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| | Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag über eine Privathaftlichtversicherung in voller Höhe. Die von der Beklagten eingewandten Risikoausschlüsse - die übrigen Voraussetzungen sind unstreitig - greifen nicht ein. |
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| | 1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungszusage begehrt, im Sinne von § 3 (2) f) ARB in ursächlichem Zusammenhang mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften steht. |
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| | Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliches Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGHZ 65, 142, 145). |
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| | Der Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile ist kein Börsentermingeschäft (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Börsentermingeschäft sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit zu erfüllen sind oder einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte besteht darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder ein Kreditbetrag einsetzen muss - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 69). Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung, des Totalverlustes des angelegten Kapitals sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Der Erwerb von Fondanteilen weist kein einziges Merkmal eines Börsentermingeschäfts auf. |
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| | Auch ein mit einem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäfts ist unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Eine Vergleichbarkeit muss sich gerade auch auf die Gefahren des Termingeschäfts beziehen. Weder der Erwerb von Aktien noch von Immobilien, Hedgefonds oder Private Equity stellen Termingeschäfte dar. Es mag sich um Spekulationsgeschäfte handeln, denen aber die Vergleichbarkeit mit den Termingeschäften und den damit verbundenen typischen Risiken fehlt. |
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| | Jedenfalls fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einem von der Beklagten ausgeschlossenen Risikos und dem Rechtsstreit, für den die Erteilung einer Deckungszusage begehrt wird. Der Kläger stützt sich bei seiner Klage vornehmlich darauf, dass die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Komplementärin der Kommanditgesellschaft, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war, die Erlaubnis für das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes nach Kreditwesengesetz fehlte. Dies hat mit dem Risikoausschluss, aus den sich die Beklagte beruft, nichts zu tun. |
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| | 2. Auch der so genannte Baurisikoausschluss, den die Beklagte unter Berufung auf den Emissionsprospekt nach § 3 (1) dd) in ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einwendet, greift nicht ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beteiligung an einem Immobilienfonds zur Errichtung eines Gebäudes mit wenigen Fondeignern, bei dem das Projekt konkret beschrieben war. Der Kläger wollte sich an einem Fond beteiligen, der unter anderem eine Vielzahl nicht benannter Immobilien erwerben oder errichten wollte. Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung in der Natur des Rechtsstreits, für den der Kläger Deckung beansprucht. Denn der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche auf Kriterien des Anlagerechts. In einem solchen Fall handelt es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um eine reine Kapitalanlage in für ihn regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kennt. Ihm steht nicht vor Augen, mit minimalen Anteilen dinglich oder wirtschaftlich an den einzelnen Anlageobjekten beteiligt zu sein, wichtig für ihn sind dem Aktionär vergleichbar die Betriebsergebnisse der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen I-4U 138/05). |
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