| | |
| | Streitig ist die Erstattung der Kosten für häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) für die Zeit vom 04.03. bis 30.09.2002. |
|
| | Die 1955 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin zog sich bei einem Sturz im Dezember 2001 eine Unterschenkelfraktur links zu, die stationär vom 23.12.2001 bis 04.03.2002 in der Rklinik B versorgt wurde (osteosynthetische Versorgung mittels UTN am 25.12.2001, Verlegung in die Medizinische Klinik am 09.01.2002 wegen erhöhter Nierenwerte, Rückverlegung auf die Chirurgie am 15.02.2002). |
|
| | Am 11.04.2002 gingen bei der Beklagten Bescheinigungen der behandelnden Allgemeinärztin Dr. K vom 14.03. und 08.04.2002 ein, wonach die Klägerin für 7 Tage in der Woche für 2 Stunden täglich eine Hilfe für die häusliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigte (voraussichtlich 4 Wochen bzw. weitere 4 Wochen). |
|
| | Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2002 mit, die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung könnten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet werden, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werde. Die ärztliche Verordnung habe auf einem vereinbarten Vordruck zu erfolgen. Da eine entsprechende Verordnung nicht vorliege, sei eine Kostenzusage nicht möglich. |
|
| | Die Klägerin legte hierauf Verordnungen häuslicher Krankenpflege durch Dr. K für die Zeit vom 04.03. bis 30.06.2002 (hauswirtschaftliche Versorgung einmal täglich an 5 Tagen wöchentlich) und für die Zeit vom 15.06. bis 13.07.2002 (Behandlungspflege) vor und bat um Genehmigung. |
|
| | Dr. K legte unter Beifügung von Berichten der Medizinischen Klinik und der Chirurgischen Klinik der Rklinik B auf Anfrage der Beklagten dar, die Fraktur habe zum Entlassungszeitpunkt keine sichtbare Heilungstendenz gezeigt, weshalb das Bein nicht habe belastet werden dürfen und die Klägerin ständig auf einen Rollator angewiesen sei. Die vorzeitige Entlassung trotz nicht verheilter Fraktur sei unter der Annahme erfolgt, dass die Klägerin durch Stellung einer Haushaltshilfe durch die Krankenkasse eine vollständige Entlastung des Beines durchhalten könne. Es habe jetzt eine vorzeitige Materialentfernung erfolgen müssen, da eine Mehrbelastung der Fraktur zu einer Materialverbiegung geführt habe. |
|
| | Mit Bescheid vom 25.06.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Behandlungspflege (hier: das Anziehen eines Kompressionsstrumpfes) für die Zeit vom 15.06. bis 13.07.2002. Eine Bewilligung der Grundpflege könne nicht erfolgen, da die Verordnung zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung ausgestellt worden sei. |
|
| | Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. |
|
| | Dr. R vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) führte in seinem von der Beklagten veranlassten Sozialmedizinischen Gutachten aus, nach dem 15.02.2002 seien die besonderen Mittel eines Krankenhauses nicht mehr erforderlich gewesen. |
|
| | Mit Schreiben vom 20.08.2002 erläuterte die Beklagte der Klägerin die Voraussetzungen sowohl der Krankenhausvermeidungspflege (Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung) und der Behandlungspflege und teilte das Ergebnis der beratungsärztlichen Stellungnahme des MDK mit. Es verbleibe bei der Ablehnung der Krankenhausvermeidungspflege. |
|
| | Dagegen wandte die Klägerin unter Hinweis auf die Ausführungen ihrer behandelnden Ärztin ein, die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gemäß § 37 Abs. 1 letzte Alternative Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) seien bei ihr gegeben, da durch die Maßnahme der häuslichen Krankenpflege an sich gebotene Krankenhausbehandlung verkürzt worden sei. Da sie ihr Bein nicht habe belasten dürfen, sei sie, da allein lebend, nicht in der Lage (gewesen), ohne fremde Hilfe zu Hause zu leben. Es sei bei ihr zu einer außergewöhnlich verzögerten Frakturheilung gekommen, die zudem noch zu einer Schwächung des allgemeinen gesundheitlichen Zustandes geführt habe. Die Klägerin legte weitere Verordnungen von Dr. K für die Zeit bis 30.09.2002 vor. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Nach der Beurteilung des MDK seien die Mittel des Krankenhauses zur Weiterbehandlung nicht erforderlich gewesen. Der Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sei auch nicht aus § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V herzuleiten, da die Möglichkeit, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringe, nicht in die Satzung der Beklagten übernommen worden sei. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege sei somit auf die Behandlungspflege begrenzt. |
|
| | Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der sie ihr Begehren auf Erstattung der Kosten für häusliche Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung in der Zeit vom 04.03.2002 bis 30.09.2002 weiterverfolgte. Sie trug, gestützt auf die Attestierung ihrer Hausärztin, vor, dass die Fraktur zum Entlassungszeitpunkt keine sichtbare Heilungstendenz gezeigt habe, weshalb das Bein nicht habe belastet werden dürfen. So habe die Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung nur mit der Maßgabe erfolgen können, dass die hauswirtschaftliche Versorgung gewährleistet gewesen sei, zumal sie allein lebe. |
|
| | Das SG hat Dr. S, Chefarzt der Chirurgischen Klinik der Rklinik B, als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat mitgeteilt, die ausgedehnte Unterschenkelspiralfraktur sei in den Röntgenaufnahmen vom 13.05.2002 noch deutlich sichtbar und noch nicht fest verheilt gewesen. Die Klägerin sei an 2 Unterarmgehstützen mit einer erlaubten Belastung für das verletzte Bein bis 20 Kilogramm Körpergewicht aus der stationären Behandlung entlassen worden. Zumindest vorübergehend sei sie damit gehbehindert und hilfebedürftig gewesen. Wegen Dynamisierung sei eine stationäre Behandlung vom 13.05. bis 16.05.2002 erfolgt. Danach sei die Klägerin relativ schmerzarm mit Unterarmgehstützen und weiterhin mit einer Teilbelastung von 20 Kilogramm für das linke Bein entlassen worden. Aufgrund der Gesamtkonstellation sei die Mobilisation ausgesprochen erschwert und verzögert gewesen. Die Klägerin habe aber trotzdem an Unterarmgehstützen mobilisiert werden können, so dass die Weiterbehandlung durchaus auch durch häusliche Pflege und häusliche Krankengymnastik unter chirurgischer Aufsicht habe durchgeführt werden können. Eine weitere stationäre Behandlung sei zu der Zeit bei ausbleibender Frakturheilung nicht angezeigt gewesen. |
|
| | Mit Urteil vom 21.07.2004, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 26.08.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von häuslicher Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung in der Zeit vom 04.03.2002 bis zum 30.09.2002 seien nicht erfüllt. Sowohl der MDK als auch die Rklinik B hätten bestätigt, dass eine weitere stationäre Behandlung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht angezeigt gewesen sei. Es wäre also in der Zeit ab 04.03.2002 keine Krankenhausbehandlung geboten gewesen und es sei auch die Krankenhausbehandlung nicht vermieden oder verkürzt worden. Da die Satzung der Beklagten keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung vorsehe, scheide auch ein Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB V aus. |
|
| | Hiergegen richtet sich die am 23.09.2004 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht sie geltend, die Entscheidung des SG beruhe auf einem nur unvollständig erhobenen medizinischen Sachverhalt, da Dr. S bezüglich der Frage der Hilfsbedürftigkeit nach ihrer Entlassung eine Anfrage bei dem nachbehandelnden Chirurgen empfohlen habe. |
|
| | Die Klägerin hat Nachweise bzw. Rechnungen des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) für häusliche Krankenpflege für die Zeiträume 04.03. bis 31.03.2002, 01.04. bis 30.04.2002, 01.06. bis 30.06.2002, 01.07. bis 31.07.2002 und vom 01.09. bis 30.09.2002 vorgelegt, ferner Bescheinigungen bzw. Verordnungen der Allgemeinärztin Dr. K und ein Schreiben des Stationsarztes der Rklinik B vom 28.02.2002, wonach die Klägerin nach der Krankenhausentlassung für die Dauer von 4 Wochen für täglich 2 Stunden eine Haushaltshilfe benötige. |
|
|
|
| | das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2004 sowie den Bescheid vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für häusliche Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung in der Zeit vom 4. März bis 30. September 2002 zu erstatten. |
|
|
|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. |
|
| | Die Berichterstatterin hat den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert und die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen gehört. |
|
| | Dr. J, Arzt für Chirurgie – Unfallchirurgie –, hat unter Beifügung von Berichten der Rklinik vom 30.04 und 16.05.2002 bekundet, er habe die Klägerin vom 15.03. bis 15.08.2002 behandelt. Das Bein sei ab 15.03.2002 mit halben Körpergewicht belastbar gewesen. Hierbei sei es nicht zu einer Heilung des Bruches gekommen. Er habe deswegen die Entfernung des Verriegelungsbolzens veranlasst. Auch daraufhin sei es nicht zu einer Heilung gekommen, so dass eine Vollbelastung schmerzbedingt nicht möglich gewesen sei. Über eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin sei nichts bekannt. Aufgrund der Verletzung habe sie allerdings nicht selber einen Pkw lenken können. Die Klägerin sei während seiner gesamten Behandlung an Unterarmgehstützen gehfähig gewesen. Nach Art und Schwere der Verletzung sei aus seiner Sicht keine weitere Pflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich gewesen, soweit dies ohne Kenntnis der häuslichen Verhältnisse möglich sei. Die Frage, ob zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung bzw. des Behandlungserfolges eine Pflege in der Klinik erforderlich gewesen wäre, hat Dr. J verneint. |
|
| | Dr. S, Chefarzt der Chirurgischen Klinik der Rklinik B, hat mitgeteilt, die Klägerin sei nach der Entlassung am 04.03.2002 aufgrund der Frakturbeschaffenheit, körperlichen Konstitution und erlaubter Belastung von nur 20 Kilogramm Körpergewicht für das linke Bein hilfebedürftig gewesen. Sie sei angehalten gewesen, sich nur mit 2 Unterarmgehstützen zu bewegen und dabei das linke Bein praktisch nur mit Bodenkontakt zu belasten. Es sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, mehrere Treppenstufen hinab zu steigen, einkaufen zu gehen und das Gekaufte in die Wohnung zu tragen. Nach der Dynamisierung im Mai 2002 sei die Belastung für das linke Bein wegen fehlender Bruchheilung erneut auf 20 bis 30 Kilogramm des Körpergewichts reduziert gewesen. Während der dreitägigen stationären Behandlung sei sie zumindest auf Zimmerebene mobil und selbstständig gewesen, habe jedoch immer wieder über belastungsabhängige Schmerzen im linken Bein geklagt. Auf der Wohnungsebene sei sie mit 2 Unterarmgehstützen ab 04.03.2002 gehfähig gewesen. Sie sei bei der Grundpflege selbstständig gewesen, so dass dies auch nach der Entlassung am 04.03.2002 anzunehmen sei. Eine Pflege in der Klinik zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung bzw. des Behandlungserfolges sei nicht notwendig gewesen. |
|
| | Prof. W, Chefarzt der Klinik für Innere Medizin der Rklinik B, hat über die Behandlung der Klägerin auf der Inneren Abteilung berichtet. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. |
|