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Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger begehrte häusliche Krankenpflege dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine zeitlich weitergehende Gewährung nicht erfüllt sind. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
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Versicherte erhalten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB V in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
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Die Pflegeversicherung deckt in der häuslichen Pflege grundsätzlich den gesamten Bereich der Grundpflege und der häuslichen Versorgung ab (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Allerdings handelt es sich nur um „ergänzende“ Leistungen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI); den Leistungen der Pflegeversicherung kommt insoweit nur eine Ergänzungsfunktion gegenüber familiärer, nachbarschaftlicher oder sonstiger ehrenamtlicher Pflege und Betreuung zu. Das hat zur Folge, dass insoweit notwendige Leistungen der Pflege teilweise vom Versicherten selbst oder - bei Bedürftigkeit - von der Sozialhilfe zu finanzieren sind.
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Zwar bleiben die Leistungen der häuslichen Krankenpflege von den Leistungen der Pflegeversicherung unberührt (§ 13 Abs. 2 SGB XI). Auch ruht der Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI), wobei letzteres hier gerade nicht der Fall ist, denn gewährt werden bei der Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V allein Leistungen der Behandlungspflege (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Hier ist aber zeitweise bereits für die Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung - im Wesentlichen also der Grundpflege - eine Pflegeperson anwesend, manchmal sogar mehrere, die die notwendige Überwachung der Atmungsfunktionen und die Intervention im Notfall übernehmen kann bzw. können. Dieser Zeitaufwand kann nicht erneut im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V Berücksichtigung finden. Insoweit ist die häusliche Krankenpflege nicht notwendig. Ein Anspruch gegen die Beklagte würde daher gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V verstoßen, wonach Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Die Behandlungspflege tritt, wie es das BSG im zitierten Urteil vom 28. Januar 1999 ausgeführt hat, während der Zeit der Erbringung der Hilfe bei der Grundpflege in den Hintergrund.
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Der vom Kläger mit der Berufung unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen LSG vom 17. November 2006 (L 4 B 817/06 KR ER) vorgetragenen Einwendung, hier gehe es vorrangig nicht um die der Behandlungspflege zuzurechnende Krankenbeobachtung, folgt der Senat nicht. Der Sachverhalt stellt sich im Fall des Klägers anders dar. Nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 11. September 2006 bedarf es der ständigen Anwesenheit einer Fachkraft, um jederzeit notfallmäßig eingreifen zu können (z. B. Absaugen, Wechsel der Trachealkanüle bei Verlegung). Dies ist als Maßnahme eventuell erforderlicher, aber konkret nicht voraussehbarer Krisenintervention klar der Überwachung der Beatmungsfunktion zuzuordnen, nicht hingegen als Maßnahme der Grundpflege anzusehen (so auch BSG, Urteil vom 10. November 2005, a. a.O.).
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Für die Abgrenzung der Kosten zwischen der - grundsätzlich von der Pflegeversicherung zu erbringenden - Grundpflege einerseits und der - in den Bereich der häuslichen Krankenpflege fallenden - Behandlungspflege andererseits hat das BSG in den vom SG zitierten Urteilen eine am Zeitaufwand orientierte Aufteilung vorgeschlagen, der die Beklagte hier auch gefolgt ist. Für die genaue Zuordnung der Zeiteinheiten haben mit den beiden Behandlungsplänen des C.-Pflegedienstes geeignete Unterlagen zu Grunde gelegen. Eine weitergehende Differenzierung hält der Senat bei den hier teilweise ineinander übergehenden Bereichen der Pflege für nur schwer möglich, jedenfalls nicht für rechtlich geboten. Die vom Kläger aus der Entscheidung des BSG vom 28. Januar 1999 a.a.O. zitierte Möglichkeit einer Abgrenzung im Wege der Vereinbarung zwischen Kranken- und Pflegekasse, stellt keine zwingende Voraussetzung dar. Dies zeigt die vom BSG in der genannten Entscheidung unmittelbar danach vorgeschlagene Abgrenzung nach Zeitanteilen, die im Fall des Klägers ja auch vorgenommen worden ist. Im Übrigen hat auch der Kläger nicht aufgezeigt, welchen anderen, ihm günstigeren Inhalt eine vertragliche Regelung haben sollte.
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Die genaue Zuordnung der Zeitanteile zu den beiden Bereichen anhand der beiden Behandlungspläne, die zu einer Begrenzung auf 77,78 % bzw. (ab 01. Oktober 2006) 72,92 % des Zeitaufwands führen, ist für den Senat nachvollziehbar und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen worden.
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Da der Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, kann der Senat die genaue Höhe einer möglichen Kostenerstattung offen lassen. Der Kläger müsste seine Forderung genau beziffern (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a.a.O.). Insoweit würde weiterer Klärungsbedarf bestehen, weil einerseits nach dem Schreiben des C.-Pflegedienstes vom 5. März 2007 dem Kläger die „Sondervereinbarung“ einer Begrenzung der monatlichen Kosten auf 1.000 EUR ab März 2007 angeboten und auf den Anspruch aus den vergangenen Monaten verzichtet wurde, andererseits nach dem Vortrag des Klägers und dem Schreiben des C.-Pflegedienstes vom 21. März 2007 dies keinen Verzicht, sondern „eine Stundung bis zur Klärung des Rechtsstreites“ gewesen sein soll.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, nachdem die hier maßgebliche Rechtsfrage in den genannten Entscheidungen des BSG geklärt worden ist.
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