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Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag.
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Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks (H-Straße 132) in S.. Mit Bescheid vom 01.02.2005 veranlagte die Beklagte dieses Grundstück zu einer Vorausleitung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.226,00 EUR. Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein und machten geltend, dass es sich bei der „H-Straße östlicher Teil“ um eine bereits vorhandene, vor dem jetzigen Ausbau fertiggestellte Straße handle, für die eine sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei und aufgrund des Einmaligkeitsgrundsatzes nicht nochmals entstehen könne. Die H-Straße verfüge in diesem Bereich über einen Straßenbelag mit Bordsteinen, Gehweg, sowie über eine Straßenentwässerung, Kanalisation und eine Straßenbeleuchtung. Zudem gebe es eine Aussage des früheren Eigentümers - Bundesvermögensamt -, welche die Gebäude 128 bis 132 als voll erschlossen bezeichne. Auch die „Bebauungsplanänderung H-Straße“ aus dem Jahr 1964/1965 bezeichne die vorhandene H-Straße als Ortsweg 331. Der damalige Ausbauzustand der H-Straße (als Sackgasse) habe voll inhaltlich den Festsetzungen des Bebauungsplans „Bebauungsplanänderung H-Straße“ vom 20.04.1965 entsprochen. Zudem werde bestritten, dass lediglich eine „Teilherstellung des Gehwegs - Teilbreite und Teillänge auf Höhe der Gebäude 128 bis 132“ erfolgt sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hindere dies die Erfüllung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Straße nicht. Nach § 10 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung vom 19.10.1978 in der jetzt gültigen Fassung könne die Stadt im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen. Im Übrigen sei es für die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung unerheblich, wenn der tatsächliche Ausbau der Straße geringfügig hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibe, sofern dies mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Diese Voraussetzungen lägen jedenfalls dann vor, wenn zwar die Straße, nicht aber der Gehweg, in voller Breite und Länge ausgebaut gewesen sei.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005, zugestellt am 27.09.2005, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die jetzt vorgenommenen Erschließungsarbeiten zur erstmaligen endgültigen Herstellung der östlichen H-Straße beitragsfähig nach BauGB seien, da es sich weder um eine unter Geltung des vormaligen Landesrechts hergestellte bzw. vorhandene Straße im Sinne von den §§ 180 Abs. 2 BBauG, 242 Abs. 2 BauGB noch um eine bereits vorher nach § 125 BauGB hergestellte Straße handele. Der Stadtbauplan „H I“, genehmigt am 03.11.1953, habe keine Erschließungsstraße mit einer entsprechenden Bebauung im Bereich der Gebäude 128 bis 132 vorgesehen. Die Straße, teilweise auch der Gehweg unmittelbar vor den Gebäuden 128 und 130/132, sei im Zeitraum 1953 bis 1956 im Zuge der Erstellung der beiden Gebäude (Offiziersgebäude) ohne Planfestsetzung der Stadt als Maßnahme der amerikanischen Streitkräfte gebaut worden. Dies stelle keine erstmalige Herstellung als Ortsstraße nach den Bestimmungen der damals noch geltenden württembergischen Bauordnung für die Herstellung von Ortsstraßen dar, die einen Bebauungsplan voraussetzten. Aufgrund der fehlenden Voraussetzung für eine Beitragserhebung seien auch keine Straßenanliegerbeiträge beim Bau der Gebäude erhoben worden, obwohl seinerzeit eine Ortsbausatzung für Anliegerleistungen für das Stadtgebiet der Beklagten bestanden habe, und ansonsten bei Neubauten, bei denen die planerischen Voraussetzungen vorgelegen hätten, auch Straßenanliegerbeiträge erhoben worden seien. Ein Kanal- und Klärbeitrag sei 1956 erhoben worden, da die Gebäude an die öffentliche Entwässerung angeschlossen worden seien. Nach Rechtskraft der Bebauungsplanänderung „H-Straße I“, genehmigt am 20.04.1965, habe zwar eine Planfestsetzung für die Erschließungsanlage mit einem durchgehenden Gehweg von der Einmündung H-Straße/Z-Straße bis auf Höhe des Gebäudes 132 bestanden. Tatsächlich sei zu diesem Zeitpunkt aber erst die genannte Teilherstellung, die von den amerikanischen Streitkräften erstellt worden sei, erfolgt. Von der Einmündung Z-Straße bis zum Gebäude 128 sei kein Gehweg vorhanden gewesen, im Bereich der Gebäude 128 bis 132 ein Gehweg mit 1,40 m Breite, anstelle 2,50 m Breite laut Bebauungsplan. Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches bzw. Bundesbaugesetzes habe somit ohne den vollständigen Ausbau des Gehwegs die Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BauGB im Jahr 1979 nicht entstehen können. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „P-Weg“, der der Erschließung des neuen Baugebiets P-Weg diene, sei die Verlängerung der Erschließungsanlage „östliche H-Straße“ bis zur Wendeplatte, für die eine Erschließungsbeitragspflicht in der Vergangenheit noch nicht entstanden gewesen sei, zusammen mit deren Verlängerung als einheitliche Erschließungsanlage zu sehen. Die Beitragspflicht für diese Anlage entstehe erst mit Fertigstellung der gesamten Erschließungsanlage. Im Zuge der Ausbauarbeiten im Jahr 2004 sei die Verlängerung der Straße bis zur neuen Wendeplatte zunächst als Baustraße gebaut worden. Im Zuge dieser Erschließungsarbeiten sei auch der Neubau des bisherigen östlichen Teils der H-Straße einschließlich des kompletten Gehwegs erfolgt. Es handele sich um die erstmalige Herstellung der Straße nach einem Bau- und Ausbauprogramm der Beklagten. Eine getrennte Abrechnung zum P-Weg sei rechtlich nicht zulässig, da es sich insgesamt um eine Erschließungsanlage handle. Unabhängig davon habe eine vorgenommene Vergleichsberechnung ergeben, dass eine separate Abrechnung des Teils östliche H-Straße für die Eigentümer der Gebäude 128 bis 134 nicht günstiger wäre. Eine endgültige rechtmäßige Herstellung gemäß § 125 Abs. 3 BauGB bzw. vorher § 125 Abs. 1 a BBauG ab 1979 habe ebenfalls nicht vorgelegen. Bestandteile der Straße nach den Festsetzungen im Bebauungsplan von 1965 seien die Fahrbahn sowie ein durchgehender Gehweg von der Einmündung Z-Straße bis Gebäude 132. Ein durchgehender Gehweg sei bis zum endgültigen Ausbau des Teilstücks „östliche H-Straße“ nicht vorhanden gewesen. Das vorhandene Gehwegstück habe keine Anbindung an das übrige Gehwegnetz an der H-Straße und der Z-Straße gehabt. Diesem bekannten Missstand sei mit der Bebauungsplanung 1965 abgeholfen worden. Die durchgehende Gehwegführung sei schon im Hinblick auf den geplanten Kindergarten notwendig gewesen. Die Unterbrechung des Gehwegs ohne Grund sei planerisch nicht sinnvoll und habe nicht in der Absicht des Planers gestanden. Die Abweichungen seien daher mit den Grundzügen der Planung von 1965 nicht vereinbar. Die erstmalige Herstellung des Straßenstücks durch die Stadt mit Bauprogramm und Ausbauprogramm und durchgehendem Gehweg sei 2004/2005 entsprechend dem Bebauungsplan von 1965 erfolgt, da die Abweichung vom Bebauungsplan (zurückbleiben hinter den Festsetzungen) mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar gewesen seien. Durch die militärische Nutzung durch die US-Streitkräfte (Offiziersgebäude - höchste Sicherheitsstufe) sei das Straßenstück der städtischen Verfügungsgewalt entzogen gewesen. Verwiesen werde hierzu auch auf die Überlegungen des Bundes in den Jahren 1988 bis 1990 im Zuge einer Landbeschaffungsmaßnahme mit Bau eines Ersatzweges für die Nutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke das Straßengrundstück aus Sicherheitsgründen dem militärischen Bereich zuzuschlagen. Im Jahr 1991 nach Abzug der US-Streitkräfte sei festgestellt worden, dass das vorhandene Straßenprovisorium (Fahrbahn von 1955, wie auch der teilweise vorhandene Gehweg) straßentechnisch in schlechtem Zustand gewesen seien und Fahrbahn wie auch vollständiger Gehweg neu hergestellt hätten werden müssen. Erst nach Verkauf der Offiziersgebäude und dem Erwerb der vorhandenen Panzerwaschanlage am Ende der Straße, der zur Verlängerung der Straße und Ausweisung des Baugebiets P-Weg geführt habe, habe man nach Abzug der US-Streitkräfte im Jahr 1991 die planerischen Überlegungen weiter verfolgen können. Aus vorstehender Darlegung sei zu ersehen, dass eine erstmalige bebauungsplanmäßige Herstellung auch unter Berücksichtigung einer planabweichenden Herstellung gemäß § 125 Abs. 3 BauGB und § 10 Abs. 5 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung, der auf die gesetzliche Regelung des § 125 BauGB verweise, nicht erfolgt sei und die Erschließungsbeitragspflicht erst entstehe, wenn der derzeitige erstmalige bebauungsplanmäßige Ausbau beendet sein werde.
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Hiergegen richtet sich die am 18.10.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangene Klage. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen machen die Kläger geltend, dass die Beitragspflicht verjährt sei, denn der hier streitige Teil der Straße „östlicher Teil der H-Straße“ sei spätestens mit dem Ausbau der Straße auf der Grundlage des Bebauungsplans „H-Straße Bebauungsplanänderung I“, genehmigt vom 20.04.1965 endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB hergestellt worden. Nach dieser Vorschrift entstünden die sachlichen Beitragspflichten in Bezug auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Endgültig hergestellt sei eine Erschließungsanlage demnach erst dann, wenn sie dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem flächenmäßigen Bauprogramm und ferner dem auf die konkrete Anbaustraße bezogenen Ausbauprogramm entspreche. Das Bauprogramm könne so lange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspreche. Das Bauprogramm könne im Bebauungsplan festgelegt, formlos aufgestellt oder in sonstigen mittelbaren Entscheidungen der Gemeinde getroffen werden, also sich zum Beispiel aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse und aus der Auftragsvergabe selbst ergeben. Für die Frage, ob eine endgültige Herstellung in diesem Sinne erfolgt sei, trage die Beklagte die materielle Beweislast. Gemessen an diesen Anforderungen habe die Beklagte nicht den Nachweis erbracht, dass die Erschließungsbeitragspflicht erst mit dem Abschluss der Straßenherstellungsarbeiten auf der Grundlage des Bebauungsplans „P-Weg“ ab dem Jahre 2004 erfolge. Vielmehr sprächen überwiegende Indizien dafür, dass es sich bei den Baumaßnahmen auf der Grundlage des Bebauungsplans „Bebauungsplanänderung H-Straße“ aus dem Jahr 1964 jedenfalls im hier streitigen Teil der H-Straße bis zu den Gebäuden H-Straße 130/132 um eine endgültige Herstellung handelt habe. Dabei sei davon auszugehen, dass das für die Frage der endgültigen Herstellung maßgebliche Bauprogramm mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Bebauungsplanänderung H-Straße“ identisch gewesen sei. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Festsetzung auch eines Gehwegs auf der südlichen Seite der Verkehrsfläche komme es insoweit nicht an, da die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan die besondere Zweckbestimmung der Verkehrsfläche festzusetzen, erst durch § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vom 18.08.1978 eröffnet worden sei. Es treffe daher nicht zu, wenn die Beklagte meine, ohne den vollständigen Ausbau des Gehwegs sei die Beitragspflicht nicht entstanden. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen einer abweichenden Herstellung gemäß § 125 Abs. 3 BauGB bzw. § 125 Abs. 1 BBauG ab 1979 ebenfalls vor. Der Umstand, dass der Gehweg nicht als durchgehender Gehweg von der Einmündung Z-Straße bis Gebäude 132 auf der Grundlage des Bebauungsplans 1965 hergestellt worden sei, sei mit den Grundzügen der Planung von 1965 vereinbar. Der angefochtene Beitragsbescheid sei auch der Höhe nach fehlerhaft. Einige von der H-Straße erschlossene Grundstücke würden nicht in die Erschließung und Abrechnung einbezogen. Dies gelte insbesondere für das relativ große Grundstück Flst., das der katholischen Kirchengemeinde gehöre, und auf dem sich ein Kindergarten einschließlich Wohnungen befinde.
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die Verfügung der Beklagten vom 01.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 aufzuheben.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
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Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor, dass § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hier nicht anwendbar sei. Bei dem Gehweg handele es sich nicht um eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, sondern um den Bestandteil einer öffentlichen Straße nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b StrG. Die Einführung der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung erst zum 18.08.1978 habe daher für den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkungen. Dementsprechend habe die „Bebauungsplanänderung H-Straße“ vom 20. April 1965 auch Straßenflächen und Gehwege als allgemeine Verkehrsfläche ausgewiesen. Wie von den Klägern selbst vorgetragen werde, sei davon auszugehen, dass die Festsetzungen dieses Bebauungsplans identisch mit dem maßgeblichen Bauprogramm gewesen seien. Dieses Bauprogramm habe demnach auch für die Frage der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zu beachtende Vorgaben für die Verkehrsflächen vorgesehen, die sowohl die Straßenfläche an sich als auch den Gehweg betroffen hätten. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die „Bebauungsplanänderung H-Straße“ für die Verkehrsflächen insgesamt eine Breite von 8,50 m vorgesehen habe, die sich aus 6 m für Straßenfläche und 2,50 m für Gehweg zusammengesetzt habe. Die endgültige Herstellung der H-Straße im fraglichen Bereich müsse also gemessen am Bauprogramm jedenfalls eine Verkehrsfläche von 8,50 m ausgewiesen haben, tatsächlich sei aber im gesamten Bereich, in dem der Gehweg gefehlt habe, nur eine Breite von 6 m ausgebaut gewesen. Auch der nicht näher begründeten Ansicht der Kläger, dass die nicht durchgehende Herstellung des südlichen Gehwegs mit den Grundzügen der Planung vereinbar gewesen sei, werde entgegengetreten. Der Verfasser der „Bebauungsplanänderung H-Straße“ vom 20. April 1965 habe bei Erarbeitung seines Plans im fraglichen Bereich eine Straßenanlage vorgefunden, die ganz überwiegend nur eine Fahrbahn und lediglich unmittelbar vor den Gebäuden 128 bis 132 einen schmalen Gehweg aufgewiesen habe. Indem er in seiner Bebauungsplanänderung nun einen breiteren und über die gesamte Länge dieses Bereichs bis zum Anschluss an die Z-Straße durchgehenden Gehweg vorgesehen habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass es im Sinne der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf einer nur 6 m breiten Fahrbahn - möglicherweise auch im Hinblick auf den benachbarten neuen Kindergarten - für notwendig gehalten wurde, für die Fußgänger eine separate Verkehrsfläche, nämlich den fraglichen Gehweg festzusetzen. Der gänzliche Verzicht auf diesen Gehweg über ein längeres Stück konterkariere die geplante Trennung von Fußgänger- und Autoverkehr, so dass eine die Grundzüge der Planung noch nicht berührende Abweichung nicht angenommen werden könne. Somit liege hier nicht nur eine quantitative sondern auch eine qualitative Abweichung von der Planung vor. Letztlich scheitere eine unbeachtliche Abweichung nach § 125 Abs. 3 BauGB aber nicht nur in materieller, sondern auch in formeller Hinsicht. Es fehle an einem Beschluss des Gemeinderats über die zulässige abweichende endgültige Herstellung des fraglichen Bereichs der H-Straße. Anhand der Erschließungsbeitragssatzung und des Bauzustandes sei für die Kläger auch erkennbar gewesen, dass eine endgültige Herstellung im Sinne der Satzungsregelungen noch nicht erfolgt sei. Zur Höhe werde darauf hingewiesen, dass alle erschlossenen Grundstücke - auch jenes der katholischen Kirchengemeinde - in das maßgebliche Abrechnungsgebiet einbezogen worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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