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| | Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren habe. |
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| | Der Kläger wurde am ... in T./E. als estnischer Staatsangehöriger geboren. Sein leiblicher Vater starb, als er ein halbes Jahr alt war; seit November 1993 ist seine Mutter wieder verheiratet. Der Kläger wuchs gemeinsam mit einer älteren Schwester bei seiner Mutter und - seit 1993 - bei seinem Stiefvater auf. Er wurde 1991 in Estland altersentsprechend eingeschult und besuchte dort bis 1997 sechs Jahre lang die Schule. Am 07.01.1998 reiste er gemeinsam mit seiner Familie als Kontingentflüchtling nach Deutschland ein und besuchte zunächst bis Sommer 1999 in U. eine Vorbereitungsschule zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. Im September 1999 wurde er in die Hauptschule eingeschult, welche er ohne Abschluss verließ. Zum Schuljahr 2001/2002 begann er ein Berufsvorbereitungsjahr, welches er im Januar 2002 abbrach, um Geld zu verdienen. Er arbeitete anschließend bei mehreren Unternehmen auf 320,00 EUR - Basis bzw. als Aushilfskraft; parallel bemühte er sich vergeblich um eine Gelegenheit, den Hauptschulabschluss nachzuholen. Von September 2002 bis Februar 2003 absolvierte der Kläger bei der „A. B. U.“ einen T. -Lehrgang in der Metallwerkstatt und war im Anschluss arbeitslos. Im April 2004 erhielt er bei der S. in U., bei der er seit mehreren Jahren immer wieder auf Teilzeitbasis gearbeitet hatte, einen mündlichen Vollzeit-Arbeitsvertrag, wonach er monatlich ca. 1.200,00 EUR netto verdienen sollte; der Arbeitsvertrag wurde ihm gekündigt. Ab 08.11.2004 stand der Kläger in einer berufsvorbereitenden Maßnahme beim Kolping-Werk, welche neun Monate andauern sollte. Im Rahmen dieser Maßnahme war er ab 22.11.2004 bei der Fa. H.-M. in U. bis zum Beginn der Weihnachtsferien 2004 als Praktikant eingesetzt. Dort wurde ihm in Aussicht gestellt, im Sommer 2005 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann beginnen zu können, wozu es auf Grund der Vollstreckung der mit Urteil des AG Ulm vom 01.12.2004 verhängten Jugendstrafe nicht kam. |
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| | Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Für seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland war er seit dem 20.02.1998 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, welche gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt. |
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| | Der Kläger konsumierte seit seinem 13. Lebensjahr Drogen, wobei er zunächst Haschisch geraucht hatte. Seit Anfang 2003 hat er Heroin gespritzt; vor seiner letzten Verurteilung durch das AG Ulm am 09.03.2005 benötigte er täglich Heroin. Den Versuch einer Entgiftung ab 02.03.2005 im Zentrum für Psychiatrie B. S. brach der Kläger noch am selben Tag ab. In der Folge hatte er sich erneut um eine Entgiftung mit anschließender Therapie in B. S. bemüht, die er jedoch auf Grund der Vollstreckung der mit Urteil des AG Ulm vom 01.12.2004 verhängten Jugendstrafe nicht antreten konnte. |
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| | In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: |
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| | 1. Verurteilung durch das AG Ulm am 13.10.2000 (rechtskräftig seit 21.10.2000) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einem Jugendarrest von einer Woche. |
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| | 2. Verurteilung durch das AG Ulm am 17.04.2002 (rechtskräftig seit 25.04.2002) wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung, gemeinschaftlichen Betrugs geringwertiger Sachen, versuchten gemeinschaftlichen Betrugs geringwertiger Sachen und Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. |
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| | 3. Verurteilung durch das AG Ulm am 09.10.2002 (rechtskräftig seit 17.10.2002) wegen Hehlerei zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die unter Nr. 2 genannte Verurteilung wurde einbezogen. |
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| | 4. Verurteilung durch das AG Ulm am 28.04.2004 (rechtskräftig seit 06.05.2004) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Jungendstrafe von einem Jahr; die Entscheidungen unter Nr. 2 und 3 wurden einbezogen. Die Entscheidung, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wurde für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. |
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| | 5. Verurteilung durch das AG Ulm am 01.12.2004 (rechtskräftig seit 09.12.2004) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Einbeziehung der unter Nr. 2 bis 4 genannten Entscheidungen. Die Entscheidung, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wurde erneut für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Mit Beschluss des AG Ulm vom 05.01.2005 (rechtskräftig seit 15.01.2005) wurde die Strafversetzung zur Bewährung abgelehnt. Ab 08.03.2005 wurde die Jugendstrafe vollstreckt. |
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| | 6. Verurteilung durch das AG Ulm am 09.03.2005 (rechtskräftig seit 09.03.2005) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 105 Fällen und Diebstahls in 3 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten; die unter 2 - 5 genannten Entscheidungen wurden einbezogen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte im Zeitraum von September 2004 bis Anfang Januar 2005 in U. nahezu täglich in mindestens 90 Fällen jeweils ca. ½ Gramm Heroin zum Preis von jeweils 50,-- EUR. Des Weiteren erwarb er über einen Zeitraum von zwei Wochen hinweg bis zuletzt zum 24.11.2004 in Abständen von 2 Tagen jeweils 0,2 bis 0,3 Gramm Heroin zum Preis von jeweils 20,-- EUR und kaufte Mitte Dezember 2004 ½ Gramm braunes Heroin für 50,- EUR. In der Zeit von Ende Januar 2005 bis Mitte Februar 2005 kaufte er in Abständen von jeweils drei Tagen in U.-B. jeweils ein Briefchen braunes Heroin zum Preis von jeweils 50,- EUR. Zudem erhielt er Anfang Oktober 2004 ca. 0,3 Gramm Heroin und am 02.02.2005 ca. 0,5 Gramm Heroin und 0,5 Gramm Haschisch. Am 27.12.2004 entwendete der Kläger in einem Einkaufsmarkt in E. fünf Flaschen Whiskey der Marke Jack Daniels im Gesamtwert von 99,45 EUR, um die Waren ohne Bezahlung für sich zu behalten und später als Gegenleistung für Heroin einzusetzen. Am 04.02.2005 bzw. 07.03.2005 stahl zu dem gleichen Zweck in einem Drogeriemarkt in U. Parfüme im Gesamtwert von 145,45 EUR bzw. in einem Einkaufsmarkt in U. vier Flaschen Alkoholika im Gesamtwert von 45,96 EUR. |
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| | 7. Verurteilung durch das AG Ulm am 02.03.2006 (rechtskräftig seit 02.03.2006) wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. |
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| | Vom 08.03.2005 bis 04.10.2005 befand sich der Kläger in Strafhaft. Mit Beschluss des AG Pforzheim vom 21.09.2005 wurde die weitere Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des AG Ulm vom 09.03.2005 am 04.10.2005 gem. §§ 35, 38 BtMG bis längstens 04.10.2006 zurückgestellt, da der Kläger bereit und damit einverstanden war, sich einer Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige H. W., A. zu unterziehen; dort befand sich der Kläger bis 09.01.2006. Vom 15.02.2006 bis 06.08.2006 unterzog er sich einer weiteren stationären Drogentherapie beim Verein für Jugendhilfe F. S., S.. Diese Therapie musste der Kläger, nachdem er sie am 10.07.2006 regulär beendet hatte, in der Adaptionsphase wegen eines Rückfalls mit Heroin am 06.08.2006 disziplinarisch verlassen. |
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| | Mit Beschluss des AG Ulm vom 28.09.2006 wurde die Vollstreckung eines Strafrestes von 43 Tagen aus der Verurteilung durch das AG Ulm vom 09.03.2005 gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger erhielt die Auflage, eine ambulante Drogentherapie bei der Therapieeinrichtung R. S. e.V. aufzunehmen, sobald er von dort eine entsprechende Aufnahmezusage erhalte; er dürfe keinen schuldhaften Anlass setzen, dass die ambulante Therapie vorzeitig abgebrochen werde. |
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| | Mit Schreiben vom 06.12.2005 hörte der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts und einer möglichen Abschiebung in seinen Heimatstaat an. Daraufhin nahm der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2005 Stellung: Er lebe seit dem 08.03.2005 drogenfrei. Vom 28.08.2005 bis 01.10.2005 habe er in der JVA einen Hauptschullehrgang besucht, den er wegen Verlegung in ein Drogentherapiezentrum habe abbrechen müssen. In der JVA habe er einen „Kulturkurs“ besucht und Gitarrenunterricht genommen; zudem habe er viel gelesen und seien seine Deutschkenntnisse gut. Insgesamt habe er erhebliche Fortschritte gemacht und wolle nun einen Beruf erlernen. All diese Umstände deuteten daraufhin, dass nun eine Wendung in seinem Leben eingetreten sei. |
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| | Mit Verfügung vom 08.08.2006 - zugestellt am 19.08.2006 - stellte der Beklagte fest, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Nr. 1), und drohte ihm die Abschiebung nach Estland an (Nr. 2). Die Wirkung der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wurde unter der Bedingung der weiteren Straffreiheit sowie eines Nachweises, dass eine Drogenabhängigkeit nicht mehr bestehe, ab dem Zeitpunkt der Ausreise auf drei Jahre und sieben Monate befristet (Nr. 3). |
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| | Der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 FreizügG/EU sei und ihm deshalb der besondere europarechtliche Schutz vor Ausweisung (§§ 6 ff. FreizügG/EU) zur Seite stehe. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Ulm vom 09.03.2005 habe der Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verwirklicht. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU greife im Falle des Klägers nicht ein. Zwar halte er sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch sei er durch den Beitritt Estlands zur Europäischen Union erst seit Mai 2004 freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU setzte einen mehr als 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Freizügigkeit, d. h. als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, voraus. |
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| | Die der Verurteilung des Klägers zugrundeliegenden Straftaten wögen schwer. Seit Jahren begehe der Kläger in regelmäßigen zeitlichen Abständen immer wieder Straftaten, die jedenfalls zum Teil dem Bereich der mittleren bis schweren Kriminalität zuzuordnen seien. Die gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen hätten ihn nicht zu einem rechtstreuen Leben anhalten können. Es werde nicht verkannt, dass er erstmals inhaftiert sei. Allerdings sei der Kläger selbst während der Zurückstellung der Entscheidung über seine Bewährung sowie während des gegen ihn laufenden Ausweisungsverfahrens und seiner Inhaftierung erneut straffällig geworden. Darüber hinaus sei ein zentrales Motiv für seine in den letzten beiden Jahren begangenen Straftaten seine seit 2003 bestehende Heroinsucht, die er gegenwärtig nicht erfolgreich bewältigt habe. Die mittlerweile angetretene stationäre Langzeitdrogentherapie sei, obgleich ein erfreulicher erster Ansatz, kein Beleg dafür. Angesichts der schweren Drogenabhängigkeit und der damit verbundenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit könne erst einige Zeit nach erfolgreichem Abschluss einer Therapie und entsprechender Bewährung davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Straftaten drohten. Nach alledem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig schwerwiegende Straftaten begehe. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Anzahl, Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und die dargelegte qualifizierte konkrete Gefahr erneuter Straftaten auch „besonders schwerwiegende Gründe“ im Sinne von § 6 Abs. 3 FreizügG/EU vorlägen. |
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| | Im Rahmen der danach zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung die privaten Belange des Klägers an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Hierbei werde berücksichtigt, dass er sich mehrere Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und hier auch verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen sei. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe jedoch nicht stattgefunden. Auch werde gesehen, dass im Fall des Klägers soziale Bindungen bestünden. Allerdings komme einer Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenen Kindern kein überragendes Gewicht zu. Schließlich habe auch das soziale Umfeld den Kläger nicht davon abhalten können, schwere Straftaten zu begehen. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nicht entgegen. Obwohl der Kläger seit etwa sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebe, habe er doch den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland Estland verbracht, sei dort aufgewachsen und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Es sei demnach anzunehmen, dass er mit den dortigen soziokulturellen Begebenheiten vertraut sei und die estnische Sprache zumindest rudimentär beherrsche bzw. eine Integration auch mit seinen vorhandenen russischen Sprachkenntnissen möglich sein werde. Auch bestünden durch seine in Estland lebenden Großeltern noch Kontakte in das Heimatland, welche der Kläger zumindest als erste Anlaufstelle nutzen könne. Nicht zuletzt auch wegen seines relativ jungen Lebensalters sei daher davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Estland nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden sei und er sich in absehbarer Zeit in die Verhältnisse seines Heimatlandes einfinden könne. Auch Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung seien nicht zu erkennen. Insbesondere werde davon ausgegangen, dass die Drogensucht des Klägers auch in Estland adäquat behandelt werden könne. |
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| | Die Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Zwar stelle sie einen Eingriff in das Privatleben des Klägers im Sinne von Art. 8 EMRK dar; jedoch sei dieser im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. |
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| | Bei der Festsetzung der Sperrfrist habe das Regierungspräsidium die persönlichen Interessen des Klägers einerseits und die Wiederholungsgefahr andererseits gegeneinander abgewogen und ins Verhältnis gesetzt. Danach werde eine Sperrfrist von drei Jahren und sieben Monaten für angemessen, aber auch für zumutbar gehalten. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 31.08.2006 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass weder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 noch des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU vorlägen. Die in der Vergangenheit vom Kläger begangenen Straftaten resultierten ausschließlich aus seiner Drogensucht. Es handele sich nahezu ausschließlich um Beschaffungsdelikte, die dadurch gekennzeichnet seien, dass der Schaden im Einzelfall gering gewesen sei, und dass der Beutewert ausschließlich der Ermöglichung des Eigenverbrauchs von Betäubungsmitteln gedient habe. Erstmals aufgrund des Urteils des AG Ulm vom 09.03.2005 sei der Kläger in Strafhaft genommen worden. Bisher seien noch keine Erfahrungen dahingehend gemacht worden, wie der Kläger auf eine längere Inhaftierung, verbunden mit einer Therapierung seiner Drogensucht reagiere. Auf keinen Fall könne davon gesprochen werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme seiner mit der Drogensucht verbundenen kriminellen Aktivitäten hoch oder auch nur beachtlich sei. Dies gelte auch für die gegen ihn nach der Inhaftierung verhängte Geldstrafe. Zu berücksichtigen sei, dass die Falschaussage am 19.07.2005, also erst wenige Monate nach seiner Inhaftierung und einige Monate vor seiner Einweisung in die Therapieanstalt, erfolgt sei. Ganz offensichtlich hänge die Verurteilung mit seiner früheren Einbindung in die Drogenszene zusammen. Werde diese Verbindung unterbrochen, sei auch nicht zu befürchten, dass der Kläger derartige Straftaten weiter begehen werde. Im ungünstigsten Falle könne es als völlig offen brachtet werden, ob der Kläger wieder straffällig werde. Es bestehe bei ihm sogar die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die jetzt gegen ihn gerichteten harten und ihm persönliche Entbehrung abverlangenden Maßnahmen (Strafhaft, Therapieeinrichtung) behilflich sein werden, von seinem bisherigen Lebensweg wieder wegzukommen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung müsse zudem angemessen berücksichtigt werden, dass der Kläger als 12-jähriger nach Deutschland übergesiedelt sei und über keine relevanten familiären Verbindungen in sein Heimatland Estland verfüge. Er beherrsche die (neue) Sprache seines Herkunftslandes nicht. Relevante Verwandte, die ihm in der Anfangsphase helfen könnten, seien dort nicht vorhanden. Auch unterhalte der Kläger eine feste Beziehung zu einer Freundin in Deutschland und wohne mit dieser zusammen. Er beabsichtige sie zu heiraten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger weit mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, so dass der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU eröffnet sei. Besonders schwerwiegende Gründe im Sinne dieser Vorschrift seien nicht erkennbar. |
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| | Mit Schriftsatz vom 29.06.2004 trägt der Kläger ergänzend vor, dass er vom 12.03.2007 bis 18.05.2007 bei der Fa. P. in S. in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Seit zwei Monaten arbeite er bei der T. Z. G., I.. Einmal monatlich mache er eine freiwillige ambulante Drogentherapie beim R. S. e.V.. Der Kontakt zu Mutter und Schwester sei sehr gut, der Kläger habe sich in seiner Lebenssituation spürbar gefangen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 hat der Kläger auf Befragen angegeben: Er habe in S. gemeinsam mit seiner Freundin eine Wohnung gemietet. Seit 25.07.2007 arbeite er nicht mehr bei der T. Z. G., sondern einem anderen Zeitarbeitsunternehmen, weil er dort mehr Geld bekomme; Sozialleistungen beziehe er nicht. Die Falschaussage am 19.07.2005 habe er gemacht, weil er davon ausgegangen sei, dass der Begünstigte, Herr I., Beziehungen zu Personen in der JVA gehabt habe; er habe Angst gehabt, dort misshandelt zu werden. Zum Rückfall mit Heroin im August 2006 sei es gekommen, weil es in seiner Gruppe beim Verein für Jugendhilfe F. S., S. Leute gegeben habe, die Drogen genommen hätten. Er habe nicht nachgedacht und dies auch getan. Danach habe er sich jedoch gesagt, dass nicht alles umsonst gewesen sein soll. Er sei deshalb bewusst nicht nach U. zurückgegangen. Die Substitutionsbehandlung habe er auf Anraten seines Beraters beim R. S. e.V. begonnen, damit er nicht wieder „auf Heroin komme“. Die Behandlung helfe ihm, gebe ihm Kraft und unterdrücke sein Verlangen nach Heroin. Er müsse für ein halbes Jahr jeden Tag nach der Arbeit zum Arzt gehen und erhalte dort jeweils 1 Tablette; später solle es so sein, dass ihm ein Vorrat für sieben Tage mitgegeben werde. Er hoffe, dass er irgendwann einmal ohne das Medikament auskommen werde; zurzeit erfolge in Abstimmung mit dem Arzt eine „Runterdosierung“. Ihm sei bewusst, dass der Suchtdruck ohne die Behandlung wiederkommen könne. Jedoch lebe er jetzt in einem neuen Umfeld in Stuttgart ohne Drogen und arbeite regelmäßig. Früher sei es so gewesen, dass ihn die harten Drogen bei seinen Bemühungen, eine Ausbildung zu absolvieren, ausgebremst hätten. |
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| | den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 08.08.2006 aufzuheben. |
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| | Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Ergänzend wird vorgebracht, dass weder die Aussetzung des Strafrechts zur Bewährung noch die vom Kläger beabsichtigte Heirat oder das von ihm aufgenommene Praktikum bei einem Baubetrieb geeignet seien, die von ihm ausgehende Gefahr erneuter schwerer Straftaten derart zu mindern oder gar in Wegfall zu bringen, da sich die Verlustfeststellung als unverhältnismäßig erweisen würde. Auch unter Einbeziehung dieser Umstände in die zu treffende Ermessensentscheidung falle diese angesichts der überwiegenden öffentlichen Interesses zu Lasten des Klägers aus. |
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| | Der Kammer liegen die Behördenakten des Beklagten sowie die Ausländerakte der Stadtverwaltung Ulm vor; hierauf wird hinsichtlich des weiteren Sachverhalts Bezug genommen. Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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