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Der am ... 1933 geborene Kläger, der seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für über 65-Jährige nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, begehrt die Gewährung eines höheren monatlichen Regelsatzes, eines höheren Mehrbedarfs sowie von Leistungen für die Fußpflege.
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Der Kläger und seine am ... 1949 geborene Ehefrau bezogen bis 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes <BSHG>. Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 setzte das Landratsamt R. ... die dem Kläger zustehenden Leistung ab Januar 2005 neu fest und legte der Berechnung dabei einen Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1, § 28 SGB XII in Höhe von 310,50 Euro zugrunde. Der Mehrbedarf wegen Alters gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3, § 30 Satz 1 SGB XII wurde auf 52,79 Euro festgesetzt. Aufgrund dessen bezog der Kläger im Zeitraum Januar/Februar 2005 neben dem Altersruhegeld in Höhe von 597,26 Euro monatlich ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 190,16 Euro (115,16 Euro Grundsicherung + 75,00 Euro Pflegegeld). Durch Bescheid vom 14. März 2005 wurden die laufenden Leistungen nach dem SGB XII geändert; die bewilligten Leistungen belaufen sich auf insgesamt 228,66 Euro (190,16 Euro Grundsicherung + 75,- Euro Pflegegeld). Die Ehefrau des Klägers bezog von Januar 2005 bis Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit bezieht sie seit Juni 2006 ebenfalls Leistungen nach dem SGB XII.
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Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2005 erhob der Kläger am 1. Februar 2005 Widerspruch und machte geltend, ihm stehe der volle Regelsatz in Höhe von 345,- Euro zu sowie ein daraus zu berechnender Mehrbedarf wegen Alters in Höhe von 59,40 Euro. Für die Fußpflege habe er bisher 16,87 Euro erhalten, was bei der Neufestsetzung nicht berücksichtigt worden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 wies das Landratsamt R. ... ... den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Träger der Leistungen nach dem SGB II erbringe für die Ehefrau des Klägers Alg II unter Zugrundelegung eines Regelsatzes nach § 20 Abs. 3 Satz l SGB II in Höhe von 90 v. H. des so genannten Eckregelsatzes (311,- Euro). Damit stehe dem Kläger der Eckregelsatz nicht in voller Höhe zu. Dieser könne sozialhilferechtlich nur einmal vergeben werden und betrage beim Alg II und bei der Sozialhilfe einheitlich 345,- Euro. Für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige betrage der Regelsatz 276,00 Euro und wäre für den Kläger zu gering angesichts der Tatsache, dass auch seine Ehefrau nicht den vollen Eckregelsatz erhalte. Sozialhilferechtlich sei somit ein so genannter Mischregelsatz zu bilden nach dem Durchschnitt aus dem Eckregelsatz und dem Regelsatz für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige, der 310,50 Euro betrage. Hieraus errechne sich auch der Mehrbedarf mit 17 v. H. für über 65-jährige Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen. Der Mehrbedarf betrage daher nicht 59,40 Euro, sondern nur 52,79 Euro. Auch in Bezug auf die Kosten für die Fußpflege sei der Widerspruch unbegründet, denn dieser Bedarf sei mit dem Regelsatz abgedeckt, wie sich aus § 28 Abs. l Satz l SGB XII ergebe. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung -RSV-) umfasse der Regelsatz auch die Gesundheitspflege und damit die Fußpflege.
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Am 20. April 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und seine Auffassung wiederholt, wonach er als Haushaltsvorstand einen Regelsatz in Höhe von 345,- Euro verlangen könne sowie daraus resultierend einen Mehrbedarf in Höhe von 59,40 Euro. Aufgrund der Besitzstandsklausel stehe ihm auch weiterhin ein monatlicher Mehrbedarf für Fußpflege in Höhe von 16,87 Euro zu.
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Mit Urteil vom 19. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Streit befangener Zeitraum sei der vom 1. Januar bis 28. Februar 2005; der anschließende Zeitraum sei Gegenstand des Urteils vom gleichen Tag im Verfahren S 11 SO 2290/05. Der Kläger habe in diesem Streit befangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines entsprechend hieraus berechneten Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege. Der Kläger gehöre zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 Abs. l SGB XII. Der Umfang der Grundsicherungsleistungen umfasse nach § 42 Satz l Nr. l SGB XII den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 XII. Hiernach werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts anhand von Regelsätzen bestimmt. Die Regelsätze würden nach § 28 Abs. 2 SGB XII durch Rechtsverordnung festgelegt. Nach § 3 der Verordnung zur Durchführung von § 28 SGB XII betrage der Regelsatz für den Haushaltsvorstand 100 % des Eckregelsatzes und für alle sonstigen Haushaltsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, 80 % des Eckregelsatzes. Der Eckregelsatz sei in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2004 auf 345,- Euro festgesetzt worden. Einem Ehepaar, das Leistungen nach dem SGB XII beziehe, stehe demnach zusammen ein Regelbedarf von 180 % des Eckregelsatzes zu. Vorliegend beziehe die Ehefrau des Klägers Leistungen nach dem SGB II. Nach § 20 Abs. 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung für einen Alleinstehenden ebenfalls 345,- Euro. Nach § 20 Abs. 3 SGB II betrage bei Ehepaaren die Regelleistung für jeden Ehepartner 90 %, insgesamt also 180 % für die Bedarfsgemeinschaft. Die Ehefrau des Klägers erhalte bereits eine Regelleistung in Höhe von 90 % von 345,- Euro. Würde man dem Kläger in dieser Situation Leistungen nach § 28 SGB XII i.V.m. § 3 der Durchführungsverordnung gewähren, so würden er und seine Ehefrau insgesamt entweder 190 % des Eckregelsatzes - als Haushaltsvorstand - oder nur 170 % des Eckregelsatzes - als sonstiger Haushaltsangehöriger - erhalten. Gesetzlich vorgesehen sei jedoch sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII, dass ein Ehepaar einen Regelbedarf von zusammen 180 % des Eckregelsatzes erhalten solle. Für den Kläger verbleibe daher ein Regelbedarf in Höhe von 90 % des Regelsatzes, also 310,50 Euro im Monat. Aus diesem Regelsatz errechne sich auch der nach §§ 42 Satz l Nr. 3, 30 Abs. l Nr. l SGB XII zu gewährende Mehrbedarf wegen Alters, der nach § 30 Abs. l SGB XII 17 % des maßgeblichen Regelsatzes betrage. Hieraus errechne sich demgemäß ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 52,79 Euro. Mehrbedarfszuschläge, z. B. für Fußpflege, sehe das Gesetz nicht vor. Der notwendige Lebensunterhalt umfasse Haut- und Körperpflegeartikel, Haarpflegemittel sowie entsprechende Dienstleistungen, wie Friseurleistungen oder Fußpflege. Ein entsprechender Bedarf sei daher aus der Regelleistung zu bestreiten. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger dieser Bedarf unter Geltung des BSHG zu Recht gewährt wurde, sei der Sozialhilfeträger dem Beklagten jedenfalls mit Inkrafttreten des SGB XII nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden, die den neuen Bestimmungen widersprächen. Hierauf könne - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger am 23. November 2005 zugestellte Urteil verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 zum Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege zu gewähren.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das ergangene Urteil und die Streit befangenen Bescheide für zutreffend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
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