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| | Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2004, mit dem das HZA dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, entzogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die durch das Gericht nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden kann. Auf Grund der Wahlfreiheit der Behörde in der Rechtsfolgenbestimmung kann sich eine Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung und eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten nur daraus ergeben, dass die Behörde die gesetzliche Ermächtigung nicht einhält oder den ihr vom Gesetz gezogenen äußeren Rahmen überschreitet (Ermessensüberschreitung/ Ermessensunterschreitung), dass die Behörde die inneren Schranken ihres Handelns absichtlich oder irrtümlich verkennt (Ermessensfehlgebrauch) oder die Behörde nicht beachtet, dass aufgrund der Sachlage des Einzelfalles die Ermessensgrenzen ausnahmsweise so eingeengt sind, dass nur eine bestimmte Entscheidung möglich ist, während jede andere Entscheidung notwendig zu einem Ermessensfehler führt (so genannte "Ermessensreduzierung auf Null", vgl. zum Ganzen Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 102 FGO Rz. 1 ff.). Dabei darf das Gericht - außer im Falle der "Ermessensreduzierung auf Null" nicht das eigene Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen (Tipke/Kruse, a. a. O, § 102 FGO Rz. 9). |
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| | Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Das HZA ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund der vom ZFA getroffenen Feststellungen erhebliche Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit des Klägers bestehen und damit der Anwendungsbereich des § 117a S. 1 BO erfüllt ist. Der Senat hat keine Veranlassung, die tatsächlichen Feststellungen des ZFA in Zweifel zu ziehen. Auch sind die Schlüsse, die das HZA aus den Tatsachenfeststellungen gezogen hat, nachvollziehbar und verstoßen nicht gegen logische Denkgesetze. |
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| | Im vorliegenden Fall hat das HZA die Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 117 a BO auf seinen Verdacht einer durch den Kläger begangenen Steuerhinterziehung gestützt. Auf die Frage, ob der Kläger tatsächlich eine im strafrechtlichen Sinne vollendete Steuerhinterziehung begangen hat, kommt es in diesem Rahmen nicht an, da ein Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, nicht den Nachweis einer Steuerhinterziehung voraussetzt, sondern von der Vertrauenswürdigkeit des Brennereibesitzers (bzw. die Gefährdung des Steueraufkommens) abhängt, der auch bei einem begründeten Verdacht einer Steuerhinterziehung vorliegen kann. Bei der Beurteilung, ob eine Ermessensentscheidung rechtmäßig ist, ist nämlich insbesondere der Zeck der Vorschrift zu berücksichtigen, auf der die Entscheidung beruht. |
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| | § 117 a BO dient dem Schutz des Branntweinmonopols. Das Brennen unter Abfindung stellt eine nicht unerhebliche Vergünstigung dar, da in Abfindungsbrennereien unter Verzicht auf Verschlüsse die Menge des herzustellenden Branntweins geschätzt wird. Dabei verbleibt dem Brennerei- bzw. Stoffbesitzer eine steuerfreie Überausbeute an Alkohol, für die keine Abgaben bezahlt werden müssen. Dieses Prinzip der Schätzung setzt aber eine besondere steuerliche Zuverlässigkeit voraus. Wird beim Brennen unter Abfindung Missbrauch getrieben, sind die außerhalb ordnungsgemäßer Brennverfahren hergestellten Branntweinmengen oft nur schwer oder gar nicht nachzuweisen. Bestehen daher Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, muss sichergestellt sein, dass ein - gegebenenfalls weiterer - Missbrauch bis zur rechtskräftigen Feststellung, ob tatsächlich außerhalb ordnungsgemäßer Brennverfahren Branntwein hergestellt wurde, ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Vergünstigung unter Abfindung zu brennen bis dahin entzogen wird. Diese verwaltungspolizeiliche Maßnahme darf zwar nicht aus jedem noch so geringen Anlass erfolgen; sie muss jedoch bei tatsächlichen Anhaltspunkten konsequent ergriffen werden, soll sie nicht ins Leere laufen. |
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| | Ein unwiderlegbarer Nachweis einer vollendeten Steuerhinterziehung ist demnach nicht notwendig. Es reichen vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte für mangelnde Vertrauenswürdigkeit aus, um Bedenken und damit auch einen Abfindungsentzug auf Zeit zu begründen. Solche Anhaltspunkte hat das HZA durch seinen Verweis auf die Feststellungen des ZFA hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger diese Feststellungen dadurch zu entkräften versucht, dass er die fehlende Bestimmung eines Anfangs- und Endbestands an Branntwein bemängelt, hält ihm das HZA zu Recht entgegen, bei der Durchsuchung des Anwesens seien keine relevanten Lagerbestände festgestellt worden. Auch habe er keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, in welcher Menge und Art er seinerzeit Alkohol gelagert haben wolle, der beim Abgleich nicht berücksichtigt worden sei. Zwar erklärte der Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung, bei der Durchsuchung des Anwesens seien lediglich die Bestände in den Räumen der Brennerei erfasst worden, nicht aber die im Tanklager der alten Brennerei lagernden umfangreichen Bestände, aus denen die in den nunmehr vorgelegten Verkaufsbelegen dokumentierten und veräußerten Branntweinmengen stammten. Angaben zu den gelagerten Mengen und Branntweinsorten konnte er jedoch nicht machen. |
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| | Selbst, wenn dieser Tatsachenvortrag zuträfe, würde dies die festgestellten Mehrverkäufe in den Jahren 1993 bis 2002 nicht erklären, im Gegenteil. Wären im Zeitpunkt der Durchsuchung des Anwesens im Jahre 2002 noch größere Branntweinbestände vorhanden gewesen, würde dies die Menge des Branntweins, dessen ordnungsgemäße Herstellung nicht nachgewiesen werden kann, noch erhöhen. Denn die vom HZA festgestellten Mengen resultieren ja aus den bis zum Jahr 2002, also vor der Durchsuchung, erfolgten Branntweinverkäufen. Die behaupteten Lagerbestände wären demnach der Menge der errechneten Mehrverkäufe noch hinzuzurechnen und würden damit den strafrechtlichen Tatvorwurf noch erhöhen. |
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| | Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die Beweiskraft der Bilanzen, deren Richtigkeit weder vom HZA noch vom ZFA jemals in Frage gestellt worden seien, geht fehl. Zunächst ist festzustellen, dass aus der vom Klägervertreter vorgelegten Bilanz nicht auf die vorhandene Menge Branntwein geschlossen werden kann. Im Kontennachweis zur Bilanz zum 30. Juni 1999 sind unter der Kontonummer...1 (Bestand Branntweinerzeugnisse) 1.950 DM angegeben. Der Prozessvertreter konnte aber in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, wie er auf diesen Betrag gekommen war. Vielmehr antwortete er, es sei unerheblich, mit welchem Betrag man den Branntwein in die Bilanz aufnehme, da keine nennenswerten Herstellungskosten entstünden. Man könne z. B. einfach 10 Cent pro Liter Alkohol ansetzen. Ob er in diesem Fall tatsächlich 10 Cent pro Liter angesetzt hat , ließ der Prozessvertreter offen. Eine Rückrechnung auf einen tatsächlichen Bestand ist daher nicht möglich. |
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| | Das ZFA ist bei seiner Mengenermittlung auch nicht von dem in der Bilanz aufgeführten Branntweinbestand und -erlös, sondern von den beim Branntweinaufkäufer B. festgestellten Verkaufsbelegen ausgegangen. Die Bilanzen des Klägers spielten in diesem Zusammenhang ersichtlich keine Rolle. Das HZA und das ZFA haben die Bilanzen des Klägers demnach nie überprüft und hatten daher keinen Anlass, die Richtigkeit der Bilanzen anzuzweifeln. |
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| | Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, es widerspreche dem gesunden Menschenverstand, dass jemand illegal Branntwein herstelle, die Verkaufserlöse aber dann in die Bilanz aufnehme, überzeugt dies nicht. Wenn jemand außerhalb genehmigter Brennverfahren Branntwein herstellt, beim Verkauf des Branntweins aber Verkaufsbelege des Aufkäufers unterschreibt, ist es nur konsequent, die bereits bei einem Dritten in der Buchhaltung erfassten Verkäufe auch in die eigene Bilanz aufzunehmen. Die Bilanz wird dadurch auch nicht unrichtig, da sie mit der Aufnahme der Verkaufserlöse in die Bilanz ja nur tatsächlich durchgeführte Verkäufe abbildet. Über den Ausweis des Bestands, der jedoch nur eingeschränkt möglich ist (s.o.), und des Verkaufserlöses von Branntwein hinaus kann die Bilanz keine Aussage treffen, insbesondere nicht über die ordnungsgemäße Erzeugung des verkauften Branntweins. Das Risiko der Aufdeckung außerhalb ordnungsgemäßer Brennverfahren hergestellter Branntweinmengen über die Bilanz ist wegen der geschätzten Erzeugungsmenge zudem äußerst gering. |
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| | Ob sich im anhängigen Strafverfahren später sämtliche Vorwürfe nachweisen lassen, ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht maßgeblich. Zweck des § 117a BO ist schließlich nicht die Vorwegnahme des Strafverfahrens, sondern der Ausschluss eines - gegebenenfalls weiteren - Missbrauchs bis zur rechtskräftigen Feststellung, ob tatsächlich außerhalb ordnungsgemäßer Brennverfahren Branntwein hergestellt wurde. |
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| | Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des ZFA und den Umfang einer möglichen Steuerhinterziehung in Höhe von rund 140.000 EUR erscheint die Ermessensentscheidung des HZA sachgerecht. Diese Entscheidung entspricht Abs. 18 der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift in der Vorschriftensammlung der Finanzverwaltung - VSF - V 2265, die die zuständigen Behörden anweist, in den Fällen, in denen mit einem Abfindungsverlust nach § 116 a Abs. 1 S. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 BO infolge einer Steuerstraftat zu rechnen ist, für die Zeit zwischen der Aufdeckung der Tat und ihrer rechtskräftigen Aburteilung in der Regel von der Möglichkeit des Abfindungsentzugs nach § 117a BO Gebrauch zu machen. Das HZA hat diese Dienstanweisung bei seiner Ermessensentscheidung in nicht zu beanstandender Weise angewendet. Gründe, warum er von einer Annahme des Regelfalls zwingend hätte absehen müssen, sind nicht ersichtlich. Die Dienstanweisung an sich ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Zwar engt der Bundesminister der Finanzen die Ermessensausübung des entscheidenden Beamten zur Sicherung einer einheitlichen Verfahrensweise mit dieser Verwaltungsanweisung ein; aufgrund der Begrenzung dieser Regelung auf den Regelfall, wodurch anders lautende Einzelfallentscheidungen möglich sind, ist an dieser Regelung jedoch nichts auszusetzen. |
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| | Das HZA hat in seiner Einspruchsentscheidung auch dargetan, dass er den zeitlich begrenzten Entzug der Vergünstigung unter Abfindung zu brennen, im Hinblick auf den Verordnungszweck für erforderlich hält, da der Kläger seine Absicht kund getan habe, erneut zu brennen. |
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| | Anders als der Kläger meint, gibt es auch kein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks, nämlich der Sicherung des Branntweinmonopols. Insbesondere kann eine Bankbürgschaft diese Sicherheit nicht gewährleisten, da sie nur die Durchsetzung eines bestehenden Anspruches sichern kann. Der zeitlich begrenzte Entzug soll aber abgesehen von dem vorbeugenden Schutz vor - ggf. weiterem - Missbrauch verhindern, dass die entstandene Steuer mangels Nachweis der tatsächlich erzeugten Alkoholmengen nicht erhoben werden kann. Ein solcher Nachweis ist aber in Abfindungsbrennereien mangels entsprechender Erfassung der Branntweinmengen in der Regel nicht zu erbringen, da beim Brennen unter Abfindung die Steuer nach standardisierten, im Regelfall zugunsten der Brenner eher niedrig bemessenen Ausbeutesätzen berechnet wird. Um für den Fall eines durch Strafurteil kraft Gesetzes rückwirkend eintretenden Abfindungsverlustes (§ 116 a Abs. 1 S. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 BO) die erzeugten Alkoholmengen feststellen zu können, bedürfte es einer verschlusssicheren Einrichtung der Brennerei. Eine Bankbürgschaft ist nicht geeignet, die Schwierigkeiten bei einer nachträglichen Feststellung der erzeugten Alkoholmengen zu beseitigen. Dies hat das HZA bereits in der Einspruchsentscheidung dargetan. |
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| | Die Maßnahme ist auch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer nicht unangemessen. Zum einen hat das Verwaltungsverfahren mit Zustimmung des Klägers zeitweise geruht, zum anderen sind die Ermittlungen von Branntweinmehrverkäufen zeitlich sehr aufwendig, was einen zügigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens oft verhindert. Aber auch unabhängig davon verfehlte § 117a BO seinen Zweck, würde man mit dem Hinweis auf eine zugegebenerweise lange Verfahrensdauer auf den zeitlich begrenzten Abfindungsentzug als Sicherungsmaßnahme verzichten. |
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| | Die Behauptung des Klägers, der Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, komme einem Berufsverbot gleich, ist nicht zutreffend. Das HZA hat zu Recht auf das Urteil des BFH vom 28. November 1995 (a. a. O.) hingewiesen, in dem der BFH festgestellt hat, dass das Abfindungsbrennen als Konglomerat von steuertechnischen, steuerverfahrensrechtlichen und monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen zu charakterisieren ist. Daraus folge aber kein eigenständiges Berufsbild eines Abfindungsbrenners, denn die bloße Inanspruchnahme steuerrechtlicher Vergünstigungen reiche für die Begründung eines solchen Berufsbildes nicht aus. Der Abfindungsbrenner sei ebenso wie der Verschlussbrenner nach dem Berufsbild (Obst-)Brenner. Demgemäß greife der dauernde Ausschluss von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, nicht in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl ein. Dem Betroffenen bleibe es unbenommen, seinen Beruf als (Obst-)Brenner - wenn auch in der Regelform des Brennens unter Verschluss - fortzuführen. Hierauf habe er unter den Voraussetzungen der §§ 52 ff.BranntwMonG einen Rechtsanspruch. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Wenn aber bereits der dauerhafte Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit darstellt, so gilt dies erst recht für den einen geringeren Eingriff darstellenden Entzug auf Zeit (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hauptberuflich Landwirt ist und die Brennerei nur einen Nebenerwerb bzw. Teilbereich seiner beruflichen Tätigkeit darstellt. Die Entscheidung des HZA kann daher kein faktisches Berufverbot darstellen. Eine Vorlage an das BVerfG erübrigt sich daher. |
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| | Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des BVerfG zu § 132 a StPO geht daher ins Leere. Selbst unter Anwendung der in dieser Entscheidung getroffenen Grundsätze, wäre die Entscheidung des HZA nicht zu beanstanden. Er hat sich nämlich nicht auf die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 117a BO beschränkt, sondern darüber hinaus ausgeführt, warum er den Entzug der Abfindung für nötig hält, dass ein Entzug auf Zeit ausreichend ist und es kein milderes Mittel gibt. |
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| | Gerade in einer Zeit, in der für gewerbliche Brennereien das Auslaufen des Branntweinmonopols und damit aller Vergünstigungen in Sicht ist, ist es dringender als je erforderlich, Missbräuche beim Abfindungsbrennen zu verfolgen, damit nur noch diejenigen Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die sich als steuerehrlich und damit vertrauenswürdig erweisen, so wie es das Gesetz will, in den Genuss der monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen kommen (BFH-Beschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001,1012). |
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| | Das HZA hat in seiner Einspruchsentscheidung sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen als auch seine Ermessenserwägungen ausreichend dargetan. Die Entscheidung ist daher bei der gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. |
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