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Der Berichterstatter konnte - im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO alleine - verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn auf diese Möglichkeit ist in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klagen sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger können die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2005 ist daher rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit er diesem Anspruch entgegensteht, die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt wurde und eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erging (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Kläger sind nicht als Asylberechtigte anzuerkennen, da sie auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG). Die Anwendung der so genannten Drittstaatenregelung setzt nicht voraus, dass bekannt ist, über welchen Staat die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (BVerwG, Urt. v. 07.11.1995, NVwZ 1996, 197; BVerwG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BVR 1938, 2315/93 -, NVwZ 1996, 700).
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Die Kläger können aber die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit in Übereinstimmung mit Art. 16 a Abs. 1 GG ist Voraussetzung für die Annahme politischer Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass den Betroffenen gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerwGE 80, 315 (335) = NVwZ 1990, 151 ff).
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Die Kläger sind nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vorverfolgt aus dem Kosovo ausgereist. Aus den von ihnen vorgelegten Gerichtsunterlagen, welche der vom Bundesamt eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22.09.2005 zufolge echt sind, ergibt sich, dass der Kläger Ziff. 1 in der Nacht vom 01. auf den 02.01.2000 in Notwehr einen albanischen Volkszugehörigen erschossen hat, der seinerseits auf die Kläger geschossen hatte. Zur Überzeugung des Berichterstatters steht auch fest, dass der Angriff an die Zugehörigkeit der Kläger zum Volk der Magjup bzw. Ashkali anknüpfte. Denn sie wurden vor dem Vorfall am 02.01.2000 mehrfach durch das Opfer sowie weitere Personen, die sich als UCK-Angehörige ausgaben, aufgesucht und massiv bedrängt. Auch wenn die Albaner Geld verlangten und damit kriminelle Motive eine Rolle spielten, so ist offensichtlich, dass die Kläger gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Magjup als vermeintlich leichte Opfer ausgesucht wurden und die Verfolgungsmaßnahmen auch auf ihre Vertreibung gerichtet waren. Der Kläger Ziff. 1 hat in der mündlichen Verhandlung eindringlich geschildert, dass es den „albanischen Banden“ (auch) darum gegangen sei, sie zu vertreiben, und dass es sich dabei um eine ethnische Säuberung gehandelt habe. Dies stimmt mit den Berichten über die vor allem unmittelbar nach Ende des Krieges im Sommer 1999 erfolgten Vertreibungen und sonstige Übergriffe gegenüber Roma und Ashkali sowie Ägypter überein (vgl. ad hoc-Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo - v. 18.05.2000, S. 6; Kälin, Gutachten v. 27.11.1999 über „Die flüchtlingsrechtliche Situation asylsuchender Roma und Ashkali in der Schweiz“).
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Unschädlich ist, dass die Verfolgung durch albanische Volkszugehörige, die in der Bedrohung mit einer Schusswaffe am 02.01.2000 gipfelte, nicht staatlichen Stellen zugerechnet werden kann. Denn eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger waren zumindest akut bedroht, von albanischen Volkszugehörigen vertrieben oder gar schwer verletzt zu werden. § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG erfasst schon seinem Wortlaut nach alle nichtstaatlichen Akteure, ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen i.S.d. Satzes 1 ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, AuAS 2006, 246). Die KFOR und die UNMIK, die zum Zeitpunkt der Verfolgung (Ende des Jahres 1999 bzw. Anfang 2000) - als internationale Organisationen - die staatliche Macht im Kosovo ausgeübt haben (vgl. ad hoc-Bericht des AA zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 08.12.1999), waren erwiesenermaßen auch nicht in der Lage, Schutz vor weiterer Verfolgung, insbesondere vor Racheakten von Familienangehörigen des Getöteten oder sonstiger albanischer Volkszugehöriger zu bieten. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Kläger, wonach sie, nachdem sie über Monate hinweg immer wieder von albanischen Volkszugehörigen aufgesucht und bedrängt worden waren, um Schutz bei der (italienischen) KFOR in Peje nachgesucht haben, der das Leben der Kläger gefährdende Angriff am 02.01.2000 aber nicht verhindert werden konnte. Darüber hinaus hat sich die Klägerin Ziff. 2, weil ihr Schutz durch die KFOR in ihrem Haus nicht zugesichert werden konnte, in den ca. drei Wochen bis zur Ausreise allem Anschein nach in Absprache mit der KFOR in der serbisch-orthodoxen Kirche in Peje aufgehalten. Unmittelbar nach der Freilassung des Klägers Ziff. 1 aus der Haft riet die KFOR den Klägern zur Ausreise und brachte sie an die Grenze zu Montenegro. Aus all dem folgt, dass sich die KFOR bezogen auf den gesamten Kosovo nicht zur Gewährung von Schutz in der Lage sah. Auch insoweit stimmt die Schilderung der Kläger mit der Erkenntnislage überein. Das Auswärtige Amt (vgl. Bericht v. 18.05.2000 a.a.O.) berichtete von einer alarmierenden Lage von Minderheiten im Kosovo und ging davon aus, dass ihre Sicherheit weiterhin selbst in ethnischen Enklaven und unter KFOR-Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden könne.
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Auch bestand keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Ob den Klägern eine Einreise nach Serbien hätte gelingen können, erscheint bereits zweifelhaft. Teilweise wurden Roma- und Ashkali-Flüchtlinge aus dem Kosovo, die sich der Fluchtkolonne der Serben angeschlossen haben, an der Grenze zu Serbien von serbischen Polizisten zurückgewiesen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosova, Lageübersicht - Oktober 1999). Jedenfalls war die Situation derjenigen, denen die Einreise gelang, in humanitärer Hinsicht besonders schwierig. Staatliche Hilfen für die Flüchtlinge der Roma und Ashkali aus dem Kosovo gab es kaum. Sie lebten unter katastrophalen humanitären Verhältnissen in der Nachbarschaft ihrer Volksgruppen-Angehörigen, die selbst schon sehr gedrängt und ärmlich wohnten, in behelfsmäßigen Unterkünften, oft ohne Strom und in Zelten unter extrem schlechten hygienischen Bedingungen (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 05.04.2000 an VG Karlsruhe). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O) zitiert Berichte des Komitees für den Schutz der Menschenrechte der Roma in Serbien, wonach in den Roma-Vierteln und in den serbischen Städten katastrophale Zustände herrschten, viele Kinder unter Diarrhoe litten, es auch schon Fälle von Hepatitis gebe und eine Hungersnot für die aus dem Kosovo vertriebene Roma-Bevölkerung, die in zahlreichen Städten in Camps untergebracht sei, befürchtet werde. Auch seitens des UNHCR werde die Lage der nach Serbien geflohenen Roma noch als wesentlich verzweifelter als diejenige der serbischen Vertriebenen eingeschätzt. Ähnlich stellt sich die Situation hinsichtlich der nach Montenegro geflüchteten Roma und Ashkali dar. Das UNHCR (vgl. Auskunft vom 19.12.2000 an VG Frankfurt/Main) berichtete, in Montenegro befänden sich etwa 6.000 binnenvertriebene Roma aus dem Kosovo. Die meisten von ihnen lebten in äußerster Armut und ohne Zugang zu ausreichender Grundversorgung in den Slums in den Vororten von Podgorica. Jugoslawischen Staatsangehörigen aus Serbien würden in Montenegro keine Sozialleistungen gewährt. Die Möglichkeiten, eine Unterkunft zu finden, seien für alle binnenvertriebene Personen in der Bundesrepublik Jugoslawien sehr beschränkt. Die meisten der binnenvertriebenen Roma seien deshalb privat in Unterkünften, die sie sich selbst gesucht bzw. gebaut hätten, untergebracht. Die Unterkünfte verfügten oft nicht über ausreichende sanitäre Einrichtungen, Wasseranschluss und Heizung. Einige Roma lebten sogar unter Brücken und in Parks. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a.a.O.) berichtete, im Roma-Camp „Vrelo“ in Podgorica/Montenegro lebten einem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 11.10.1999 acht bis zehntausend Personen in Zelten ohne Beheizungsmöglichkeit und Elektrizität. Die Wälder in der Umgebung seien für den Betrieb der primitiven Kochstellen abgeholzt. Die hygienischen Zustände seien katastrophal. Die Vertriebenen stammten aus den deutschen, italienischen und französischen KFOR-Sektoren. Sie erhielten keinerlei staatliche Unterstützung, internationale Hilfsorganisationen seien für die humanitäre Versorgung zuständig. Es gebe keine genügende medizinische Versorgung. Auch die Kläger konnten während ihres ca. einmonatigen Aufenthaltes in Montenegro ihr Dasein nur unter unwürdigen Umständen fristen. Sie waren - wie sie in der mündlichen Verhandlung angaben - in einem kleinen Zimmer untergebracht und konnten nur notdürftig versorgt werden. Die Hoffnung auf eine dauerhafte und zumutbare Sicherung der Existenz bestand unter diesen Umständen nicht.
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Sind die Kläger hiernach vorverfolgt aus dem Kosovo ausgereist, kann ihnen der Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann versagt werden, wenn bei Rückkehr nach Serbien eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16a GG (vgl. Urt. v. 18.02.1997, DVBl. 1997, 908) ist es mit dem Grundrecht auf Asyl nicht zu vereinbaren, einem Menschen, der schon einmal von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, wiederum der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaates auszusetzen, es sei denn, er kann vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein. Es widerspräche dem humanitären Charakter des Asyls, einem Asylsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Die Anforderungen für die Anerkennung nach erlittener Vorverfolgung sind daher „herabzustufen“. An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind danach wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits braucht die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, so dass jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden vor politischer Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich ernsthafte Bedenken nicht ausschließen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung. Diese Grundsätze gelten entsprechend im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. HTK - Ausländerrecht/§ 60 AufenthG/ zu Abs. 1 - Wahrscheinlichkeit 07/2006 Nr. 2).
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Gemessen hieran besteht nach wie vor die Gefahr politischer Verfolgung durch albanische Volkszugehörige im Kosovo. Racheaktionen albanischer Volkszugehöriger im Kosovo können nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Daran ändert auch die Aussage des Auswärtigen Amts in der vom Bundesamt eingeholten Auskunft vom 22.09.2005 nichts, wonach in den Städten des Kosovo Racheakte, die durchaus blutig enden könnten, kaum zu verzeichnen seien, so dass es (eher) wahrscheinlich sei, dass die Familie des Getöteten eine Blutrache gar nicht in Erwägung ziehe. Danach können Racheakte keineswegs als völlig unwahrscheinlich angesehen werden, zumal das Auswärtige Amt in einer anderen Auskunft (v. 01.12.2005 an VG Karlsruhe) davon spricht, dass „insbesondere“ außerhalb der größeren Städte des Kosovo nicht selten zwischen verschiedenen Familien Racheaktionen aus allen erdenklichen Gründen festzustellen seien, die im Kosovo landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun vergleichbar beharrlich betrieben würden und zum Teil auch vergleichbar blutige bzw. tödliche Folgen nach sich zögen. Dies macht deutlich, dass schwerwiegende Racheakte auch in den Städten des Kosovo keineswegs ausgeschlossen werden können. Ein solcher Racheakt wäre auch Folge der den Klägern vor der Ausreise drohenden ethnischen Verfolgung und der dadurch ausgelösten Notwehrhandlung des Klägers Ziff. 1, so dass ein innerer Zusammenhang mit der erlittenen Vorverfolgung besteht. Die Anwendung des sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist unter diesen Umständen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1997 a.a.O.).
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Auch zum heutigen Zeitpunkt steht den Klägern keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Montenegro scheidet als innerstaatliche Fluchtalternative aus, nachdem das montenegrinische Parlament am 03.06.2006 eine Unabhängigkeitserklärung abgegeben und die Bundesrepublik Deutschland die Republik Montenegro inzwischen völkerrechtlich anerkannt hat.
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Einer innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb des Kosovo, etwa in Belgrad - wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid angesprochen - kann den Klägern nicht zugemutet werden. Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft vom 08.02.2005 an VG Bremen) berichtet, aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige genössen ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit zwar grundsätzlich Niederlassungsfreiheit auf dem gesamten Territorium der Republik Serbien. In der Praxis sei dieser Anspruch jedoch nicht immer problemlos durchsetzbar. Albanische Volkszugehörige, aber auch Angehörige anderer ethnischer Minderheiten müssten mit erheblichem Widerstand der zuständigen Kommunalbehörden rechnen, der im Einzelfall nur durch Beschreitung des Rechtswegs überwunden werden könne. Eine Registrierung auf dem Rechtsweg könne zwar notfalls durchgesetzt werden, doch dürfte die Mehrzahl der Betroffenen weder über die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Behörden und Justiz noch über die nötigen Mittel zur Finanzierung von Rechtsanwalts- und sonstigen damit verbundenen Kosten verfügen. Eine Registrierung aus dem Kosovo stammender Personen als „intern Vertriebene“ komme nur noch in Betracht, wenn die Personen sich direkt aus dem Kosovo in (Inner-) Serbien niederließen. Sofern eine Registrierung nicht gelinge, bestehe insbesondere kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und kostenlose Krankenversicherung im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems. Das UNHCR berichtet (vgl. Auskunft v. 27.09.2005 an VG Stuttgart), der Status von Binnenvertriebenen könne aus staatlicher Sicht nur denjenigen zugesprochen werden, die im Zusammenhang mit der NATO-Operation im Jahre 1999 oder den interethnischen Ausschreitungen im März 2004 aus dem Kosovo nach Serbien-Montenegro geflohen seien. Das ist aber bei den Klägern nicht der Fall. Ausgehend von diesen Feststellungen dürfte eine Registrierung für die Kläger beispielsweise in Belgrad faktisch nicht durchsetzbar sein. Da eine Auszahlung der der Klägerin Ziff. 2 möglicherweise zustehenden Rente aus ihrer 37-jährigen Beschäftigung als Lehrerin im Kosovo ebenfalls von der Registrierung abhängig ist (vgl. UNHCR v. 27.09.2005, aaO.), dürften die Kläger nicht über laufende Einkünfte im Falle einer Rückkehr nach Serbien verfügen. Aufgrund ihres Alters und gesundheitlichen Zustandes ist auch völlig unwahrscheinlich, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit finanzieren könnten. Äußerst unwahrscheinlich ist, dass dem Kläger Ziff. 1 der Aufbau einer zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausreichenden selbständigen Geschäftstätigkeit - wie im Kosovo vor der Ausreise im Jahr 2000 - gelänge.
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Da die Kläger mit dem auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten (Haupt-) Antrag Erfolg haben, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. Nach der ausgesprochenen Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erweist sich jedoch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso als rechtswidrig wie die im Bescheid verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.
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