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Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist im Hinblick auf § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft und auch zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechend seinem anteiligen Versicherungsschutz teilweise Erstattung der Kosten für die nach den vorgelegten Belegen in der Zeit vom 31. Oktober 2003 bis 19. Juni 2006 selbst beschafften Schutzservietten, weil diese Servietten keine zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind. Daher kann er auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte künftig die entsprechenden Kosten teilweise übernimmt. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2005 ist also, wie auch das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht entschieden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der hier entsprechend dem in § 13 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz zu beurteilende Erstattungsanspruch (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2500 § 37 Nr. 3 und Urteil vom 24. September 2002 - B 3 P 15/01 R) setzt voraus, dass die Beklagte als Pflegekasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf die Leistung bestanden hat. Dies ist hinsichtlich der Schutzservietten zu verneinen. Darauf, ob ein solcher Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen des § 13 Abs. 3 SGB V hier auch schon deswegen teilweise ausgeschlossen sein könnte, weil der Kläger vor der Selbstbeschaffung den Antrag bei der Beklagten und dessen Ablehnung nicht abgewartet hatte, kommt es nicht an.
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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu gewähren sind. Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel dürfen nach § 40 Abs. 2 SGB XI monatlich den Betrag von EUR 31,00 nicht übersteigen. Ferner bestimmt § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB XI: Die Spitzenverbände der Pflegekassen erstellen als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V ein Verzeichnis der von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Hilfsmittel (Pflegehilfsmittel-Verzeichnis), soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis nach § 28 SGB V enthalten sind, und schreiben es regelmäßig fort. Dabei sind bestimmte aufgeführte Pflegehilfsmittel gesondert auszuweisen.
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Vorrangige andere Leistungsträger scheiden hier aus. Ein Anspruch des Klägers gegen seine Krankenkasse, den er im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat, besteht nicht. Wie der Senat dem Vorbringen des Klägers, den im Klageverfahren vorgelegten Fotos und auch der eingereichten Bestätigung der Staatlichen Schule für Körperbehinderte in E.-W. vom 30. März 2006 entnimmt, dienen die Feuchtigkeit aufnehmenden und abweisenden reißfesten Schutzservietten beim Kläger in erster Linie dem Schutz gegen die Verschmutzung der Kleidung beim Essen und auch aufgrund des Speichelflusses. In dem Pflegegutachten des Dr. K. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in O. vom 29. März 2001 wurde insoweit ebenfalls bestätigt, dass die Ernährung beim Kläger sehr aufwendig sei, so dass auch die Getränke eingegeben werden müssten. Der Mund des Klägers sei ständig geöffnet und es laufe nur Speichel heraus; dieses verstärke sich bei der Aufnahme von Nahrung oder Getränken. Nach § 33 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung hatten Krankenversicherte Anspruch auf Versorgung mit Hör- und Sehhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelnen erforderlich waren, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen waren. Die Schutzservietten sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Sie sind von ihrer Konzeption her, die Verschmutzung der Kleidung beim Essen zu verhindern, nicht vorwiegend für Kranke und/oder Behinderte gedacht. Denn der Schutz davor, sich beim Essen die Kleidung zu verschmutzen, besteht nicht nur bei Kranken und/oder Behinderten. Die Verwendung einer Serviette ist allgemeiner Bestandteil der Tisch- und Esskultur. Sie ist ein meist quadratisches Tuch aus verschiedenen Materialien, das beim Essen zum Abwaschen des Mundes und zum Schutz der Kleidung benutzt wird (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 22. Aufl., Band 12 S. 98). Danach dient sie der Bevölkerung als Artikel des täglichen Bedarfs. Ihr Hauptzweck ist nicht medizinisch geprägt. Darauf, dass die vom Kläger verwendeten Schutzservietten, die im Übrigen auch beim Essen in der Körperbehindertenschule zum Einsatz kommen, in einem Sanitätshaus beschafft bzw. sogar jeweils bestellt werden müssen, kommt es nicht an. Auch die reißfeste Materialbeschaffenheit ist unerheblich, denn die Art des Herstellers und der konkrete Vertriebsweg des Produkts sind nicht maßgebend. Im Übrigen ist der Einsatz der Schutzservietten auch nicht im direkten Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.
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Der Kläger hat auch keinen (nachrangigen) Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme für die Zukunft gegen die Beklagte. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger für die Zukunft die Kostenübernahme für eine solche Anzahl von Schutzservietten pro Monat begehrt, wie er sie nach der von ihm eingereichten „Auflistung der Belege“ für die Zeit bis zum 19. Juni 2006 in der Vergangenheit in der streitigen Zeit seit 31. Oktober 2003 benötigt hat. Insoweit ergibt die genannte Auflistung, dass der Kläger durchschnittlich pro Monat im außerschulischen Bereich 35 Servietten benötigt und eingesetzt hat, d.h. 1,15 Servietten pro Tag im Durchschnitt. Die Verneinung des Anspruchs gegen die Beklagte ergibt sich nicht daraus, dass die Servietten nicht im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis nach § 78 Abs. 2 SGB XI unter den „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“, bei denen saugende Bettschutzeinlagen (zum Einmalgebrauch), bestimmte Schutzkleidung sowie als sonstige zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Desinfektionsmittel genannt sind, nicht aufgeführt sind. Denn das genannte Pflegehilfsmittel-Verzeichnis ist für den Leistungsanspruch des Versicherten nicht bindend (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 9). Dieses Verzeichnis ist eine unverbindliche Auslegungshilfe wie das entsprechende Hilfsmittelverzeichnis für die Krankenversicherung. Erst recht ist es daher unerheblich, dass die Schutzservietten ebenfalls nicht in der „Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln“ unter der Produktgruppe 54 („zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“) aufgeführt sind.
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Aber auch im Bereich der Pflegeversicherung dürfen von den Pflegekassen solche Gegenstände nicht zur Verfügung gestellt werden, die zum täglichen Lebensbedarf gehören, selbst wenn sie die Pflege erleichtern. Denn auch dort ist es nicht Aufgabe der Pflegeversicherung, die Besorgung oder Anschaffung von Gegenständen zu finanzieren, die zum allgemeinen Lebensbedarf oder zu den Kosten der normalen Lebenshaltung gehören. Die Gewährung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs fällt auch dann nicht unter die Leistungspflicht der Pflegekassen, wenn der Versicherte, wäre er gesund, die Materialien nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang verwendet hätte. Dem erhöhten Bedarf von Behinderten in allen Lebensbereichen wird dadurch Rechnung getragen, dass sie u.a. steuerlich entlastet werden (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7 und Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.). Da die Servietten, wie oben dargelegt, zum täglichen Lebensbedarf gehören und damit allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, mögen sie auch dem Kläger, der im Monatsdurchschnitt 35 solcher Einmalservietten verwendet, in hohem Maße helfen, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Darauf, dass die Servietten beim Kläger im Zusammenhang mit der Grundverrichtung der Ernährung, bei der ein anerkannter Hilfebedarf besteht, und auch im Rahmen der Verminderung des Bedarfs bei der hauswirtschaftlichen Versorgung in Form des Waschens der verschmutzten Kleidung Verwendung finden, kommt es nicht an. Dies begründet nicht die Eigenschaft als Pflegehilfsmittel. Dies rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Schutzservietten nach seinem Vorbringen benötigt, wenn er diverse Veranstaltungen außerhalb des schulischen sowie häuslichen Bereichs besucht, um die Verschmutzung seiner Kleidung infolge des Speichelflusses vorzubeugen. Dass er, wäre er gesund, die Schutzservietten nicht oder nicht in dem sich aus der vorgelegten Auflistung ergebenden Umfang verwenden würde, ist ebenfalls unbeachtlich. Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers die Eigenschaft der Servietten als Pflegehilfsmittel auch nicht aus einer Parallele zu den im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis aufgeführten „saugenden Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch“. Diese unter den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel aufgeführten saugenden Bettschutzeinlagen haben ihre Entsprechung bei den „saugenden Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar“, die unter den „Pflegehilfsmitteln zur Körperpflege/Hygiene“ bei den „Produkten zur Hygiene im Bett“ aufgelistet sind. Die saugenden Bettschutzeinlagen dienen dem Schutz der Bettwäsche und von Einrichtungsgegenständen bei der Durchführung der Pflege im Bett und werden dadurch als pflegeerleichternd eingestuft, da sie die Verschmutzung der Bettwäsche und der Matratze bei pflegerischen Maßnahmen verhindern. Dem Zweck der Erleichterung der Durchführung von Pflegemaßnahmen sowie der Hygiene im Bett nicht vergleichbar ist die Zweckbestimmung bei der Verwendung der Schutzservietten, mögen sie auch, die Verschmutzung der Tageskleidung beim Aufenthalt außerhalb des Bettes und im öffentlichen Raum, d.h. bei Veranstaltungen, verhindern und damit der Kleiderhygiene dienen. Auch die im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis aufgelistete „Schutzkleidung“ bezieht sich ersichtlich nur auf Schutzkleidung für die Pflegeperson, nicht jedoch für den Pflegebedürftigen. Deshalb können die Schutzservietten, die mittelbar dem Schutz des zu Pflegenden dienen, nicht als solche „Schutzkleidung“ angesehen werden. Schließlich rechtfertigt sich die Bejahung der Eigenschaft als Pflegehilfsmittel auch nicht daraus, dass der Kläger mit Kosten für die Verwendung der Schutzservietten bei fortbestehendem Speichelfluss lebenslang belastet sein mag, umgekehrt hingegen die finanzielle Belastung der Solidargemeinschaft nach § 40 Abs. 2 SGB XI ohnehin auf den Betrag von monatlich EUR 15,50 (50 v.H. von EUR 31,00) begrenzt wäre.
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Danach war die Berufung zurückzuweisen.
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