| |
|
| |
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich bei der – jährlichen – Zahlung einer erfolgsabhängigen Prämie durch die Klägerin an ihre Mitarbeiter um freiwillige soziale Leistungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuches –HGB– handelt, die nicht in die Herstellungskosten der unfertigen Leistungen einzubeziehen sind, oder nicht.
|
|
| |
Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der „... mbH“ – nachfolgend GmbH –, welche im Streitjahr zu der ... AG als Tochtergesellschaft gehört und im Bereich des Entwicklungs- und Projektmanagements tätig gewesen ist. Sie erbrachte bautechnische Beratungsleistungen für Großprojekte, welche häufiger sich über ein oder auch mehrere Jahre erstreckten und am Ende abgerechnet wurden. Von den Auftraggebern wurden Anzahlungen auf die Projekte entsprechend dem Projektfortschritt geleistet.
|
|
| |
Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern im Streitjahr Erfolgsprämien. Dazu ist in allen Arbeitsverträgen folgende Klausel aufgenommen:
|
|
| |
„
Die Geschäftsleitung entscheidet einmal jährlich über die Gewährung einer frei zu bestimmenden Prämie, die sich an der wirtschaftlichen Lage, den persönlichen Leistungen des Mitarbeiters und am Ergebnis der Gesellschaft orientiert. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung des Prämiensystems. Dieses kann bei Erfordernissen der Bürosituation angepasst werden. Die Teilnahme am Prämiensystem kann von der Geschäftsleitung widerrufen werden.
“
|
|
| |
Für das Prämiensystem besteht keine Betriebsvereinbarung. Allerdings existiert eine von der Geschäftsleitung herausgegebene Broschüre „Prämie und Ranking“ (vgl. Bl. 63 ff. der finanzgerichtlichen Akten des Verfahrens 6 V 44/04), die sich im Einzelnen mit der Prämie, ihrer Ermittlung und ihrer Zahlung auseinandersetzt; auf den Inhalt dieser Broschüre wird verwiesen. Ferner ist die Prämie erst fällig ab einem Rohertrag von mehr als 22,5% an (vgl. Bl. 69 ff., 72 ff., 74 der FG-Akten des Verfahrens 6 V 44/04).
|
|
| |
In dieser Broschüre heißt es u. a.:
|
|
| |
„
Mit dem Grundgehalt honoriert das Unternehmen die normale Leistung des Mitarbeiters, ihre Qualifikation und Bereitschaft zur Weiterbildung. Die Prämie ist eine zusätzliche, ergebnisabhängige Anerkennung für den wirtschaftlichen Erfolg und den Grad der Kundenzufriedenheit, den ein Mitarbeiter … erzielt hat …
|
|
| |
Nur was erwirtschaftet wird, kann auch verteilt werden. Deshalb entscheidet die Geschäftsleitung einmal jährlich darüber, in welchem Umfang Prämien möglich sind. Die Höhe der Prämie richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens …
|
|
| |
Da die Prämie vom wirtschaftlichen Erfolg unseres Unternehmens und vom individuellen Erfolg des Einzelnen abhängt, kann die Höhe von Jahr zu Jahr erheblich schwanken. Deshalb kann auch die Prämie keine Garantieleistung sein …
|
|
| |
Wer im Laufe eines Jahres mehr als sechs Wochen abwesend oder krank ist, dessen Anteil an der Prämie verringert sich entsprechend … Wer im laufenden Geschäftsjahr kündigt, hat für dieses Geschäftsjahr keinen Anspruch auf Prämie. Die Geschäftsleitung entscheidet im Einzelfall über die Auszahlung eventueller Restprämien.
“
|
|
| |
Bei der Zahlung weist die Klägerin auf Folgendes hin:
|
|
| |
„
Wir [= Geschäftsleitung der Klägerin] weisen nochmals darauf hin, dass diese Zahlung freiwillig und unter Vorbehalt erfolgt. Die Geschäftsleitung behält sich für jedes Geschäftsjahr die Entscheidung darüber vor, ob und in welcher Höhe eine Prämie gewährt wird. Ein Rechtsanspruch für die Zukunft wird dadurch nicht begründet.
“
|
|
| |
In der Zeit vom 29. Juli 2002 bis 30. September 2003 fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung statt, die sich u. a. auch auf die Körperschaftsteuer des Streitjahres erstreckte (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 7. Januar 2004 –Bp-Bericht–). Bei der Überprüfung der Bilanzposition „Unfertige Leistungen“ stellte der Außenprüfer fest, dass die oben dargestellten Prämien nicht in die Herstellungskosten mit einbezogen worden seien. Während die GmbH die Auffassung vertrat, dass es sich bei den Prämien um freiwillige soziale Leistungen handele, vertrat der Außenprüfer die Auffassung, dass die Prämienzahlungen als Bestandteile der Lohn- und Gehaltskosten zu den Herstellungskosten der einzelnen Projekte gehörten, die als Bilanzposition in dem Wirtschaftsgut „Unfertige Leistungen“ zusammengefasst sind.
|
|
| |
Das beklagte Finanzamt –FA– schloss sich der Rechtsauffassung des Außenprüfers an und erließ mit Datum 23, März 2004 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1999, in dem der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung–AO– aufgehoben wurde.
|
|
| |
Gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1999 legte die GmbH form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2005, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Im Wesentlichen ist ausgeführt, dass für die GmbH eine zivilrechtliche Rechtspflicht bestanden habe, die Prämien als Arbeitslohn zu bezahlen.
|
|
| |
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben. Die Klägerin verfolgt ihr außergerichtliches Begehren weiter und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Auffassung des FA besteht kein Zwang zur Zahlung der Erfolgsprämie; diese ist vielmehr vom Ertrag des einzelnen Projekts abhängig. Wird nicht der vom Unternehmen vorgegebene Mindestertrag von 22,5 % erreicht, ist eine Prämie nicht fällig. Daraus folge, dass das Unternehmen keine Bindung hinsichtlich der Erfolgsprämie eingehen wolle, da diese ausschließlich vom Erfolg des einzelnen Wirtschaftsjahres abhängig sei. Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten betreffend die Prämienzahlungen habe es bisher nicht gegeben, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen bei Ausscheiden eines Mitarbeiters innerhalb des ersten Quartals eines Folgejahrs keine Erfolgsprämie gezahlt worden sei.
|
|
|
|
| |
den Körperschaftsteuerbescheid für 1999 vom 23. März 2004 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2005 dahingehend abzuändern, dass 76.000 DM abzüglich der darauf entfallenden Gewerbesteuer als Betriebsausgaben anerkannt werden,
|
|
| |
hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweisen Unterliegen Zulassung der Revision,
|
|
| |
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
|
|
|
|
|
|
| |
hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweisen Unterliegen Zulassung der Revision.
|
|
| |
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2005 wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die GmbH verpflichtet gewesen sei, Prämien zu zahlen, sofern sie Überschüsse erwirtschaftet habe; für eine Freiwilligkeit der Zahlung bleibe kein Raum. Demnach scheide auch die Anwendung des § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB aus. Der Vorbehalt in dem einzelnen Arbeitsvertrag sowie bei der Auszahlung der Prämie würde durch die Prämienregelung sowie die praktische Handhabung überlagert.
|
|
| |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 18. September 2006 Bezug genommen.
|
|
| |
Zum Verfahren wurden die Akten des zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Finanzrechtsstreit 6 V 44/04 beigezogen.
|
|
| |
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat verzichtet.
|
|