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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.10.2004 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch im Hinblick auf Ziffer 1 - Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf, der in formeller Hinsicht keinen Bedenken unterliegt, ist materiell-rechtlich rechtswidrig. Ihm steht die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen.
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Mangels einschlägiger Übergangsregelungen kommt die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) seit dem 28.08.2007 geltende Rechtslage zur Anwendung. Nach § 73 Abs 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F. für den Fall der Vorverfolgung insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen (Vor-)Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland, z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage, eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hingegen nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276; Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243; Urteil des Senats vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -, juris). Die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nimmt die vorgenannten Anforderungen nunmehr ausdrücklich auf (vgl. zur Vereinbarkeit mit der GFK und den Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie den Beschluss des Senats vom 22.10.2007 - A 6 S 740/05 - m.w.N.). § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat durch das Änderungsgesetz vom 19.08.2007 insoweit keine sachliche Veränderung erfahren und ist - nach wie vor - verfassungsgemäß (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 2368/04 -, juris).
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Nach ständiger Rechtsprechung sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr - sei es in den Kosovo, sei es in das restliche serbische Staatsgebiet - aufgrund der nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse jetzt und auf absehbare Zeit vor Verfolgung hinreichend sicher, so dass die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, AuAS 2004, 142; vgl. zur Verfolgungssicherheit und zur Stabilisierung der Sicherheitslage - auch - für die Minderheiten der Ashkali und der „Ägypter“ (auch) im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG: Urteile des Senats vom 21.03.2006 a.a.O. und vom 30.11.2006 - A 6 S 674/05 -, juris). Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt liegen die für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der Fassung vom 19.08.2007) nicht (mehr) vor. Die im Zeitpunkt der Anerkennung der Klägerin als Flüchtling angenommene Verfolgungsgefahr durch serbische Sicherheitskräfte besteht nicht mehr, eine Verfolgungswiederholung ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und es droht auch keine anderweitige beachtlich wahrscheinliche Verfolgung, sei es durch staatliche, sei es durch nichtstaatliche Akteure.
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Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt jedoch die aus Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 der GFK abgeleitete und nunmehr in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausdrücklich aufgenommene „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Einschränkung betrifft nur Nachwirkungen einer früheren Verfolgung im besonders gelagerten Einzelfall. Von einem Widerruf ist trotz objektiv bestehender Verfolgungssicherheit abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Auch diese Vorschrift schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.11.2005 und vom 18.07.2006 a.a.O.). § 73 Abs. 1 Satz 3 AsyVfG trägt der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.02.1986 - A 13 S 77/85 -, NVwZ 1986, 957; vom 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 - und vom 21.06.2007 - A 2 S 571/05 -, juris; s. a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft 1979/Neuauflage 2003 Rn. 136).
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Die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 der GFK nachgebildet (vgl. BT-Drs. 9/875, S. 18 zum Entwurf des § 11 Abs. 1 Satz 2 und späteren § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 1982), wonach die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nicht für den Flüchtling gilt, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es werden qualifizierte verfolgungsbedingte Gründe vorausgesetzt, die eine Rückkehr objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Die Rückkehr muss nicht tatsächlich unmöglich sein, sie muss nur mit Recht aus den genannten - verfolgungsbedingten - Gründen abgelehnt werden, wobei auch die subjektive Befindlichkeit des Flüchtlings in Rechnung zu stellen ist (vgl. Renner, AuslR 8. Aufl. 2005, § 73 AsylVfG Rn. 10; Hailbronner, Komm. zum AuslR, § 73 AsylVfG Rn. 32; Marx, AsylVfG 6. Aufl. 2005, § 73 Rn. 130 ff.). Nach den zu Art. 1 C Nr. 5 und Nr. 6 GFK ergangenen UNHCR-Richtlinien berücksichtigen die humanitären Klauseln Fälle, in denen Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer außergewöhnlich menschenverachtenden Verfolgung ausgesetzt waren und deshalb von ihnen eine Rückkehr nicht erwartet werden kann. Beispielhaft genannt werden insoweit Personen, die interniert oder inhaftiert waren, Opfer von Gewalt einschließlich sexuellen Missbrauchs waren oder Gewaltanwendung gegen Familienmitglieder ansehen mussten und schwer traumatisierte Personen (UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge <“Wegfall der Umstände“-Klauseln> vom 10.02.2003 - HCR/GIP/03/03 - Rn. 20; vgl. zu Entstehungsgeschichte und - möglichen - Anwendungsbeispielen: Salomons/Hruschka, ZAR 2005, 1 ff. m.w.N.).
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Der unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden Gründe“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1986 a.a.O.; Schäfer, in: GK-AsylVfG § 73 Rn. 67). Vorzunehmen ist keine allgemeine Zumutbarkeitsprüfung im Sinne einer Abwägung aller eventuellen Rückkehrfolgen; vielmehr handelt es sich um eine asylrechtliche Ausnahmebestimmung für besonders gelagerte Einzelfälle (vgl. hierzu auch Salomons/Hruschka, ZAR 2005, 1 <6>).
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats ein besonders schweres Verfolgungsschicksal erlitten und eine Rückkehr in ihr Heimatland würde zu einer schwerwiegenden Belastung führen, die ihr angesichts des konkreten Fluchtgeschehens und der hierdurch ausgelösten und nach wie vor andauernden Folgewirkungen nicht zuzumuten ist, denn die Klägerin hat aufgrund der erlittenen Verfolgung bleibende physische und psychische Schädigungen erlitten, die sich im Falle einer Rückkehr erheblich verschlechtern würden (vgl. zur Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG in derartigen Fällen auch Schäfer, in: GK-AsylVfG § 73 Rn. 62; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.05.2003, InfAuslR 2003, 400; VG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2006 - A 10 K 12711/04 -, juris m.w.N.).
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Das Verfolgungsschicksal der Klägerin ist von einer außergewöhnlich menschenverachtenden Behandlung gekennzeichnet. Die von Anfang an konsistenten und glaubwürdigen Schilderungen der Klägerin und die dem Senat vorliegenden psychologischen und psychiatrischen Stellungnahmen zeigen eine besondere psychische Belastungssituation im konkreten Einzelfall, die unmittelbar verfolgungsbedingt ist. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wurde in der psychologischen Stellungnahme vom 22.07.2004 aufgrund einer eingehenden Begutachtung unter Heranziehung der Akten noch einmal eindrücklich bestätigt. Nach dem ausführlichen fachpsychiatrischen Attest vom 05.01.2006 leidet die Klägerin aufgrund der erlittenen Vergewaltigung und den damit verbundenen Folgen an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Das Attest belegt auch, wie gravierend die verfolgungsbedingte Belastung für die Klägerin nach wie vor ist. Danach zeigte sich die Klägerin völlig verändert, nachdem sie ein gerichtliches Schreiben erhalten hatte. Allein die durch das Schreiben ausgelöste Furcht, dass sie beim serbischen Konsulat vorsprechen müsse, führte im Jahre 2005 zu einem depressiven Einbruch und einer erheblichen Destabilisierung der psychischen Verfassung der Klägerin, deren geistige und psychische Flexibilität und Steuerungsfähigkeit durch die infolge einer Meningoenzephalitis erlittene Hirnschädigung vermindert ist.
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Im Zusammenhang mit den Folgen der erlittenen Vergewaltigung ist auch zu berücksichtigen, wie solche Vorgänge innerhalb des traditionell denkenden Umfelds im Herkunftsstaat der Klägerin wahrgenommen werden. Vergewaltigungen sind nach wie vor ein großes Tabu in der kosovo-albanischen Gesellschaft. Die betroffenen Frauen empfinden häufig Gefühle von Scham und Schuld; ihnen wird mit Misstrauen und Abneigung begegnet (vgl. hierzu etwa den Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo vom 24.11.2004, S. 11 f.). In Übereinstimmung hiermit hat die Klägerin wiederholt geschildert, dass sie sich für ihr Schicksal schämt und dass sie als vergewaltigte und kinderlose Frau in ihrer Heimat isoliert wurde und wird (vgl. hierzu auch die vorliegende psychologische Stellungnahme vom 22.07.2004).
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Vor diesem Hintergrund sieht der Senat in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG als gegeben an. Es ist der Klägerin bei einer Gesamtschau des Verfolgungsgeschehens und ihrer individuellen psychischen und physischen Verfassung unzumutbar, in den Kosovo als dem Ort der erlittenen Verfolgung oder aber in das restliche Serbien als dem „Ort der serbischen Täter“ zurückzukehren, denn es liegen besonders erniedrigende und unmittelbar nachwirkende Fluchtgründe vor. Die zum 01.01.2005 in Kraft getretene Neufassung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unterstreicht insoweit die Bedeutung geschlechtsspezifischer Verfolgung. Die Klägerin wurde vergewaltigt und hat dabei ihr ungeborenes Kind verloren. Durch die von serbischen Ärzten ohne medizinische Notwendigkeit durchgeführte Entfernung der Gebärmutter kann sie auch keine Kinder mehr bekommen. Die Klägerin hat infolge der Zufügung psychischer und physischer Gewalt ihr Selbstwertgefühl verloren; darüber hinaus drohen ihr im Falle einer Rückkehr weiterhin die durch die Verfolgung ausgelöste gesellschaftliche Ausgrenzung und eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung.
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Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist. Traumatisierende Erlebnisse können ausnahmsweise im Einzelfall ein Rückkehrhindernis im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG begründen, wenn sie Ausdruck eines schwerwiegenden Verfolgungsschicksals sind, zur Flucht geführt haben und nachwirken. Der anzulegende Prüfungsmaßstab unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem Maßstab einer krankheitsbedingten beachtlich wahrscheinlichen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dort kommt es auf den individuellen Gesundheitszustand und die Frage der Behandelbarkeit im Falle einer Rückkehr an, hier ausschließlich auf das besondere Flüchtlingsschicksal in Verbindung mit der fortbestehenden individuellen Belastungssituation.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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