscheint es grundsätzlich unbedenklich, den Zeitaufwand für das Zurücklegen eines Fußweges von einem Kilometer Länge mit 15 Minuten anzusetzen. Diese Richtzahl ist so großzügig bemessen, dass damit auch gewisse Wegeerschwernisse - seien sie durch zeitlich begrenzte Witterungsumstände, Gegebenheiten des Geländes oder (normale) verkehrsbedingte Wartezeiten bei Straßenüberquerungen verursacht - abgedeckt sind. Bei der Anwendung dieser Richtzahl ist es auch nicht zu beanstanden, dass aus Gründen der Praktikabilität - um das Rechenwerk bei der Antragsbearbeitung nicht zu belasten - die Fußwegstrecke auf volle Kilometer gerundet wird...“
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Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in der Folge lediglich eine Abrundung der Fußwegstrecke nach Addition von Hin- und Rückweg für unzulässig erachtet, da dann eine Weglänge von bis zu 999 m völlig außer Ansatz bliebe. Die T2 2.1a.3 BAföGVwV 2001 ist insoweit nicht zu beanstanden, da nach Addition von Hin- und Rückweg für jeden
angefangenen
Kilometer 15 Minuten berechnet werden.
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Der Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung der Eltern der Klägerin und der Bushaltestelle in H. ist mit 15 Minuten zu berechnen, da er insgesamt weniger als 1 km beträgt. Davon ist das Gericht aufgrund der Beweiserhebung der Berichterstatterin im Termin vom 21.06.2006 überzeugt. Danach beträgt der Weg von der Bushaltestelle R. H. (Gehweg in Höhe des Haltestellenschildes) bis zur Wohnungstür der Eltern und zurück insgesamt 996,92 m. Die Richtigkeit dieser Messung als solcher hat auch die Klägerseite nicht in Zweifel gezogen.
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Der Einwand der Klägerseite, es sei bei der Messung nicht der verkehrsgerechte Weg zu Grunde gelegt worden, greift nicht durch. In der W.straße ist nur auf einer Straßenseite (auf dem Weg von der Wohnung zur Haltestelle rechts) ein Gehweg vorhanden, der mehrfach unterbrochen ist. Bei der Messung am 21.06.2006 wurde jeweils diese Straßenseite benutzt. Dies entspricht der Vorgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung - StVO -, wonach Fußgänger die Gehwege benutzen müssen. Soweit die Klägerseite nunmehr geltend macht, es sei auf dem Weg von der Wohnung zur Bushaltestelle an den Stellen, an denen der Gehweg unterbrochen ist, jeweils die gegenüberliegende, linke Straßenseite zu benutzen, folgt dem die Kammer nicht. Eine Verbesserung für die Sicherheit der Fußgänger ist bei dieser Wegführung nicht zu erkennen. Vielmehr müsste die Fahrbahn mehrmals überquert werden, was generell mit Gefahren für die Fußgänger verbunden ist. Die StVO verlangt einen solchen Seitenwechsel nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften können die Fußgänger, wenn sie die Fahrbahn benutzen müssen, am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz StVO). Auch außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie nur am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz StVO).
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Bei der Ermittlung des Fußweges ist die Entfernung zwischen der Wohnungstüre und dem Haltestellenschild zu Grunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite muss nicht der tatsächliche Haltepunkt des Busses bzw. der tatsächliche Ein- und Ausstiegspunkt berücksichtigt werden. Dies würde erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnen, da diese Punkte nicht feststehen, sondern typischerweise in einem Bereich von einigen Metern vor und nach dem Haltestellenschild variieren. Es erscheint daher gerechtfertigt, auf das Haltestellenschild als festen Bezugspunkt abzustellen. Abweichungen des Ein- und Ausstiegspunktes vom Haltestellenschild im verkehrsüblichen Rahmen sind durch die Bemessung des Richtwertes von 15 Minuten je angefangener Kilometer Fußweg abgedeckt und können daher außer Betracht bleiben. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Umweg durch Aufsuchen des Buswartehäuschens bei schlechter Witterung. Besonderheiten, die hier eine abweichende Beurteilung erfordern, sind nicht ersichtlich.
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Da der Fußweg mit insgesamt 15 Minuten täglich zu berechnen ist, betrug die Wege- und Wartezeit im Schuljahr 2004/2005 am Dienstag, Mittwoch und Freitag jeweils 108 Minuten und damit nicht mehr als 2 Stunden. Der Zeitaufwand, der durch privaten Musikunterricht oder Sporttraining außerhalb des Schulunterrichts veranlasst ist, kann ausbildungsförderungsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht somit nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.
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