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Der Senat entscheidet über die Berufung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.02.2006 zu Recht aufgehoben. Die Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Behörde angenommenen tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung liegen nicht vor.
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1. Der vom Regierungspräsidium Tübingen als Rechtsgrundlage der Ausweisung herangezogene § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG trägt die Ausweisungsverfügung nicht. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer nach § 55 Abs. 1 AufenthG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerks nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. In Betracht kommt im vorliegenden Fall allein die vom Regierungspräsidium Tübingen herangezogene dritte Variante der Vorschrift, nach der ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt hat. Die beiden ersten Varianten beziehen sich auf Rechtsverstöße eines Ausländers zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Diese Situation liegt nicht vor.
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Der Senat kann es ebenso wie das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Kläger tatsächlich einen Verstoß gegen eine Rechtspflicht zur Mitwirkung begangen hat, der eine Ausweisung rechtfertigen würde. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG. Nach dieser Regelung ist „die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde“. Die Hinweispflicht gilt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur für die ersten beiden Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sondern auch für die dritte Variante. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift (dazu a.) und der Begründung zum Gesetzentwurf (dazu b.).
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a. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG besteht die Hinweispflicht bei einer Ausweisung „auf dieser Grundlage“. Mit dieser Formulierung nimmt die Vorschrift den
gesamten
ersten Halbsatz mit seinen drei Varianten in Bezug. Erfasst werden sämtliche Ausweisungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, ohne dass zu unterscheiden wäre, ob sie wegen falscher oder unvollständiger Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder wegen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht in einem sonstigen Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz verfügt wird. Darüber hinaus bringt auch die systematische Stellung des Halbsatzes am Ende der Vorschrift zum Ausdruck, dass er sich auf den gesamten vorangehenden ersten Halbsatz bezieht.
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§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG spricht allerdings auch von einem Hinweis auf die Rechtsfolgen „falscher oder unvollständiger Angaben“ vor der „Befragung“. In der Literatur wird daher die Auffassung vertreten, wegen der Bezugnahme auf falsche oder unvollständige Angaben bedürfe es im Falle der dritten Variante (Verletzung der Mitwirkungspflicht) keiner Belehrung (Armbruster in HTK-AuslR, § 55 AufenthG/zu Abs. 2 Nr. 1 05/2007 Nr. 4 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AufenthG Rdnr. 22; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 55 AufenthG Rdnr. 15). Der Senat folgt dieser Ansicht nicht. Nach Auffassung des Senats beschränkt § 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG vielmehr die Ausweisungsmöglichkeit nach der dritten Variante der Vorschrift auf solche Fälle, in denen der Ausländer seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass er bei einer Befragung falsche oder unvollständige Angaben macht. Die Befragung kann sowohl mündlich als auch schriftlich, in Form eines Formulars oder auch formlos erfolgen. Der zweite Halbsatz des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG konkretisiert somit den weiten Begriff der Mitwirkungspflicht in der dritten Variante des ersten Halbsatzes dieser Vorschrift.
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Das Erfordernis einer Befragung macht deutlich, dass § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur einen bestimmten Teilbereich der Mitwirkungspflichten eines Ausländers erfasst, nämlich den der Auskunftspflichten. Denn eine Befragung erfolgt zu dem Zweck Antworten - oder mit anderen Worten „Angaben“ - zu erhalten. Dem Auskunftsverlangen der Behörde steht die Auskunftspflicht des Ausländers gegenüber. Das Aufenthaltsgesetz normiert insbesondere in § 49 Abs. 1 AufenthG eine solche spezielle Mitwirkungspflicht. Die Vorschrift fordert von einem Ausländer, gegenüber der Ausländerbehörde auf Verlangen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit zu machen. Die Pflicht besteht nicht nur in Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sondern auch in anderen ausländerrechtlichen Verfahren, wie z.B. bei der Passbeschaffung, denn § 49 Abs. 1 AufenthG beschränkt die Auskunftspflicht des Ausländers nicht auf bestimmte Verfahren. Die Angaben des Ausländers müssen richtig und vollständig sein. Sind sie es nicht, kann der Ausländer nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Verletzung
dieser
Mitwirkungspflicht ausgewiesen werden, wenn er vor dem Auskunftsverlangen auf diese mögliche Rechtsfolge hingewiesen wurde.
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b. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf zeigt, dass die dritte Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur die Verletzung von Auskunftspflichten eines Ausländers als besondere Ausprägung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten als Ausweisungsgrund regelt und einen Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes voraussetzt. Maßgeblich ist insoweit die Begründung zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 46 Nr. 1 AuslG (BT-Drs. 14/7386 (neu) S. 56). Denn die Begründung zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beschränkt sich auf den Hinweis, die Vorschrift entspreche § 46 Nr. 1 AuslG. Die Regelung des § 46 Nr. 1 AuslG in der hier maßgeblichen Fassung wurde durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) in das Ausländergesetz eingefügt.
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Nach der Begründung zum Gesetzentwurf dokumentiert der Betroffene durch Falschangaben im Titelerteilungsverfahren, dass er nicht bereit ist, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten und führt dadurch die zuständigen Behörden in die Irre. Durch falsche Angaben könnten darüber hinaus eventuelle Verbindungen zu terroristischen Vereinigungen und gewaltbereiten Bewegungen verschleiert werden. Wegen der daraus resultierenden Gefahren sei es erforderlich, auch in diesen Fällen die Möglichkeit einer Ausweisung zu eröffnen. „Dasselbe“ gelte, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten verletze.
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Die Begründung macht deutlich, dass die gesamte Regelung darauf zielt, Gefahren zu vermeiden, die durch Täuschung und Irreführung der Behörden verursacht werden. Dies gilt umso mehr, als die Neufassung des § 46 Nr. 1 AuslG im Jahr 2002 im Zeichen der Terrorabwehr stand, wie schon der Titel des Änderungsgesetzes, aber auch der Wortlaut der Begründung zu § 46 Nr. 1 AuslG zeigen. Aus der Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der dritten Variante der Vorschrift (Verletzung der Mitwirkungspflicht) eine andere Zielsetzung verfolgte als mit den ersten beiden Varianten. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr vor allem der Wortlaut der Begründung („Dasselbe gilt …“). Eine Täuschung der Behörde setzt aber voraus, dass durch ein Handeln des Ausländers Fehlvorstellungen geweckt werden. Dies ist durch bloßes Nichtstun des Ausländers kaum denkbar. Fehlvorstellungen können erst entstehen, wenn der Ausländer falsche oder auch unvollständige Angaben macht. Solche falschen oder unvollständigen Angaben können eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellen, die allerdings nach dem letzten Satz der Begründung zu § 46 Nr. 1 AuslG nur dann die Möglichkeit zur Ausweisung eröffnen soll, wenn der Ausländer zuvor „bei der Befragung“ auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
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c. Schließlich lässt sich aus der Neufassung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Gesetzgeber hat § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in seiner bisherigen Fassung durch eine Vorschrift ersetzt, die nur noch teilweise mit der bisherigen übereinstimmt und gerade die hier streitigen Fragen neu regelt. Die Neufassung spricht nicht mehr von einem Hinweis vor der „Befragung“ sondern fordert, dass „der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen“, wie sie in Buchstabe a) und b) der Vorschrift genannt sind, hingewiesen wurde. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf lässt sich ebenfalls kein gegen die Auslegung der bisherigen Regelung durch den Senat sprechender Anhaltspunkt entnehmen, denn die Begründung spricht insoweit lediglich von einer „klareren Fassung zur Beseitigung von Widersprüchen“ (vgl. BT-Drs. 16/5065 zu Nr. 43 (§ 55) zu Buchstabe a, S. 79).
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2. Die angefochtene Ausweisungsverfügung erweist sich auch unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht als rechtmäßig. Das Regierungspräsidium hat die Verfügung zwar nicht auf diese Vorschrift gestützt. Die Verwaltungsgerichte haben jedoch umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Im Falle einer Ermessensentscheidung der Behörde müssen die anzustellenden Erwägungen jedoch in beiden Fällen die gleichen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, NVwZ 1990, 259, 260). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer unter anderem ausgewiesen werden, wenn er einen Verstoß gegen eine behördliche Entscheidung begangen hat. In Betracht käme hier allein ein Verstoß gegen die dem Kläger im Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.06.2004 auferlegte Pflicht, einen Pass vorzulegen bzw. einen solchen bei einer persönlichen Vorsprache bei der chinesischen Botschaft zu beantragen. Einen Verstoß gegen
diese
Verpflichtungen hat das Regierungspräsidium dem Kläger in der Ausweisungsverfügung jedoch nicht vorgehalten. Es hat ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger in den ihm vorgelegten Fragebögen falsche Angaben gemacht habe und sich keine Dokumente aus seinem Heimatland habe schicken lassen. Diese Pflichten waren dem Kläger in dem Bescheid vom 21.06.2004 jedoch nicht auferlegt worden. Die vom Regierungspräsidium in der Ausweisungsverfügung angestellten Erwägungen können somit nicht zugleich für eine auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützte Ausweisung herangezogen werden, so dass ein Wechsel des Ausweisungsgrundes im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich ist.
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Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor, da es sich bei der Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG um sogenanntes auslaufendes Recht handelt. Sie wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, S. 1970) in einer Weise geändert, dass sich die hier streitigen Fragen in gleicher Weise nicht mehr stellen. In einem solchen Fall kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 - 1 B 139/04 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12). Dass noch Fälle abzuwickeln sind, in denen das alte Recht von Bedeutung ist, reicht nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass sich eine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung der außer Kraft getretenen Norm für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zeit weiter stellen kann (BVerwG, Beschluss vom 09.06.2000 - 4 B 19/00 - juris). Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG auf |
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