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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR. Der Kläger hat im Termin am 22.06.2007 sein Berufungsbegehren entsprechend seinem Antrag präzisiert. Danach beansprucht der Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II von mehr als 500 EUR.
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Die Berufung ist jedoch nur zum geringen Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet.
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Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2006 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf nach § 20 SGB II und Mehrbedarf nach § 21 SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.07.2006. Nur hiergegen richtet sich die Klage und die Berufung des Klägers.
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Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger - unstreitig - vor.
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Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die wie der Kläger allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR. Hiervon ausgehend stand dem Kläger eine Regelleistung (Regelbedarf) zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von monatlich 345 EUR zu. Dem hat der Beklagte für den streitigen Zeitraum durchgehend Rechnung getragen.
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Die Regelleistung in § 20 Abs. 2 SGB II verstößt - entgegen der Ansicht des Klägers - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05 - und vom 04.01.2007 - L 8 AS 511/07 -) sowie des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -) nicht gegen das Grundgesetz. Daran hält der Senat auch für den hier streitigen Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.07.2006 fest, weshalb die Berufung des Klägers, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von um 30 % erhöhten Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf) beantragt hat, zurückzuweisen ist.
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Der Kläger hat nach § 21 Absatz 5 SGB II (in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung) - über den Regelbedarf hinaus - einen Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.
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Nach der vom Kläger am 05.12.2005 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. B. ist der Kläger (Körpergröße 180 cm bei 89 kg Körpergewicht) an einer Hyperlipidämie erkrankt, die aus medizinischen Gründen eine lipidsenkende Krankenkost notwendig macht. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger im streitigen Zeitraum auch einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligt.
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Anlass für eine abweichende Bewertung besteht nicht. Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Aufl. 1997) herangezogen werden, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins hat diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS - [juris]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2007 - L 7 AS 4815/06 -; Urteil vom 27.06.2007 - L 2 AS 731/07 -; Beschluss des erkennenden Senats vom 05.12.2007 - L 8 AS 5421/07 ER-B -).
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Diese Empfehlungen sehen für die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost eine Krankenkostzulage in Höhe von monatlich 70 DM (umgerechnet 35,79 EUR) vor (vgl. Anlage 1 Seite 32 iVm Anlage 2 Tabelle Seite 36). Eine Reduktionskost, für die nach den genannten Empfehlungen keine Mehraufwendungen entstehen (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36), ist beim Kläger nicht ausreichend. Eine Reduktionskost wird nach den genannten Empfehlungen bei einer Hyperlipidämie nur bei Übergewicht für notwendig erachtet (Anlage 3 Tabelle 2 Seite 40), was beim Kläger nach den in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung genannten Körpermaßen nicht vorliegt.
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Danach hat die Berufung des Klägers insoweit teilweise Erfolg, als die Beklagte den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen der Hyperlipidämie lediglich in Höhe von monatlich (umgerechnet) 35,79 EUR bewilligt hat. Dabei hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass nach den genannten Empfehlungen die in der Anlage 1 aufgeführten Beträge dem Preisstand von 1997 entsprechen und deshalb empfohlen wurde, sie entsprechend der prozentualen Veränderung der Regelsätze für Alleinstehende/Haushaltsvorstände jährlich fortzuschreiben (vgl. Nr. 11 Seite 16). Anlass dieser Empfehlung abweichend von dem oben Ausgeführten nicht zu folgen, besteht für den Senat nicht. In Baden-Württemberg wurde der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und alleinstehende Personen ab dem Jahr 1997 in Höhe von monatlich 540 DM bzw. 276,10 EUR (GABl. vom 27.07.1997, S. 387) bis zum Jahr 2004 auf monatlich 297 EUR (GABl. vom 30.07.2003, S. 491) erhöht. Dies entspricht einer Steigerungsrate von (aufgerundet) 7,6 %. Eine gegebenenfalls weitere Fortschreibung der Krankenkostzulagen hat sich ab dem Jahr 2005 an der Fortschreibung der Regelleistungen nach dem SGB II zu orientieren. Eine solche Anpassung ist für den vorliegend streitigen Zeitraum jedoch noch nicht erfolgt (vgl. auch Bay. Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05 - <juris>; Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 21 RdNr. 31).
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Hiervon ausgehend errechnet sich für den streitigen Zeitraum ein angemessener Mehrbedarf des Klägers für kostenaufwändige Ernährung wegen der Notwendigkeit lipidsenkender Kost in Höhe von monatlich 38,51 EUR (35,79 EUR + 2,72 EUR [7,6 %]). Dem Kläger stehen damit für den streitigen Zeitraum - über den von der Beklagten bewilligten Mehrbedarf hinaus - ein weiterer Anspruch in Höhe von monatlich 2,72 EUR als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu. Insoweit hat die Berufung des Klägers Erfolg.
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Ein Anspruch des Klägers auf einen höheren Mehrbedarfszuschlag wegen des außerdem vorliegenden Diabetes mellitus Typ IIb, wie er in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung bestätigt wird, besteht nicht. Bei einem Diabetes mellitus Typ IIb besteht nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2001, FEVS 53, 310; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2003, FEVS 55, 230). Dem entsprechen die genannten Empfehlungen, die bei einem Diabetes mellitus vom Typ IIb keine Krankenkostzulage vorsehen (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36).
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Einer Einzelfallprüfung durch Einholung eines Gutachtens bedarf es nicht. Denn es sind keine Gesichtspunkte für eine Abweichung vom Regelfall vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere für den Diabetes mellitus Typ IIb haben sich keine von den Empfehlungen abweichenden medizinischen Erkenntnisse ergeben. Alle neueren Veröffentlichungen verneinen einen erhöhten krankheitskostenbedingten Mehraufwand für diese Erkrankung. Diskutiert wird vielmehr, ob sich für andere Diabetesformen, die beim Kläger nicht vorliegen, Änderungen zu Ungunsten der Betroffenen feststellen lassen (vgl. Lederer, Begutachtungsprobleme bei Arbeitslosigkeit - Krankheit- Gesundheit - aus Sicht des öffentlichen Gesundheitsdienstes" in MED SACH 103 1/2007, S. 22 und Jonke, " ...aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" aaO, S. 16).
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Die vom Kläger im Klageverfahren außerdem geltend gemachten Kosten für Medikamente/Zuzahlungen können als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nicht berücksichtigt werden. § 21 Abs. 5 SGB II ermöglicht nur, die medizinisch verursachten erhöhten Ernährungskosten pauschal auszugleichen. Der nach dieser Vorschrift zu bewilligende Mehrbedarf deckt dagegen allgemein erhöhte Aufwendungen im Falle von Krankheiten nicht ab und soll krankheitsbedingte Nachteile nicht ausgleichen. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II betrifft nicht Aufwendungen für Medikamente. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege u.a., auch Kosten für Zuzahlungen für Medikamente oder für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden (vgl. § 34 SGB V; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2007 - L 7 AS 4815/06 -; Bay. Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05 - <juris>). Unabhängig davon käme wegen der geltend gemachten Kosten für Medikamente/Zuzahlungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II nur die Gewährung eines Darlehens in Betracht. Die Gewährung eines Darlehens hat der Kläger aber nicht beantragt.
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Die Berufung des Klägers war insoweit ebenfalls zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das geringfügige Obsiegen des Klägers rechtfertigt es nicht, der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers ganz oder teilweise aufzuerlegen.
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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.
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