| | |
| | Die Parteien streiten um die Berechtigung einer korrigierenden Rückgruppierung von der Vergütungsgruppe IVb der Vergütungsordnung zum BAT (nunmehr Vergütungsgruppe 9 Stufe 5 TVöD) in die Vergütungsgruppe Vb (nunmehr Vergütungsgruppe 9 Stufe 4 TVöD). |
|
| | Die am 27.05.1968 geborene Klägerin bewarb sich kurz vor Beendigung ihrer Ausbildung zur Diplom-Sozialpädagogin um eine entsprechende Stelle bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Landeswohlfahrtsverband Baden. Dieser hatte am 30.08.1992 in den "B. N. N." inseriert, dass er für sein L. S. S. |
|
| | "... engagierte Erzieher/innen, Sozialpädagog/innen für Vollzeit- und Teilzeittätigkeit in den Tagesgruppen mit 7-14jährigen Jungen, die die gruppenpädagogische Arbeit teamorientiert mitgestalten..." |
|
| | suche. In der Anzeige verwies er auf "Bezahlung nach BAT und die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen" (ABl. 63 der erstinstanzlichen Akte). |
|
| | Das Bewerbungsschreiben der Klägerin vom 11.09.1992 hat folgenden Wortlaut: |
|
| | "... Aus der Zeitung entnahm ich das Stellenangebot, das Sie auch an Sozialpädagoginnen für die Tätigkeit in Tagesgruppen richten. Zur Zeit absolviere ich mein Berufspraktikum als Diplom-Sozialpädagogin (FH), das am 30. September 1992 abgeschlossen sein wird. So käme für mich der 1. Oktober zur Aufnahme einer regulären Tätigkeit in Frage. Hinsichtlich dessen bewerbe ich mich bei Ihnen um eine Stelle. Gerade der Einsatz in der Arbeit mit Kindern interessiert mich sehr, da ich hier bereits des öfteren tätig war und wertvolle Erfahrungen sammeln konnte. Innerhalb des Freiwilligen Sozialen Jahres bei einer Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche erlebte ich Krisensituationen von Kindern und wie damit umgegangen werden kann. Während meines Zwischenpraktikums in der offenen Kinder- und Jugendarbeit einer Kirchengemeinde ließen sich gezielt gruppenpädagogische Prozesse erleben. Im sozialpädagogischen Teil meines Anerkennungsjahres schließlich war ich in einem staatlichen Internat tätig, in dem ebenfalls Gruppenpädagogik und Freizeitgestaltung im Vordergrund standen. Es galt zudem, bei schulischen und persönlichen Belangen ansprechbar zu sein und beratend zu intervenieren. Über eine Einladung zu einem Gespräch würde ich mich sehr freuen." |
|
| | Das anschließende Vorstellungsgespräch führte die Klägerin mit Herrn H. S., der von 1992 bis 2003 Heimleiter des Landesjugendheims war. Der sodann am 29.10.1992 vom Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbandes unterzeichnete Arbeitsvertrag hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut: |
|
|
|
|
| Frau D. B. wird ab 1. November 1992 beim Landeswohlfahrtsverband Baden auf unbestimmte Zeit als Angestellte in der Funktion einer Gruppenerzieherin (Jugend- und Heimerzieherin) unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingestellt. |
|
| |
|
| Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung." |
|
|
| | Nach zweijähriger Bewährung der Klägerin schlossen die Parteien am 25.01.1995 einen Änderungsvertrag, wonach mit Wirkung vom 01.11.1994 die bisherige Vergütungsgruppe Vb zugunsten der Gruppe IVb BAT geändert wurde - ABl. 6 der erstinstanzlichen Akte. |
|
| | Seit Vertragsbeginn arbeitet die Klägerin als Wohngruppenerzieherin im Wohngruppenbereich des L. S. S. der Beklagten, die in Rechtsnachfolge des Landeswohlfahrtsverbandes in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung diese Einrichtung zur Behandlung und Betreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher betreibt. |
|
| | Die Beklagte wird von den staatlichen Jugendämtern finanziert. |
|
| | Die bei der Beklagten beschäftigten Wohngruppenerzieher betreuen jeweils eine Gruppe von 8-11 Kindern, wobei nachts ein Erzieher in sogenannter Nachtbereitschaft eingesetzt wird. In jeder Gruppe werden 4-5 Wohngruppenerzieher beschäftigt, die teilweise eine Ausbildung zum Erzieher, teilweise, wie die Klägerin, eine solche zur Sozialpädagogin/zum Sozialpädagogen (FH) absolviert haben. |
|
| | Das Tätigkeitsfeld eines Wohngruppenerziehers umfasst im wesentlichen folgende vier Bereiche: |
|
|
|
| a) Gruppenarbeit/Steuerung der Gruppenfamilie: |
|
| - Tagesablauf und Rahmenzeiten |
|
| - besonders intensive erzieherische Auseinandersetzungen |
|
| - Einzelgespräche, Einzelbetreuung, Förderung des emotionalen Bereichs |
|
| - Förderung individueller Stärken |
|
| - Förderung im sportlichen, musischen sowie kreativen Bereich |
|
| - Anleitung und Förderung im lebenspraktischen Bereich |
|
| - Gesundheits- und Hygieneerziehung, individuelle Fördermaßnahmen |
|
| - Möglichkeiten zum sozialen Lernen, Einüben sozialer Kompetenz |
|
| - Kooperation mit der Schule, Hausaufgabenbetreuung und schulische Förderung |
|
| - Gestaltung der Wohn-Atmosphäre und des häuslichen Umfeldes |
|
| |
|
| | Der zeitliche Anteil macht 71% der Gesamtarbeitszeit aus. |
|
|
|
| b) Organisation / Organisatorische Funktion |
|
| - Verwaltungsarbeiten, Übergabe- und Teamgespräche, Fahrdienste |
|
| - Erstellen von Entwicklungsberichten, Teilnahme an Hilfeplangesprächen |
|
|
| | Dieser Bereich umfasst 16% der Gesamtarbeitszeit. |
|
|
|
| c) Freizeiten / Gruppenübergreifende Maßnahmen |
|
| - Unterbreitung von Freizeit- und Spielangeboten |
|
| - Gestaltung von Festen und Ferienzeiten |
|
|
| | Dies umfasst etwa 10% der Gesamtarbeitszeit. |
|
|
|
|
| - Führen von Elterngesprächen |
|
| - Durchführung von Elternarbeit |
|
|
| | Diese Tätigkeit umfasst ca. 3% der Gesamtarbeitszeit. |
|
| | Der typische Tagesablauf der Klägerin als Erzieherin in einer Wohngruppe ist wie folgt: |
|
|
|
|
| Individuelles Wecken der Kinder, teilweise mehrmals. Waschen der Kinder kontrollieren, Sicherstellen der Frühstücksvorbereitungen |
|
|
|
|
| Kontrollieren, ob Zähne geputzt und Ämter gemacht werden |
|
|
| Kontrollieren der Schulsachen, gemeinsamer Gang zur Schule, Gespräch mit Lehrer, abschließend Rückkehr zur Gruppe, Kontrolle des Gruppenhauses, vorläufiges Dienstende |
|
|
| Vorbereiten des Nachmittagsdienstes, Kontrolle des Gruppenhauses, Verwaltungsarbeiten |
|
|
| Abholung der Kinder von der Schule, Kontaktgespräch mit Lehrern |
|
|
|
|
| Sicherstellen, dass einzelne Jungen rechtzeitig und zuverlässig zur Berufsvorbereitung, zu Therapien, zu Praktika, zu Arbeitsgemeinschaften weggehen |
|
|
| Tagesangebot laut Wochenplan mit dem Rest der Gruppe durchführen, z.B. Sporthalle, Schwimmbadbesuch, Exkursion |
|
|
| Gemeinsame Einnahme der Zwischenmahlzeit vor den Hausaufgaben |
|
|
| "Stille Stunde" - individuelle Hilfestellung bei den Hausaufgaben durch mehrere Kollegen, Erfolgskontrolle |
|
|
| Vorbereiten des Abendessens |
|
|
|
|
| Vorstrukturierung des abendlichen Ablaufs, Ausgänger in Ausgang entlassen, Küchenkontrolle, Regelung individueller Angelegenheiten |
|
|
| Gemeinsames Abendprogramm der Gruppe auf Wochenplan |
|
|
| Kontrolle der Vollzähligkeit und individuellen Befindlichkeit, Veranlassen des Waschens, Zähne putzen, Vorbereiten zum ins Bett gehen |
|
|
| Kontrolle, dass alle Jungen im Bett sind, evtl. Durchführen von Abendritualen wie Geschichte vorlesen etc. |
|
|
| Licht aus im Haus, Übergabe der Dienstgeschäfte an den Nachtdiensterzieher bzw. selbst Durchführen der Schlafbereitschaft |
|
|
| | Nachdem Herr S. als Heimleiter ausgeschieden war, gelangte die Beklagte im März 2005 zu der Auffassung, dass die Klägerin zu Unrecht in die Vergütungsgruppe IV BAT eingruppiert sei und ihr - auch nach erfolgtem Bewährungsaufstieg - nur Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vb BAT zustehe. Daher begehrte sie von dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zu einer korrigierenden Rückgruppierung der Klägerin und weiterer acht Mitarbeiter. Auf Anfrage des Betriebsrats vom 14.12.2005 teilte Herr S. in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 17.12.2005 folgendes mit: |
|
| | "... Wie Sie wissen, war ich von 1992 bis August 2003 Heimleiter im damaligen Landesjugendheim Schloss Stutensee (incl. HWH). Unser Träger war der Landeswohlfahrtsverband Baden. 1992 hatte das Heim 4 Wohngruppen und 2 Tagesgruppen, 2003 hatte das Heim 4 Wohngruppen und 12 Tagesgruppen. |
|
| | Wir haben unsere Betreuungskapazität in diesem Zeitraum stark ausgedehnt und hatten demzufolge großen Personalbedarf. Personalausschreibungen brachten in der Regel zu wenig Bewerbungen geeigneter Erzieher, vorwiegend waren es Bewerbungen von Kindergärtnerinnen und selten war ein männlicher Bewerber darunter. Die Bewerbungen von Sozialpädagogen waren oft überzeugend, weil ihre Ausbildung umfassender war. |
|
| | Es war für mich wichtig, die pädagogische Leistung des Heims auf möglichst hohem Niveau zu sichern. Deshalb habe ich im Bereich der Personalausstattung des Heims angestrebt, die Mitarbeiterteams je Gruppe mit Sozialpädagogen, Erziehern und ggf. Berufspraktikanten zu besetzen. |
|
| | Neben der Qualität der pädagogischen Leistung hatte ich natürlich auch die Entwicklung der Personalkosten zu berücksichtigen. Aus der Kombination der Eingruppierung in BAT Vb/IVb für Sozialpädagogen, BAT Vb für Erzieher und der Praktikantenvergütungen ergibt sich in der Regel ein Personalkostenmittelwert auf dem Niveau des Erzieher-E. (E. = Erzieher, 35 Jahre, verh., 2 Kinder, sofern ich mich richtig erinnere). Im übrigen ist zu bedenken, dass die Personalkosten für ältere Erzieher über den Personalkosten junger Sozialpädagogen liegen und dass mehrere Erzieher in Stutensee seit Abschluss ihrer Heilpädagogischen Zusatzausbildung eine Vergütungszulage erhalten. |
|
| | Aus unternehmerischer Sicht entsprach die Einstellung von Sozialpädagogen nach BAT Vb/IVb neben der Einstellung von Erziehern sowohl der Qualitätssicherung im pädagogischen Bereich als auch den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen. |
|
| | Die Diskussion über die Abgrenzung der Tätigkeit eines Sozialpädagogen von der Tätigkeit eines Erziehers wird schon seit 1968 geführt und im Tarifrecht konnte keine eindeutige Definition festgelegt werden. |
|
| | Die allgemeine Erzieherausbildung ist in der Regel für heilpädagogisch konzipierte Heime mit extrem schwierigem Klientel nicht ausreichend. Aus diesem Grund hat sich der Landeswohlfahrtsverband Baden bereits Anfang der 70er Jahre entschlossen, eine spezielle Fachschule für Jugend- und Heimerziehung in Flehingen einzurichten, der später noch ein Bildungsgang "Heilpädagogik" angegliedert wurde. |
|
| | Zwei Unterschiede in den Ausbildungsgängen von Erziehern und Sozialpädagogen möchte ich besonders erwähnen, weil sie für die konzeptionelle Ausrichtung des Heimes damals für mich relevant waren: |
|
| | Die Fachhochschulen für Sozialpädagogik bieten im Fach Psychologie wesentlich mehr Lehrstunden als die Fachschulen für Heimerziehung. Dieser Unterschied in der Ausbildung ist für ein heilpädagogisches Kinderheim nicht unbedeutend. In den Lehrfächern Lebenswelt-otientierter Sozialer Arbeit lernen Sozialpädagogen begleitende, stützende, beratende und kompensatorische Hilfen kennen, mit dem Ziel, die verbundenen Ressourcen im Lebensfeld/in der Familie zu erkennen und zu mobilisieren, so dass eine ergänzende Tagesgruppenbetreuung sinnvoll ist und eine Fremdunterbringung im Heim vermieden werden kann. |
|
| | Die Dezentralisierung der großen Heime und eine Lebenswelt-orientierte Soziale Arbeit sind Kernkonzepte heutiger Jugendhilfe. |
|
| | Zum Ende meiner Tätigkeit in Stutensee wurden niederschwellige (und für die Jugendämter preisgünstige) Hilfeangebote angedacht, insbesondere Soziale Gruppenarbeit und Sozialpädagogische Familienhilfe. Auch für die Durchführung dieser Lebensfeld-orientierten Hilfen sind Sozialpädagogen aufgrund ihrer Ausbildung gut geeignet. |
|
| | Die im BAT vorgegebene Vergütungsgruppe IVb für Sozialpädagogen ist ein Eckwert, dessen Einhaltung Sozialpädagogen in der Regel erwarten können. Untertariflich bezahlte Sozialpädagogen werden ständig auf der Suche sein nach einem Arbeitsplatz mit tarifgerechter Bezahlung. Dies erhöht die Fluktuationsrate. Kinder, deren Verhaltensstörungen behoben werden sollen, benötigen langfristige und verläßliche personale Beziehungen zu ihren Betreuern. Eine hohe Fluktuationsrate wirkt hier kontraproduktiv und ist m.E. von der Heimleitung nicht zu verantworten." |
|
| | Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 07.04.2006 (Az.: 1 BV 4/05) ersetzte das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung mit der Begründung, die Klägerin und acht ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen seien zutreffend in die Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 5 BAT einzugruppieren. |
|
| | Daraufhin vollzog die Beklagte gegenüber der inzwischen in den TVöD übergeleiteten Klägerin ab dem 01.07.2006 eine entsprechende Rückgruppierung, welche einen monatlichen Gehaltsverlust von 271,91 Euro brutto zur Folge hat. |
|
| | Nach schriftlichem Protest vom 01.08.2006 hat die Klägerin am 01.12.2006 hiergegen Klage erhoben und vorgetragen, als Sozialpädagogin beschäftigt und entsprechend eingruppiert worden zu sein. Sie hat behauptet, einen vertraglichen Anspruch auf die entsprechende Vergütung zu haben. Wenngleich der Vertrag eine "Gruppenerzieher-Tätigkeit" zum Gegenstand habe, so habe man sich aber doch konstitutiv auf eine Vergütung nach der Gruppe Vb zum BAT verständigt. Dies sei durch den Änderungsvertrag vom 25.01.1995 zusätzlich bekräftigt worden; die dort vereinbarte Vergütungsgruppe IVb sei für Erzieherinnen tarifvertraglich nicht vorgesehen. |
|
| | Ausweislich der Stellenanzeige vom 30.08.1992 habe die Beklagte u.a. auch eine Sozialpädagogin für die zu besetzende Stelle gesucht. Die Klägerin habe sich ausweislich ihres Schreiben vom 11.09.1992 ausschließlich hierauf beworben. Herr S. habe ihr zugesagt, dass sie die Vergütung einer Sozialpädagogin erhalten solle. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe sich daher hinsichtlich dieser Eingruppierung nicht geirrt; es sei ihm gerade darum gegangen, die besetzte Stelle von einer Diplom-Sozialpädagogin ausüben zu lassen. In der Folgezeit sei sie auch als Diplom-Sozialpädagogin beschäftigt worden. Ihre Aufgabe habe nämlich auch darin bestanden, etwaige Probleme und die Entwicklung der Jugendlichen zu beobachten, zu analysieren und entsprechende pädagogische Konzepte zu entwickeln, die ihr nur wegen ihrer Ausbildung möglich gewesen seien. Das Gepräge ihrer Tätigkeit liege auf sozialpädagogischen Gebiet, wenngleich ihre Tätigkeit im alltäglichen Geschehen (rein äußerlich) als Erziehertätigkeit erscheine. |
|
| | Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt: |
|
| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.359,55 brutto zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen. |
|
| | 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit 01.07.2006 nach Vergütungsgruppe 9 Stufe 5 TVöD zu vergüten ist. |
|
| | Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, die Klägerin habe zwar eine Ausbildung zur Diplom-Sozialpädagogin (FH) absolviert, werde aber nur als Erzieherin beschäftigt. Die ursprüngliche und später im Wege des Bewährungsaufstiegs erfolgte Eingruppierung sei irrtümlich erfolgt. Tatsächlich sei die Klägerin richtigerweise eingruppiert in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 BAT und infolge des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5 BAT. Die Tätigkeiten der Klägerin seien solche einer Erzieherin, nicht aber die einer Sozialpädagogin. Die Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin setze demgegenüber eine stärkere konzeptionelle Prägung voraus, wohingegen die reine Erziehung mehr durch ausführende Arbeiten fürsorgerischer und bewahrender Art geprägt sei. |
|
| | Nur vereinzelt sei die Klägerin auch als Sozialpädagogin tätig geworden, ohne dass dies prägend für ihre Tätigkeit gewesen sei. Die Teilnahme an sogenannten Hilfeplan-Gesprächen und an der Erstellung von Entwicklungsberichten habe nur einen zeitlichen Umfang von etwa 10% ausgemacht. |
|
| | Ihre stringent nach festen Dienstplänen organisierte Tätigkeit führe zu einem einheitlichen - erzieherischen - Arbeitsergebnis, da alle Mitarbeiter einer Gruppe, gleichgültig ob Erzieher oder Sozialpädagogen, dieselbe Tätigkeit unterschiedslos verrichteten. |
|
| | Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin bestritten, dass der Angabe der Vergütungsgruppe in den Verträgen vom 29.10.1992 und 25.01.1995 konstitutive Wirkung habe beigemessen werden sollen. Eine Individualvereinbarung hinsichtlich der Vergütungshöhe hätte allenfalls dann zustandekommen können, wenn der Rechtsvorgänger der Beklagten die Klägerin bewusst aus dem Lohngefüge der Anlage 1 zum BAT habe herausheben wollen. Hierfür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Die Unterzeichnung des Vertrages durch den Verbandsdirektor sei ein reiner Routinevorgang gewesen, nicht aber eine bewusste Entscheidung mit dem Ziel, eine übertarifliche Leistung zu gewähren. Auch Herr S. sei irrtümlich der unzutreffenden Auffassung gewesen, dass gelernte Sozialpädagogen, die als Erzieher tätig werden, allein wegen ihrer Vorbildung und Qualifikation in die höhere Vergütungsgruppe einzugruppieren seien, ohne dass es auf die vertraglich zugewiesene Tätigkeit ankomme. Herr S. habe weder den Ursprungsvertrag noch den Änderungsvertrag unterzeichnet. |
|
| | Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.01.2007 die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: |
|
| | Die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst nach Maßgabe der Anlage 1a zum BAT (VKA) noch die des Bewährungsaufstiegs nach Maßgabe der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 17, weil weniger als die Hälfte der Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entspräche. Die Klägerin werde nämlich nicht vertragsgemäß mit einer ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit beschäftigt. Maßgeblich sei allein ihr Einsatz als Wohngruppenerzieherin in einer Erziehungsgruppe mit verhaltensauffälligen und milieugeschädigten Kindern und Jugendlichen. Die Klägerin sei eine "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten - Erziehung - und zwar besonders schwierige fachliche Tätigkeiten i.S. der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe Vc" ausübe. Dies folge aus der Protokollerklärung Nr. 6d, nach der Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen besonders schwierige fachliche Tätigkeiten seien. Im Wege des Bewährungsaufstieges sei sie richtigerweise eingruppiert in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5. |
|
| | Die vertraglich übertragenen Tätigkeiten gehörten zum Berufsbild einer Erzieherin, da weitgehend durch eine familienersetzende Funktion gekennzeichnet. |
|
| | Die Beklagte sei berechtigt gewesen, diese falsche Eingruppierung ohne Ausspruch einer Änderungskündigung zu korrigieren, weil eine individuelle arbeitsvertragliche Zusage einer übertariflichen Vergütung angesichts eines Eingruppierungsirrtums nicht erteilt worden sei. Grundsätzlich sei nämlich eine vertraglich erfolgte Eingruppierungsmitteilung nicht in der Weise auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese höhere Vergütung zustehen solle. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände könne ein Arbeitnehmer eine derartige Bedeutung nicht annehmen, weil der öffentliche Dienst grundsätzlich nicht mehr gewähren wolle, als dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zustehe. Dem Ursprungsvertrag und dem Änderungsvertrag sei ein eigenständiger Anspruch auf eine übertarifliche Vergütung nicht zu entnehmen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten habe nicht in bewusster Abweichung von den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung des BAT eine übertarifliche Vergütung zusagen wollen. Insoweit sei der Vortrag der Klägerin widersprüchlich, wenn sie ausführe, die Beklagte habe sie tarifvertraglich zu Recht zunächst nach Vergütungsgruppe Vb, später nach Vergütungsgruppe IVb BAT vergütet. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vb respektive IVb BAT richtig und dass bei der Einstellung von einer zutreffenden Eingruppierung ausgegangen worden sei, weil die Klägerin auch die maßgeblichen Merkmale der Vergütungsgruppe für Sozialpädagogen erfülle. Mit diesem Vortrag sei es nicht zu vereinbaren, dass die Klägerin an anderer Stelle ausführe, die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger habe genau gewusst, dass Sozialpädagogen in der Tätigkeit von Erziehern nicht wie Sozialpädagogen vergütet werden dürften, dem Rechtsvorgänger dies jedoch gleichgültig gewesen sei und er sich bewusst für eine übertarifliche Vergütung entschieden habe. |
|
| | Heimleiter S. habe offenkundig gerade die von ihm inhaltlich falsch beurteilten tarifvertraglichen Erfordernisse nicht erfüllen wollen und nicht das Bewusstsein gehabt, von der Tarifsystematik abzuweichen. |
|
| | Auch die Angabe in der Stellenanzeige sei kein Indiz für ein bewusstes Abweichen hiervon. |
|
| | Die möglicherweise im Vorfeld des schriftlichen Vertrages geschlossene Vereinbarung sei wegen des Schriftformerfordernisses von § 4 BAT respektive § 2 TVöD bedeutungslos. |
|
| | Die Rückgruppierung habe auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenngleich die höhere Vergütung der Klägerin länger als ein Jahrzehnt gewährt worden sei. Neben dem erforderlichen Zeitmoment sei das sogenannte Umstandsmoment für die Anwendung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht erfüllt. |
|
| | Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zum Beweis für ihre Behauptung, die höhere Vergütung sei konstitutiv ohne Irrtum vereinbart worden, beruft sie sich auf das Zeugnis von Herrn S. für den Fall, dass sich dies nicht bereits aus seinem - von der Beklagten erstmals im Kammertermin vom 22.08.2007 vorgelegten - Schreiben vom 17.12.2005 ergebe. |
|
|
|
| | 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.01.2007 - Az.: 5 Ca 303/06 - wird abgeändert. |
|
| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.11.2006 zu bezahlen EUR 1.359,55 brutto zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2006. |
|
| | 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.12.2006 nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 5 TVöD zu vergüten ist. |
|
| | Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die von der Klägerin aufgestellte Behauptung einer übertariflichen Individualzusage für unsubstantiiert. |
|
| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
|