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Die Klage ist unbegründet. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums an einer Universität oder Fachhochschule, aber auch an anderen Schulen mit staatlich anerkanntem Abschluss sowie berufsbegleitende Erststudien stellen seit dem 1.01.2004 keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar, sondern sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, § 12 Nr. 5 EStG. Die Kosten können nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR anerkannt werden, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
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Aufwendungen für das erste Studium sind unabhängig davon, ob es unmittelbar nach dem Besuch der allgemein bildenden Schulen oder nach einer anderen Berufsausbildung und/ oder Berufstätigkeit aufgenommen wird, als Kosten der privaten Lebensführung nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs anerkennungsfähig. Dabei liegt ein Studium liegt vor, wenn eine Ausbildung an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen (z.B. Berufsakademie) sind, erfolgt, §§ 1, 70 Hochschulrechtsrahmengesetz (HRG).
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Die Gesetzesänderung ist Folge der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (BFH-Urteile vom 04.12.2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; vom 17.12.2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407). Nachdem die Rechtsprechung sich dahingehend änderte, dass ausschließlich auf den Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit künftigen (steuerpflichtigen) Einnahmen abgestellt wurde, befürchtete der Gesetzgeber, dass auch Aufwendungen für ein erstmaliges Studium im unmittelbaren Anschluss an die Schulausbildung steuerlich berücksichtigungsfähig werden könnten und der Bundeshaushalt mittel- bis langfristig mit einem jährlichen Steuerausfallrisiko von bis zu 1,5 Mrd EUR rechnen müsste (BT-Drs 15/3339, 2). Aus diesem Grund ordnete der Gesetzgeber die Aufwendungen für ein Studium dem Bereich der nichtabziehbaren Aufwendungen zu.
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Dass die Befürchtungen des Gesetzgebers nicht unberechtigt waren, zeigt die Entscheidung des BFH vom 26.07.2006, VI R 63/05 (juris Rechtsprechungsdatenbank), mit der die Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
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Die gesetzgeberische Entscheidung, Aufwendungen für ein Erststudium den nichtabziehbaren Bereich privater Lebenshaltungskosten zuzuordnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Dem Gesetzgeber steht für die Gestaltung steuerlicher Sachverhalte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraums hat er nicht verletzt. Insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen Verletzung der Kläger rügt, ist nicht tangiert. Steuerlich werden alle Studierenden gleich behandelt. Zwar ist dem Kläger insoweit Recht zu geben, als die Aufwendungen für ein Studium vom Staat durch Bafög, Studiendarlehen oder Kindergeld gefördert werden. Allerdings ist innerhalb jeder Förderungsart die Gleichbehandlung Aller gewährleistet. Dagegen verbietet sich aus der Sicht des Finanzgerichts eine Gleichbehandlung zwischen steuerlicher und außersteuerlicher Förderung eines Studiums, da insoweit nicht vergleichbare Förderungsmöglichkeiten und -arten gegeben sind.
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Die Änderung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Erstausbildung verstößt im Fall des Klägers auch nicht gegen das Verbot "rückwirkender Gesetze"(Schmidt/Drenseck, EStG Kommentar § 12 Rz 57). Für das Steuerrecht gibt es kein absolutes verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot. Der Erlass rückwirkender, belastender Gesetze wird vielmehr durch die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze werden nur verletzt, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Sachverhalte nachträglich ungünstigere Rechtsfolgen knüpft als diejenigen, von denen der Steuerpflichtige bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (BFH - Urteil vom 14.03.2006, I R 1/04, BStBl II 2006, 549). Eine schützenswerte Vertrauensposition wird dabei nur erworben, wenn die Rechtslage klar und eindeutig war und der Bürger auf diese vertrauen durfte.
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Im Fall des Kläger ist daher ein Vertrauensschutz nicht zu bejahen. Zwar ist die Regelung am 21.07.2004 mit steuerlicher Rückwirkung erlassen worden. Allerdings hat der Kläger sein Studium zeitlich erst danach aufgenommen. Zudem weist der Senat darauf hin, dass bis zur Entscheidung des BFH im Jahr 2006 die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Erststudium rechtlich umstritten waren (FG München, Urteil vom 26.04.2006, 5 K 10/06, juris Rechtsprechungsdatenbank).
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Soweit die Aufwendungen für die Fahrten zur S Schule damit in die Problematik der Rückwirkung von Gesetzen fallen könnten, verweist der Senat darauf, dass diese Aufwendungen bereits nach der bisherigen Rechtsprechung als Aufwendungen für allgemein bildende Schulen steuerlich nicht berücksichtigungsfähig waren und daher eine Schlechterstellung des Klägers durch die gesetzliche Regelung nicht eingetreten ist (BFH - Urteil vom 22.06.2006, VI R 5/04, DB 2006, 1768).
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Das Studium an der Fachhochschule in Y ist auch kein Zweitstudium im Sinne des Gesetzes. Der Kläger studiert erstmals an einer Hochschule, die Ausbildung an Kaufmännischen Berufsschule, der S-Schule, begründet dagegen keinen mit einem universitärem Studium vergleichbaren staatlichen Bildungsabschluss. Die Kosten des Studiums des Klägers ordnet das Gesetz daher den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu, die nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Klage ist daher hinsichtlich der Studienaufwendungen unbegründet.
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Der Senat lässt die Revision zu, da die Frage der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Erststudium grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den BFH erforderlich ist, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.
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