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| | Der Senat hat von einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nach § 159 SGG abgesehen. Zwar wurde das am 6. Mai 2004 ergangene Urteil der Beklagten erst am 15. April 2005 und der Klägerin erst am 14. April 2005, mithin jeweils nach über fünf Monaten zugestellt. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass entsprechend der Entscheidung des Gemeinsamen Senates, wonach ein Urteil nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 134 RdNr. 4 und Entscheidung des GemS in NJW 1993, 2603) das vorliegende Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Das hat jedoch nicht zwingend die Zurückverweisung zur Folge, eine solche steht vielmehr nach § 159 SGG im Ermessen des Senats, wobei die Zurückverweisung die Ausnahme sein sollte (so Meyer-Ladewig a.a.O. § 159 RdNr. 5). Es ist zwischen dem Interesse der Beteiligten an einer raschen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen. Unter Beachtung der Tatsache, dass keine Beweisaufnahme mehr durchzuführen ist, überwiegt hier das Interesse an einer Entscheidung durch den Senat, so dass von einer Zurückverweisung Abstand genommen wurde. |
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| | Die Berufung ist indessen nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf ErzG für das zweite Lebensjahr ihres Kindes A. für den streitbefangenen Zeitraum vom 14. Oktober 2002 bis 13. Oktober 2003. |
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| | Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 6 BErzGG i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 2915 ff.). Danach ist ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur anspruchsberechtigt, wenn er |
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| 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, |
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| 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt |
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| oder berechtigt hat, es sei denn die Aufenthaltserlaubnis wurde |
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| b) nach § 18 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, |
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| 3. eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und |
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| a) sich mindestens drei Jahre rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und |
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| b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. |
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| | Nach § 24 Abs. 3 BErzGG n.F. ist § 1 Abs. 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung in Fällen, in denen - wie hier - eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27. Januar 1993 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für die Erziehungsgeld beantragende Person günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 AufenthG gleichgestellt. |
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| | Nach Art. 6 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 treten diese Neuregelungen rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft. |
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| | Ausgehend hiervon ist die Beklagte in Auswertung des Schreibens der Stadtverwaltung Singen vom 16. April 2007 sowie der Bescheinigung über eine erteilte Arbeitsgenehmigung vom 14. November 2003 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 BErzGG nicht vorliegen. Denn sie war zu keinem Zeitpunkt im maßgeblichen Bezugszeitraum zwischen dem 14. Oktober 2002 und dem 13. Oktober 2003 im Besitz eines Aufenthaltstitels, der zu einem Anspruch auf ErzG führen konnte. |
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| | Ihre Aufenthaltsbefugnis hätte ab dem 01.01.2005 nämlich als Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG gegolten, d.h. ihr Aufenthalt wäre nur abgeleitet über den Ehegattenzuzug, somit akkzessorisch in Anlehnung an das Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes (Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 30 AufenthG RdNr. 3), gestattet gewesen. |
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| | Nach § 30 Abs. 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer |
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| 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, |
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| 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, |
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| 3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder |
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| 4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird. |
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| | Nach Abs. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. |
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| | Nach Abs. 3 kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. |
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| | Die Klägerin selbst besaß erst nach Ablauf des hier streitigen Zeitraumes, nämlich am 30. Juni 2005, eine Niederlassungserlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BErzGG. Die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigte sie für diese Zeit auch nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BErzGG, diese war ihr nach der Bescheinigung über eine erteilte Arbeitsgenehmigung erst ab 28. Oktober 2003 gestattet. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BErzGG bei der Klägerin nicht vor, da sie nicht berechtigt erwerbstätig im streitbefangenen Zeitraum war. |
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| | Dass der Klägerin die erforderliche Arbeitsgenehmigung ab 28. Oktober 2003 erteilt wurde, hat auf ihren Anspruch auf ErzG keinen Einfluss, denn die notwendige Aufenthaltsgenehmigung muss nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (SozR 3-1200 § 14 Nr. 24) durch die Ausländerbehörde bereits zu Beginn des Leistungszeitraumes festgestellt sein. |
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| | Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei an der Erwerbstätigkeit nur durch die Kinderbetreuung gehindert gewesen und ihr hätte daher eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden müssen, sofern sie eine solche beantragt hätte, so hätte sie zwar nach § 286 Abs. 1 SGB III einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der sogenannten Arbeitsberechtigung gehabt (Düe, in: Niesel, Kommentar zum SGB III, 2.Aufl. 2002, § 286 RdNr. 2). Das ist aber ebenfalls unbeachtlich, denn der tatsächlich getroffenen Entscheidung der Ausländerbehörde kommt für das Erziehungsrecht Tatbestandswirkung zu (BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 7). |
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| | Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95). Denn die festgestellte Verfassungswidrigkeit bezieht sich nur auf § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG 1993, nicht jedoch § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 BErzGG. Allerdings hat des BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung auch die Nachfolgeregelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 Abs. 6 Satz 2 BErzGG getan und ausgehend von dem Leitsatz des BVerfG die Berechtigung zur Gewährung von ErzG davon abhängig gemacht, dass der zur Betreuung eines Kindes bereite Elternteil an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit rechtlich nicht gehindert ist. Genau diese Voraussetzungen liegen aber bei der Klägerin nicht vor (vgl. auch Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.08.2006 - L 6 B 155/06 EG, veröffentlicht in juris). |
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| | Der Senat ist deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass hier für die Differenzierung zwischen solchen Antragstellern, denen eine Erwerbstätigkeit gestattet ist und die deswegen Anspruch auf ErzG haben und solchen wie der Klägerin ein sachliches Entscheidungskriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG vorliegt und die gesetzliche Wertung deswegen mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Durch die Neuregelung werden nicht Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Gewährung von ErzG ausgeschlossen, sondern in den Genuss von ErzG kommen nur solche Ausländer, die zu Lasten einer (möglichen) Erwerbsarbeit ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Damit wird das gesetzgeberische Anliegen, Eltern zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihre Kinder in der für die spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase selbst zu betreuen, unterstützt, andrerseits aber ein hinreichender Bezug zur Erwerbstätigkeit der anspruchsberechtigten Eltern begründet. |
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| | Nach alledem konnte die Berufung deswegen keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. |
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