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Die Kläger begehren höhere Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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Der 1976 geborene Kläger zu 1 und die 1984 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet und Eltern der 1999, 2000 und 2002 geborenen Kläger zu 3 bis 5 sowie zweier weiterer 2003 und 2006 geborener Kinder. Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, stammen aus dem Kosovo und gehören zur Minderheitengruppe der Roma. Die Klägerin zu 2 reiste am 12. Dezember 1999 mit dem Kläger zu 3 ohne Ausweispapiere und Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, der Kläger zu 1 folgte am 14. Januar 2000, ebenfalls ohne Ausweispapiere oder Visum. Die Kläger zu 1 und 2 gaben im Dezember 2000 eidesstattliche Versicherungen über ihre Personalien ab. Die Asylanträge der Kläger sind unanfechtbar abgelehnt, die Kläger sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Sie sind im Besitz von Duldungen der Ausländerbehörde und beziehen seit Dezember 1999 (Kläger zu 2 und 3), Januar 2000 (Kläger zu 1) bzw. seit Geburt (Kläger zu 4 und 5) Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG.
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Nachdem der Kläger zu 1 am 2. Februar 2002 eine Arbeit aufgenommen hatte, wurde die Leistungsbewilligung teilweise aufgehoben und Leistungen für März und April 2002 zurückgefordert; zum 1. Mai 2002 wurden die Leistungen zum Lebensunterhalt und für die Unterkunft eingestellt. Der Kläger zu 1 kündigte das Beschäftigungsverhältnis zum 26. Juli 2002. Am 7. Mai 2002 hielt er sich vorübergehend außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches auf. Mit Bescheid vom 11. Juli 2002 wurden die Kläger von der Ausländerbehörde der Stadt Esslingen zur Ausreise bis zum 30. August 2000 aufgefordert und die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Ab Anfang August 2002 hielten sich die Kläger mehrere Tage in Frankreich auf, wo sie am 7. August 2002 einen Asylantrag stellten. Der Sozialdienst der Stadt Esslingen teilte am 8. August 2002 dem Beklagten telefonisch mit, die Familie der Kläger sei wohl untergetaucht. Am 13. August 2002 sprach der Kläger zu 1 persönlich bei der Leistungsstelle vor und beantragte Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Bescheid vom 26. August 2002 wurden den Klägern Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG ab 14. August 2002 bewilligt. Unter dem 5. September 2002 verlängerte die Ausländerbehörde die Ausreisefrist für die Kläger bis zum 30. Oktober 2002. In der Folgezeit erhielten die Kläger ununterbrochen Grundleistungen nach dem AsylbLG, ihnen wurden durchgehend Duldungen erteilt.
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Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 lehnte der Beklagte einen Antrag der Kläger auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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Am 18. Mai 2005 beantragten die Kläger die Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie verwiesen darauf, dass eine Rückkehr in den Kosovo für sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma lebensgefährlich sei und verwiesen u.a. auf eine Pressemitteilung des UNHCR vom 9. April 2004 und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 17. November 2004 (7 S 1128/02). Auf Anfrage des Beklagten teilte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 9. Juni 2005 mit, die Kläger hätten sich in der Zeit vom 19. Juli bis 7. August 2002 nicht in Esslingen aufgehalten; der genaue Aufenthaltsort sei unbekannt. Laut Mitteilung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. September 2002 habe die Familie damals einen Asylantrag in Frankreich gestellt.
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Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kläger hätten die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, da sie trotz der bestehenden Möglichkeit nicht freiwillig in den Kosovo ausgereist seien. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 zurück und führte zur Begründung aus, die Kläger hätten zwar 36 Monate Grundleistungen nach dem AsylbLG bezogen, jedoch die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Sie seien nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur geduldet. Mit Erlass vom 4. Mai 2005 habe das Regierungspräsidium Stuttgart in Umsetzung von Expertengesprächen zwischen Vertretern des Bundes, der Länder und der Zivilverwaltung im Kosovo (UNMIK) die nachgeordneten Ausländerbehörden informiert, dass eine Rückführung von Roma künftig grundsätzlich möglich sei und auch vorgenommen werde. Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz vom 23. Mai 2005 sei die freiwillige Rückkehr für Roma in den Kosovo möglich und zumutbar. Da die Kläger nicht freiwillig ausreisten, handelten sie rechtsmissbräuchlich.
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Hiergegen richtet sich die am 30. August 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die derzeitige deutsche Erlasslage mache es den Klägern weiterhin möglich, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Es sei widersprüchlich, das Verbleiben als Rechtsmissbrauch anzusehen. Die UNMIK lehne eine Rückführung der Roma, abgesehen von wenigen Ausnahmen straffällig gewordener Personen, wegen der besonderen Gefährdungslage weiterhin ab. Der in Frankreich gestellte Asylantrag stehe den begehrten Leistungen nicht entgegen, da aufgrund der internationalen Abkommensregelungen eine Asylgewährung in Frankreich für die aus Deutschland eingereisten Kläger nicht möglich gewesen sei. Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie keine Identitätsdokumente besäßen oder an der Beschaffung solcher Dokumente nicht mitwirkten. Auch ohne solche Dokumente könnten die Kläger, gehörten sie nicht dem Volk der Roma an, in den Kosovo abgeschoben werden.
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Mit Urteil vom 27. September 2006 hat das SG den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 14. bis 24. August 2005 Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der gerichtlichen Überprüfung unterliege nur der Zeitraum bis zur abschließenden Behördenentscheidung, somit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 24. August 2005. Die Voraussetzungen für den Bezug erhöhter Leistungen hätten die Kläger nicht vor dem 14. August 2005 erfüllt. Mit dem Zeitraum von 36 Monaten des Leistungsbezuges habe der Gesetzgeber die Vorstellung einer wachsenden Integration des Leistungsberechtigten in Deutschland verknüpft. Das Verhalten der Kläger im August 2002, nämlich Ausreise nach und Asylantragstellung in Frankreich habe die 36-Monats-Frist unterbrochen, welche erst nach Rückkehr nach Deutschland von Neuem laufe (unter Hinweis auf Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht <OVG>, Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367; OVG Bremen, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 A 75/02 -). Eine solche Handlung rechtfertige, den Integrationsstand zu verneinen, sodass die Integration von Neuem erworben werden müsse. Durch die Stellung eines Asylantrags in einem sicheren Drittstaat gebe der Ausländer zu erkennen, dass er einen Aufenthalt im Drittstaat anstrebe und so die Anbindung an die Bundesrepublik Deutschland aufgebe. Der Zeitraum von 36 Monaten beginne somit mit der Rückkehr nach Deutschland und dem Leistungsbezug ab 14. August 2002 erneut zu laufen. Da danach ununterbrochen Leistungen bezogen worden seien, erfüllten die Kläger die Voraussetzungen des 36-monatigen Leistungsbezugs erst mit Ablauf des 13. August 2005. Im Übrigen hätten die Kläger die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht selbst beeinflusst, da sie Einfluss auf die Dauer ihres Aufenthalts allein dadurch nähmen, dass sie entgegen der rein tatsächlichen Möglichkeiten nicht selbst aus der Bundesrepublik Deutschland in den Kosovo ausreisten. Das bloße Ausnutzen der Rechtsposition einer Duldung stelle noch keinen Rechtsmissbrauch dar.
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Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 9. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. November 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Kläger. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass das SG den Klägern für die Zeit vom 18. Mai bis 13. August 2005 keine Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII zuerkannt habe. Das SG habe selbst eingeräumt, dass aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG, insbesondere aus der Verwendung des Wortes „insgesamt“ klar hervorgehe, dass die Dauer von 36 Monaten nicht durchgehend vorliegen müsse, vielmehr einzelne Zeiträume addiert werden könnten. Soweit das SG dennoch die Auffassung vertrete, der kurze Aufenthalt der Kläger in Frankreich habe die 36-Monats-Frist unterbrochen, könne dies nicht überzeugen und finde insbesondere keine Stütze in den zitierten Entscheidungen der OVG Lüneburg und Bremen. Das OVG Bremen habe lediglich ausgeführt, dass die 36-Monats-Frist nach freiwilliger endgültiger Ausreise und späterer Wiedereinreise neu zu laufen beginne. Eine endgültige Ausreise könne vorliegend nicht angenommen werden, da die Kläger nur für wenige Tage im August 2002 in Frankreich gewesen seien. Auch das OVG Lüneburg führe lediglich aus, dass Unterbrechungen des 36-Monats-Zeitraums nur dann zum erneuten Anlaufen der Frist führten, wenn die Unterbrechungen mindestens sechs Monate dauerten und im Hinblick auf die der Vorschrift innewohnende Integrationskomponente beachtlich seien. Es könne keine Rede davon sein, dass die Kläger aufgrund des nur wenige Tage andauernden Aufenthalts in Frankreich die Integration in die deutsche Gesellschaft wieder vollständig neu „erwerben“ müssten.
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 7. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2005 zu verurteilen, den Klägern auch für die Zeit vom 18. Mai bis 13. August 2005 Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 2 AsylbLG vom 22. Dezember 2004 (AZ: 4-1353.0/1 - 17) beginne bei unter- und wiederaufgetauchten Leistungsberechtigten die 36-Monats-Frist neu zu laufen. Der Beklagte schließe sich der Auffassung des SG an, dass die Kläger die Voraussetzungen eines 36-monatigen Bezuges von Grundleistungen nicht vor dem 14. August 2005 erfüllten und revidiere insoweit seine Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
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Der Senat hat die Ausländerakten der Kläger beigezogen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Ausländerakten, die Klageakten des SG sowie die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
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