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Der Kläger begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung für ein nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommenes Studium.
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Der am ... 1971 geborene Kläger erwarb im Juni 1992 die fachgebundene Hochschulreife. Nach der Ableistung des Wehrdienstes war er von Juli 1993 bis April 1998 bei einem Pizza-Bringdienst angestellt. Im Mai 1998 machte er sich mit der Firma „...-...“ selbständig. Im März 2003 veräußerte er sein Geschäft und nahm zum Wintersemester 2003/04 an der Fachhochschule Stuttgart ein Studium der Betriebswirtschaft auf.
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Für dieses Studium beantragte der Kläger am 22.08.2003 beim Beklagten Ausbildungsförderung. Zur Begründung der Antragstellung nach Vollendung des 30. Lebensjahres gab der Kläger an, er habe aufgrund immer größer werdender wirtschaftlicher Schwierigkeiten „auch im finanziellen Bereich insbesondere der Zahlungsliquidität“ sein Geschäft veräußern müssen, wobei ihm noch Restschulden verblieben seien. Diese schwerwiegende Veränderung ziehe auch eine einschneidende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nach sich, die ihn bedürftig gemacht habe. Insbesondere habe er auch noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen. Er habe sich unverzüglich nach Veräußerung seines Geschäftes am 31.03.2003 für einen BWL-Studienplatz an der Hochschule für Technik in Stuttgart beworben.
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Mit Bescheid vom 22.01.2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG für die Förderung einer Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres nicht gegeben seien. Diese greife nur ein bei Auszubildenden, die infolge einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden seien und noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hätten. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zur Veräußerung des Geschäftes des Klägers geführt hätten, könnten nicht als einschneidende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse gewertet werden. Die in Anspruch genommene Ausnahmevorschrift solle nicht dazu dienen, Personen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien, durch Leistung von Ausbildungsförderung die Aufnahme einer Ausbildung zu ermöglichen.
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Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend: Entgegen den Ausführungen des Beklagten liege eine einschneidende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse vor. Aufgrund einer Reihe von ihm nicht beeinflussbarer Umstände (wie etwa der BSE-Krise im Jahr 2000, der Maul- und Klauenseuche im Jahre 2001, des Anschlags am 11.09.2001 und der Euroumstellung zum 01.01.2002) und deren wirtschaftlichen Auswirkungen sei er letztlich zur Betriebsaufgabe gezwungen worden. Alle Ereignisse seien für ihn unvorhersehbar gewesen, so dass er keine entsprechenden Vorkehrungen habe treffen können. Auch durch eingeleitete Rationalisierungsmaßnahmen habe er den Gaststättenbetrieb nicht aufrechterhalten können. Es sei hinzugekommen, dass von ihm ein Mietvertrag über die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen worden sei. Aus diesem Grunde sei es ihm auch nicht möglich gewesen, sofort zu reagieren, da er in jedem Fall die Miete bis zum Jahre 2008 habe bezahlen müssen. Erst nach langer intensiver Suche sei es ihm gelungen, einen Nachpächter zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Kosten die Einnahmen überstiegen, so dass er seine Ersparnisse habe verwenden müssen, um die Verbindlichkeiten zu tilgen. Er habe also nicht nur seine Existenz, sondern auch sein gesamtes Vermögen verloren.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nur solche Veränderungen der persönlichen Verhältnisse einschneidend seien, aufgrund derer der Auszubildende gezwungen sei, seine bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern. Änderungen, auf die sich der Auszubildende durch entsprechende Vorkehrungen einstellen könne, träfen ihn nicht unversehens. Das Scheitern eines selbständig geführten Betriebes könne deshalb für sich gesehen noch nicht als einschneidende Änderung gewertet werden. Mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten müsse jeder Selbständige rechnen. Dem Kläger wäre es zumutbar gewesen, sich nach einer anderen Tätigkeit umzusehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
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Am 23.07.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2004 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für sein Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide beantragt,
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Mit Urteil vom 29.09.2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG gegeben seien. Diese Vorschrift setze entgegen der Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass das die einschneidende Veränderung herbeiführende Ereignis „unversehens“, also plötzlich und unerwartet eintreten müsse. Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse sei dann einschneidend, wenn die Veränderung durch ein Ereignis herbeigeführt werde, das den Auszubildenden zu einem Neubeginn seiner Lebensführung zwinge. Hiervon sei im Falle des Klägers auszugehen, weil die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im März 2003 in diesem Sinne erzwungen worden sei. Der Beklagte bestreite nicht, dass die Betriebsaufgabe durch die Aufzehrung seines Vermögens bei fortschreitenden weiteren Verlusten in wirtschaftlicher Hinsicht unvermeidlich gewesen sei. Dass hierdurch ein Neubeginn in der Lebensführung des Klägers verursacht worden sei, liege auf der Hand. Der ansonsten heranzuziehende Grundsatz, dass Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen seien, könne dann nicht gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe des einen Ausnahmetatbestands ein anderer angesiedelt sei, der eine nahezu uferlose Weite zulasse. Denn wenn der Gesetzgeber - wie mit dem Erlass des 17. BAföG-Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) - erkennen lasse, dass er dem Gesichtspunkt der Gewährung individueller Bildungschancen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit auf dem Gebiet der Ausbildung in Zukunft größeres Gewicht beimessen möchte, als dem zunächst dem Bundesausbildungsförderungsgesetz innewohnenden jugendpolitischen Ansatz, müsse dies auch auf die Auslegung der anderen Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG durchschlagen. Über die bereits vorgenommene einschränkende Auslegung hinaus (erzwungene Betriebsaufgabe) seien deshalb weitere Einschränkungen im Anwendungsbereich der Vorschrift nicht geboten. Dem Kläger sei es auch nicht möglich gewesen, in dem zuletzt von ihm ausgeübten Beruf (wieder) zu arbeiten. Die Schaffung einer sicheren Lebensgrundlage durch Gründung eines neuen Pizza-Bringdienstes scheide erkennbar aus. Im Unterschied zur ursprünglichen Firmengründung verfüge der Kläger über kein einsetzbares Vermögen mehr, sondern habe im Gegenteil hohe Schulden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass er etwa mit Hilfe von Bankkrediten auf dem bisher von ihm ausgeübten Gebiet eine Existenzgrundlage finden könne. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Falle erzwungener Arbeitslosigkeit bei abhängig Beschäftigten ebenfalls lediglich prüfe, ob diese in der Lage seien, in dem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf eine neue Arbeit zu finden, scheide der Verweis des selbständig tätig gewesenen Klägers auf eine irgendwie von ihm aufzunehmende neue Erwerbstätigkeit gleich welcher Art ebenfalls aus. Der Kläger sei durch die Änderung seiner Lebensverhältnisse auch bedürftig geworden.
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Das Urteil wurde dem Beklagten am 19.12.2005 zugestellt.
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Mit beim Verwaltungsgericht noch am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 18.01.2006 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 14.09.2006 - 7 S 178/06 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 22.09.2006 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 17.10.2006, eingegangen am 19.10.2006, hat der Beklagte die Berufung begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung mit Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BAföG unvereinbar sei. Denn diese Bestimmung habe nicht die Aufgabe all denen, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres in berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, durch Leistung von Ausbildungsförderung die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Vielmehr werde der Gesetzeszweck durch diese Auslegung in sein Gegenteil verkehrt. Mit ihr habe der Gesetzgeber Frauen begünstigen wollen, die wegen familiärer Verpflichtungen erst zu einem relativ späten Zeitpunkt eine berufliche Ausbildung begännen und nicht allgemein die Förderung Älterer ermöglichen wollen, die wegen ihres Alters in berufliche Schwierigkeiten geraten und deshalb bedürftig geworden seien. Die einschneidende Veränderung müsse auch zwingend die persönlichen Verhältnisse betreffen. Es müsse sich um Umstände handeln, die die „Person“ erfassten, und die bisherige durch ihre Beziehung zum Ehegatten, zu Kindern oder sonstigen Angehörigen geprägte Lebensweise berührten. Derartige Gründe habe der Kläger nicht geltend gemacht. Im Gegensatz zur vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sei es dem Kläger darüber hinaus sehr wohl zumutbar gewesen, sich eine andere existenzsichernde Beschäftigung zu suchen. Es gehe nicht an, nach Beendigung einer Berufstätigkeit auf ein Studium auszuweichen, und sich über das Bundesausbildungsförderungsgesetz Lebensverhältnisse zu schaffen, die ein finanzielles Auskommen sicherten. Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2005 - 11 K 2969/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten. Er beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor, dass sich das Verwaltungsgericht sehr differenziert mit der jugendpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers auseinandergesetzt habe. Folgerichtig werde die Ausnahmevorschrift sehr weit ausgelegt, da nur durch eine solche Auslegung die entsprechenden Chancen zu einer soliden Ausbildung geschaffen werden könnten.
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Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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