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Der Kläger, ein Staatsangehöriger des Iran, wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
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Der am ...1956 in .../Iran geborene Kläger reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 1990 in das Bundesgebiet ein. Zuvor war seine Ehefrau, Frau ..., mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.04.1990 als Asylberechtigte anerkannt worden. Sie hatte gegenüber der Flüchtlingsbehörde angegeben, im Iran für eine marxistisch orientierte Organisation tätig gewesen und zeitweilig inhaftiert gewesen zu sein. Zur Begründung ihrer Anerkennung als Asylberechtigte hatte das Bundesamt ausgeführt, die Ehefrau des Klägers müsse im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen. Sie halte sich daher aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatstaates auf.
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Mit weiterem Bescheid vom 26.10.1990 gewährte das Bundesamt auch dem Kläger die Rechtsstellung eines Asylberechtigten. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger als Ehemann gemäß § 7a Abs.3 AsylVfG (a.F.) anzuerkennen sei. Dieser Bescheid erlangte am 28.12.1990 Bestandskraft. Der Kläger, seine Ehefrau sowie ein ehegemeinschaftlicher Sohn hielten sich fortan im Bundesgebiet auf. Das Landgericht Mannheim führte insoweit in seinem Urteil vom 29.05.2001 wie folgt aus:
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„Die Eheleute wohnten zunächst sechs Monate in ..., um im Anschluss nach ... umzuziehen. In der ersten Zeit lebten beide ausschließlich von Sozialhilfe. Später arbeitete der Beschuldigte
(= der Kläger)
in einer Druckerei auf 630,-- DM-Basis und erhielt daneben Sozialhilfe. Seine Frau begann 1993 eine Ausbildung ...und arbeitete, nachdem sie jeweils für kurze Zeit bei einem niedergelassenen Arzt und im ...krankenhaus eine Anstellung gefunden hatte, seit Jahren in der ...klinik in .... Dem Beschuldigten selbst gelang es nicht, in Deutschland beruflich Fuß zu fassen. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Druckerei jobbte er bei verschiedenen Firmen unter anderem auch bei einem Transportunternehmen und teilweise auch nachts, wobei er insbesondere auch schwere körperliche Arbeit verrichten musste, was nicht seinen beruflichen Ambitionen und auch nicht seinen Vorstellungen vom Leben in der BRD entsprach. Im Übrigen beaufsichtigte er, da seine Frau von 7.00 bis 17.00 Uhr berufstätig war, den am ... geborenen, ehegemeinschaftlichen Sohn .... So belegte er einen auf zehn Monate ausgelegten Kurs als Buchhalter, wobei er auf Grund der Tatsache, dass er sich während des Laufs des Kurses eine Lungenentzündung zugezogen und mehrere Wochen am Kurs nicht teilgenommen hatte, lediglich eine Teilnahmebescheinigung erhielt.
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Zuletzt war der Beschuldigte für 1 ¾ Jahre bei der Firma ..., ..., als Lagerarbeiter tätig. Nachdem es jedoch Probleme mit Kollegen gegeben hatte, wurde ihm zum 01.09.1999 gekündigt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschuldigte arbeitslos.“
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Am 20.05.2000 tötete der Kläger im Zustand der Schuldunfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung seine Ehefrau, weshalb das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 29.05.2001 -... - seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete.
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Hierauf leitete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im März 2002 ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Asylanerkennung des Klägers ein. Es hörte den Kläger hierzu an, worauf dieser entgegnen ließ, es lägen auch in seiner eigenen Person Gründe vor, welche eine Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigten. Er sei wegen regimefeindlicher Aktivitäten und Äußerungen beschuldigt und gesucht worden.
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Mit Bescheid vom 08.06.2004
widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 26.10.1990 und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei seinerzeit aufgrund der Regelung über das Familienasyl anerkannt worden. Diese Anerkennung sei nunmehr gemäß §73 Abs.1 Satz 2 AsylVfG zu widerrufen. Denn die Asylberechtigung seiner Ehefrau sei wegen ihres Todes zwischenzeitlich „erloschen“. Andere Gründe, aus denen der Kläger anerkannt werden könnte, seien nicht ersichtlich, insbesondere keine Nachteile wegen der inzwischen verstorbenen Ehefrau. Denn Sippenhaft werde im Iran im Allgemeinen nicht praktiziert. Wenn nahe Angehörige eines politisch Verfolgten im Iran unbehelligt leben könnten, komme eine Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft aber nicht in Betracht.
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Der Kläger hat am 21.06.2004 Klage erhoben, mit der er beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.06.2004 aufzuheben;
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG erfüllt sind;
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weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2-5 und 7 AufenthG vorliegen.
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Der Kläger hat dem Gericht den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg vom ... - ... - vorgelegt, nach welcher die weitere Vollstreckung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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Er trägt vor, bezüglich des Bestandes der Asylanerkennung sei nicht lediglich auf den Bestand abgeleiteter Rechte abzustellen. Zwar habe das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers auch deshalb widerrufen, weil seine Ehefrau verstorben sei. Darüber hinaus sei aber auch dargelegt worden, dass eine aktuelle Verfolgungssituation im Heimatland für den Kläger nicht bestehe.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den Kläger (2 Hefte) sowie dessen verstorbener Ehefrau (1 Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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