Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BAföG § 10 Alter

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 143/26 B ER
5. März 2026
L 7 AS 143/26 B ER 5. März 2026
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 10 A 1092/22.Z
23. Juni 2025
10 A 1092/22.Z 23. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 15 E 24.6992
19. März 2025
M 15 E 24.6992 19. März 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 7 AS 5/24 R
12. März 2025
B 7 AS 5/24 R 12. März 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 CE 24.1562
13. November 2024
12 CE 24.1562 13. November 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 453/24
20. August 2024
12 E 453/24 20. August 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 15 E 24.3990
14. August 2024
M 15 E 24.3990 14. August 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 D 8/20.EK
6. Februar 2024
13 D 8/20.EK 6. Februar 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - L 3 AS 320/21
17. Januar 2024
L 3 AS 320/21 17. Januar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1933/21
6. Dezember 2023
12 S 1933/21 6. Dezember 2023