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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Denn der Kläger begehrt zumindest die Erstattung der angefallenen Kosten der Behandlung der Verletzungen, die er bei dem Unfall am 24. März 2001 erlitt. Diese betragen deutlich mehr als EUR 500,00.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall vom 24. März 2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen, sodass keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen dieses Unfalls besteht.
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Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Kraft Gesetzes sind versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigte und nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch diejenigen, die eine Pflegetätigkeiten von weniger als 14 Wochenstunden verrichten und deshalb in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R -).
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Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw. nach Beendigung dieser Tätigkeit dem Erreichen der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw. - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 20/03 R - mwN).
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1. Ein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Nach seinen Angaben in Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. September 2005 hätte der Kläger bei seiner Ankunft zu Hause keine Pflegemaßnahmen bei seinem Vater durchgeführt. Er wollte nur wie immer, wenn er nach Hause kommt, schauen, ob alles in Ordnung ist.
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2. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
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2.1. An seinem ursprünglichen Vortrag, er habe sich nach Ende seiner Tätigkeit gegen 17:00 Uhr in seinem Zimmer hingelegt, sei eingeschlafen und erst, nachdem er wieder aufgewacht sei, nach Hause gefahren, hält der Kläger nicht mehr fest. Er behauptet nunmehr vielmehr, Prüfkörperaufnahmen an Röntgenanlagen in der Nacht vom 23. März 2001 auf den 24. März 2001 um 22:25 Uhr, 23:16 Uhr, 0:31 Uhr, 0:54 Uhr, 1:18 Uhr und 1:42 Uhr durchgeführt zu haben. Da die Durchführung der Prüfkörperaufnahmen zum Aufgabenbereich des Klägers in der Klinik gehören, war dies eine versicherte Tätigkeit. Zum Zeitpunkt des Unfalls hätte sich der Kläger dann auf dem versicherten Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause befunden.
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Für die Richtigkeit des geänderten Vortrag des Klägers spricht, dass die Prüfkörperaufnahmen zu den vom Kläger angegebenen Uhrzeiten angefertigt wurden. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Aufnahmen. Weiter ist es nach den Angaben des Dr. S. Aufgabe des Klägers, die Prüfkörperaufnahmen anzufertigen, wobei in der Regel hierzu nicht die Kernarbeitszeit genutzt wird, sondern die Prüfungen dann vorgenommen werden, wenn die Geräte nicht für die Patientenversorgung im Einsatz sind. Nach seinen Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 26. September 2005 ist der Kläger allein für Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen zuständig. In den vorgelegten Prüfprotokollen findet sich in der Spalte "Datum/Prüfer" das Namenskürzel des Klägers (GtK). Auch die zwischen dem Ende der Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen und dem Zeitpunkt des Unfalls verstrichene Zeit fügt sich in den Zeitablauf ein. Der Kläger gab die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung mit 65 Kilometer und die Fahrtzeit mit einer Stunde an (Blatt 4 der Verwaltungsakte). Diese Angabe hält der Senat auf Grund der in der Verwaltungsakte enthaltenden Straßenkarte (nach Blatt 7 der Verwaltungsakte) für zutreffend. Die Fahrtzeit vom Arbeitsplatz bis zur Unfallstelle betrug sicherlich maximal 45 Minuten. Der Unfall ereignete sich gegen 3:50 Uhr. Dies bedeutet, dass der Kläger gegen 3:00 Uhr abgefahren sein muss. Die letzte Aufnahme erfolgte um 1:42 Uhr. Für Auswertung, Archivierung und Dokumentation dieser Aufnahme ist ein weiterer Zeitaufwand zu berücksichtigen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats an 20. Oktober 2005 war er mit der Überprüfung der Röntgenanlagen gegen 2:00 Uhr morgens fertig.. Nach Ende der Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen benötigte der Kläger Zeit, um sich umzuziehen und/oder Fahrzeugschlüssel aus dem Dienstzimmer zu holen und sich zum PKW zu begeben.
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Zweifel an dem Vortrag des Klägers, die Prüfkörperaufnahmen angefertigt zu haben, ergeben sich für Senat allerdings daraus, dass dem Kläger erst zum Jahreswechsel 2004/2005 aufgefallen sein will, dass er am 23./24. März 2001 Prüfkörperaufnahmen gefertigt hatte, obwohl er die vorgelegten Prüfprotokolle bereits zu einem früheren Zeitpunkt gesehen hatte. Die Prüfungen der Röntgengeräte sind nach der Röntgenverordnung turnusmäßig alle drei Monate durchzuführen, wie Dr. S. in seinen schriftlichen Angaben als Zeuge vom 25. April 2005 und 22. Juni 2005 ausführte. Nach den vorgelegten Prüfprotokollen erfolgten entsprechende Prüfungen auch in einem ca. dreimonatigen Abstand, vor dem 23. bzw. 24. März 2001 am 8. bzw. 16. Dezember 2000, nach dem 23. bzw. 24. März 2001 am 9. bzw. 14. Juni 2001, am 15. September 2001 und am 2. bzw. 16. Dezember 2001. Auch die Prüfungen vor und nach dem 23. bzw. 24. März 2001 führte der Kläger durch. Ihm obliegt diese Aufgabe. Er ist seinen Angaben nach allein für Anfertigung der Prüfkörperaufnahmen zuständig. Die Ergebnisse der Prüfungen an den vorgenannten Tagen sind für die einzelnen geprüften Geräte jeweils alle auf demselben Blatt eingetragen. Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 28. Mai 2001 führte der Kläger am 9. bzw. 14. Juni 2001, also in engem zeitlichem Abstand zur Wiederaufnahme der Tätigkeit, erneut Prüfungen durch und trug die Ergebnisse der Prüfungen in die Spalte ein, die der Spalte mit den Ergebnissen der Prüfungen vom 23. bzw. 24. März 2001 folgte. Entsprechendes gilt für die weiteren Prüfungen im September und Dezember 2001. Da die Prüfunterlagen dem Kläger bei den erneuten Prüfungen vorlagen, hätte der Kläger schon zu den Zeitpunkten der erneuten Prüfungen sehen können, dass er in der Nacht am 23. bzw. 24. März 2001 die Prüfungen vorgenommen hatte.
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2.2. Ob die Zweifel durchgreifend sind, kann der Senat offen lassen. Denn selbst wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht und demgemäß der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem versicherten Weg befand, bestand zum Zeitpunkt des Unfalls kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholbedingt (relativ) fahruntüchtig war und dieser Umstand allein wesentliche Ursache des Unfalls war.
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Die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R -; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Anm. 12.40 ff, insb. Anm. 12.47). Davon ist nach ständiger Rechtsprechung dann auszugehen, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der betreffende Versicherte in nüchternen Zustand bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Hierbei muss vergleichend gewertet werden, welcher Umstand gegenüber der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit etwa gleichwertig und welcher demgegenüber derart unbedeutend ist, dass er außer Betracht bleiben muss. Zu den unternehmensbezogenen Umständen als Mitursachen gehören auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren. Lässt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache des Unfalls, der einen unter Alkohol stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins die Lebenserfahrung dafür, dass die auf der Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSG aaO, mwN). Der Anscheinsbeweis wird nur entkräftet durch den vollen Beweis einer Tatsache, aus der sich die ernsthafte Möglichkeit eines untypischen Geschehensablaufs ergibt (Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO).
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Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn von der absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, die bei Autofahrern mit dem Erreichen des Grenzwertes einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderlegbar vorliegt (BGHSt 37, 89). Eine relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration unterhalb von 1,1 Promille liegt, aber auf Grund zusätzlicher Tatsachen von einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Fähigkeit, am Straßenverkehr teilnehmen zu können, ausgegangen werden muss (BGHSt 31, 42). Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das Gleiche (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R - zur absoluten Fahruntüchtigkeit).
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2.2.1. Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Grenzwert von 1,1 Promille erreicht oder überschritten wäre, wie dies Prof. Dr. G. in seinem Gutachten annimmt, ist der Senat an der Anwendung der von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1,1 Promille) gehindert, weil das Messergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes von 1966 (dazu BGHSt 28, 1) entsprechenden BAK-Bestimmung für sich genommen keine verlässliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung erlaubt (BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 -, = NJW-RR 2003,16). Es entspricht den standardisierten Regeln der Blutalkoholbestimmung zum Ausschluss möglicher Mess- und Berechnungsfehler das arithmetische Mittel aus einer Mindestzahl voneinander unabhängigen Einzelmesswerten zu bestimmen. Werden diese nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren ermittelt, so sind insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das Widmark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-Methode und der Gaschromatographie (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 316 Rdnr. 15; BGH, Urteil vom 25. September 2002 aaO). Eine solche mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Denn eine Blutentnahme zu polizeilichen Zwecken konnte auf Grund der Verletzungen des Klägers nicht durchgeführt werden. Zur Ermittlung des BAK-Werts wurde um 6:01 Uhr nur eine Blutentnahme für das Krankenhauslabor durchgeführt.
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2.2.2. Auch wenn eine nicht den standardisierten Regeln entsprechende Blutalkoholbestimmung vorliegt, ist es dem Senat nicht verwehrt, den bei dieser Blutentnahme für vorrangig klinische Zwecke ermittelten Wert des Blutalkohols zu würdigen. Ein darüber hinausgehendes generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzelmesswerte, welches den Tatrichter von vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, dass - wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist, lässt sich rechtlich nicht begründen. Das hat aber nur zur Folge, dass er die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muss. Das setzt voraus, dass er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragen muss, welche Aussagekraft dem jeweiligen Messwert konkret zukommt (BGH, Urteil vom 25. September 2002 aaO; vgl. auch Urteil des Senats vom 3. März 2005 - L 1 U 3558/04).
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Unter Berücksichtigung dessen, gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt (jedenfalls relativ) fahruntüchtig war. Denn zum Unfallzeitpunkt betrug der BAK-Wert 1,08 Promille. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 24. Juli 2006. Er hat - insoweit in Übereinstimmung mit Prof. Dr. G. in dessen Gutachten vom 3. Februar 2006 - dargelegt, dass eine Umrechnung des für klinische Zwecke ermittelten Werts der Ethanolkonzentration von 1,46 g/l zulässig ist, den Richtlinien des Bundesgesundheitsamts zur Frage “Alkohol bei Verkehrsstraftaten“ entspricht, einen BAK-Wert von 1,18 Promille ergibt sowie die bei der Erstversorgung verwendeten Präparate keinen Einfluss auf die Blutalkoholkonzentration hatten und nicht zu der Ethanolkonzentration von 1,46 g/l führen konnten. Von dem errechneten BAK-Wert von 1,18 Promille hat Prof. Dr. Schütz einen Abschlag von 18% für die Messabweichungen des verwendeten Geräts sowie unter Verweis auf das oben zitierte Urteil des BGH vom 25. September 2002 einen weiteren Sicherheitsabschlag von 0,1 Promille vorgenommen, so dass sich ein BAK-Wert von 0,87 Promille zum Zeitpunkt der Blutentnahme (6:01 Uhr) ergibt. Diesen Wert errechnete auch bereits das Krankenhaus, dass das entnommene Blutserum untersucht hatte. Die Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt (3:50 Uhr) mit dem Wert von 0,1 Promille pro Stunde ergibt dann den BAK-Wert von 1,08 Promille.
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2.2.3. Aus den konkreten Umstände des Unfalls ergibt sich zur Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Alkoholkonsum zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Klägers geführt hatte. Je höher die festgestellte Blutalkoholkonzentration ist, desto geringere Anforderungen sind an den Beweiswert der sonstigen, für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit sprechenden Umstände zu stellen (Bereiter-Hahn/Mertens aaO Rdnr. 12.46). Der Hergang des Unfalls lässt Fahrfehler des Klägers erkennen, die auf den typischen Beeinträchtigungen von Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit durch Alkohol beruhen. Der Kläger fuhr ungebremst auf den Anhänger des vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden LKWs auf. Die Beleuchtungseinrichtungen des Anhängers waren intakt. Der LKW fuhr eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h, also im Bereich der für LKW auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Zum Unfallzeitpunkt herrschten keine außergewöhnlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse. Die Straße war trocken. Sichtbehinderungen durch Regen oder Nebel bestanden nicht. Auch ein technischer Mangel am Fahrzeug des Klägers lag - auch nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber der Autobahnpolizei - nicht vor. Dies alles zeigt, dass der Unfall auf fehlende Aufmerksamkeit und Konzentration des Klägers - worauf weiter hindeutet, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war - und daraus resultierender fehlender rechtzeitiger Wahrnehmung und/oder ausreichender Einschätzung des Abstandes des vorausfahrenden Verkehrs beruhte. Dies sind typische Anzeichen für ein Fehlverhalten im Straßenverkehr in der Folge von Alkoholkonsum. Hinzukommt, dass der Kläger einen langen Arbeitstag hinter sich hatte. Der beträchtliche Alkoholkonsum verstärkte die auf Grund der durch die Tätigkeit eingetretenen Müdigkeit sowie das bei monotonen Verkehrssituationen schon für einen nüchternen Fahrer erhöhte Unfallrisiko und führte damit wesentlich zu dem alkoholtypischen Unfallgeschehen.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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