| | |
| | Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu (§ 1 Abs. 3 S. 1 BVO). |
|
| | Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit u.a. die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Das Präparat Condrosulf ist ein Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift. Es ist nicht dafür geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. |
|
| | Als Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO kommen grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Dies deckt sich im wesentlichen mit dem engeren (eigentlichen) Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG. Diese Begriffsbestimmung ist zwar angesichts des ganz andersartigen Zweckes des AMG, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen, nicht ohne weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Sie kann aber als Ausgangspunkt für die Bestimmung der dort verwendeten gleich lautenden Begriffe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5/95 -, DVBl. 1996, 1149 = NVwZ-RR 1997, 367). Einen Anhaltspunkt dafür, ob ein bestimmtes Produkt ein Arzneimittel im medizinischen Sinne ist, bietet seine Zulassung und Registrierung als Arzneimittel und auch die Erwähnung des Mittels in der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen „Roten Liste“ oder in sonstigen Listen über erprobte Arzneimittel. Der Umstand, dass das Präparat Condrosulf weder als Arzneimittel registriert noch in einer solchen Liste aufgeführt worden ist, rechtfertigt allerdings allein noch nicht die Annahme, dass dem Präparat der Arzneimittelcharakter fehlt. Der Vorschriftengeber der BVO stellt nämlich nicht auf eine formelle Einordnung, sondern auf den materiellen Zweckcharakter sowie darauf ab, ob nach objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Insofern ist von Bedeutung, ob die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist oder ob eine solche Anerkennung zu erwarten ist. Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, Juris). |
|
| | Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie der Sachverständige Dr. ... in seinem Gutachten vom 29.08.2006 ausführt und auch belegt, ist Condrosulf ein in der Schweiz zugelassenes Arzneimittel. Es darf nach § 73 Abs. 3 AMG in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden. Schon die Zulassung in der Schweiz ist aber ein starkes Indiz für die Arzneimitteleigenschaft. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass die Schweiz bei der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen ein hohes Niveau aufweist und bei der Zulassung von Arzneimitteln Kontrollen hat, die denjenigen in den EU-Ländern ohne weiteres vergleichbar sind. Wenn Condrosulf in der Schweiz als Arzneimittel zugelassen ist und auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, liegt der Schluss nahe, dass es nach objektiven Maßstäben therapeutische Wirkung hat. Die weiteren Erkenntnisse, die der Vorsitzende auf Grund seiner Recherchen im Internet gewonnen hat, sprechen ebenfalls dafür, dass Condrosulf in breiten Teilen der Wissenschaft als wirksam und geeignet angesehen wird, Arthrose-Leiden zu behandeln. So empfiehlt der Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Rheumatologie in der „Ärztewoche online“ eine Therapie mit Condrosulf (vgl. www.aerztewoche.at/viewArticleDetails.do?articleId=4125). Unter www.sportordination.com/knorpel/htm wird bei „ Medikamente “ (!) ausgeführt, Chondroitinsulfat sei ein Naturprodukt; Condrosulf werde von Fischen gewonnen. Der Stoff hemme die Tätigkeit der knorpelabbauenden Eiweise. Die Einnahme von Chondroitinsulfat solle die Neusynthese von Knorpelgrundsubstanz fördern und den Knorpel widerstandsfähiger machen. Das Präparat werde sinnvollerweise vor allem im frühen Stadium einer Arthrose eingesetzt. |
|
| | Schließlich heißt es unter www.jjeger.ch/arthrose5.htm, Chondroitinsulfat habe nach einigen Wochen Therapiedauer eine schmerzlindernde Wirkung und zeige möglicherweise eine Verbesserung der Beweglichkeit. Ob es auch das Fortschreiten der Arthrose verhindern könne, sei noch nicht schlüssig bewiesen. Neueste Untersuchungen an Patienten mit Kniearthrose seien diesbezüglich jedoch ermutigend. - Auch hier wird Condrosulf als Medikament genannt. - Weiter seien genannt: www.rheumaportal.ch; www.universimed.com und Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz. |
|
| | Diese Fundstellen belegen zur Überzeugung des Vorsitzenden, dass Condrosulf einen therapeutischen Effekt bei Arthrose hat. Zwar gibt es auch - wie in der Wissenschaft üblich- Studien, die nicht mit der herrschenden Meinung übereinstimmen, nämlich vor allem die US-Studie GAIT, auf welche der Beklagte hinweist. Aus dem Ergebnis dieser Studie kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Condrosulf keinerlei therapeutische Wirkung habe. In dem vom Beklagten vorgelegten Artikel der Deutschen Apotheker-Zeitung (in dem es übrigens heißt, dass Chondroitin als Nahrungsergänzungsmittel und als Arzneimittel vertrieben werde), wird nämlich nicht ein genereller therapeutischer Nutzen verneint. Zwar habe für die gesamte „Studienpopulation“ kein signifikanter „Benefit“ durch die Einnahme von Chondroitin gezeigt werden können; Patienten mit stärkeren Schmerzen hätten aber von einer kombinierten Therapie mit D-Glucosamin und Chondroitin profitiert. Zu klären bleibe, ob diese Gruppe auch auf eine Monotherapie mit Chondroprotektiva anspreche, worauf einige Parameter hinwiesen. |
|
| | Das Präparat Condrosulf erweckt bei dem durchschnittlich informierten Verbraucher objektiv auch den Eindruck, hauptsächlich Heilzwecken zu dienen. Dies ergibt sich aus der Packungsbeilage, in der ausgeführt wird, Condrosulf sei ein Medikament. Die Angaben zur Einnahme, Dosierung und zu den Nebenwirkungen entsprechen typischerweise denjenigen bei Arzneimitteln. Gleiches ergibt sich auch aus den Angaben des Herstellers zu dem Präparat, vgl. die Anlage Nr. 4 zum Gutachten vom 29.08.2006. |
|
| | Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die Verordnung des Präparates medizinisch notwendig ist. Er hat dem Landesamt ein ärztliches Attest des Facharztes Dr. ... vom 26.04.2006 vorgelegt, in dem dieser ausführlich begründet, weshalb er Condrosulf verordnet habe und warum dieses Medikament wirksam sei. Mehr kann vom Kläger nicht verlangt werden. |
|
| | Bei Condrosulf handelt es sich dagegen nicht um ein Mittel, welches geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO). Damit sind Güter gemeint, die zur allgemeinen Lebenshaltung zählen und deshalb unabhängig von einer Erkrankung grundsätzlich von Jedermann benutzt werden (können). Dazu zählen etwa Güter für die tägliche Ernährung sowie Güter für die tägliche Hygiene und Körperpflege. Maßgebend für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist die objektive Eignung eines Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Mittel im Einzelfall auch ohne die Erkrankung beschafft worden wäre (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 24.05.2004 - M 12 K 03.4723 - m.w.N., Juris). Diese Eignung besteht bei Condrosulf nicht. Chondroitinsulfat ist zwar eine Substanz, die von Natur aus zum Körper gehört. Allein dadurch wird es aber nicht zum Nahrungsergänzungsmittel. Die Substanz kommt vielmehr in Arzneimitteln und in Nahrungsergänzungsmitteln vor (vgl. dazu den vom Beklagten vorgelegten Artikel aus der Deutschen Apotheker-Zeitung). Entscheidend für die konkrete Einordnung ist die objektive Eignung des Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Das ist hier nicht der Fall. Condrosulf dient, wie bereits ausgeführt wurde, dazu, die Neusynthese von Knorpelgrundsubstanz zu fördern und den Knorpel widerstandsfähiger zu machen. Es wird nach der Anlage 4 zum Gutachten vom 29.08.2006 unzerkaut bis zu einer Dauer von 3 Monaten eingenommen. Das Präparat unterliegt der ärztlichen Verschreibungspflicht. Dies zeigt deutlich, dass es nicht von Jedermann unabhängig von einer Erkrankung benutzt werden kann. Schon gar nicht dient es dazu, die Nahrung zu ergänzen, wie z.B. Diätkost oder Vitaminpräparate. |
|
| | Die Beihilfefähigkeit von Condrosulf entspricht auch Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach sollen Beihilfeberechtigte ihren allgemeinen Lebensbedarf für sich und ihre Familie aus den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen bestreiten, während die Beihilfe keine zusätzliche „häusliche Ersparnis“ ermöglichen soll. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Einnahme von Condrosulf Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung eingespart hätte. |
|
|
|