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| | Der Kläger begehrt die erneute Zulassung zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. |
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| | Der Kläger stand als Lehramtsanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Beklagten. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - teilte dem Kläger mit Bescheid vom 07.06.2006 mit, er habe die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht bestanden, da er im Prüfungsteil „Unterrichtssequenzen und didaktisches Kolloquium“ mit einer schlechteren Note als „ausreichend (4,0)“ bewertet worden sei. Dem lag zugrunde, dass der Kläger in der Teilprüfung „Beurteilung der Unterrichtspraxis“ im Fach Mathematik nur die Note „mangelhaft (5,0)“ erhalten hatte. Im Fach Deutsch war die Unterrichtspraxis mit der Note „befriedigend (3,0)“ bewertet worden. Das Kultusministerium wies den Kläger darauf hin, er könne gemäß § 26 der Verordnung des Kultusministeriums über die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 18.01.2001 - GHPO II - (GBl. S. 11) den nicht bestandenen Prüfungsteil wiederholen. Hierzu werde der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Zeit verlängert. |
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| | Zur Vorbereitung der Wiederholungsprüfung legte der Kläger am 23.10.2006 der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Stuttgart Wochenpläne für seinen Unterricht an der Werkrealschule ... in den Fächern Mathematik und Deutsch für den vorgesehenen Prüfungszeitraum 20.11. bis 15.12.2006 vor. In Mathematik (Unterricht in Klasse 5 a) benannte er folgende Inhaltsbereiche: 20.11. bis 24.11.2006: Koordinatensystem, Gerade, Halbgerade und Strecke / 27.11. bis 01.12.2006: parallele und senkrechte Linien, Rechtecke und Quadrate / 04.12. bis 08.12.2006: Rechtecke und Quadrate, Würfel / 11.12. bis 15.12.2006: Würfel, Quader. |
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| | Der Prüfungstermin wurde von der aus Rektor S. als Vorsitzenden, Konrektorin G. und Lehrerin R. bestehenden Prüfungskommission auf Dienstag, den 05.12.2005 festgesetzt. Der Unterricht im Fach Deutsch sollte in der Zeit von 09:35 Uhr bis 10:20 Uhr stattfinden, derjenige in Mathematik in der Zeit von 11:30 Uhr bis 12:15 Uhr. Hiervon wurde der Kläger am 28.11.2006 unterrichtet. |
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| | Am Morgen des 05.12.2006 legte der Kläger der Prüfungskommission für beide Unterrichtsfächer ausführliche Unterrichtsentwürfe vor. Als Thema in Mathematik benannte er „Kennenlernen, Benennen und Unterscheiden der wichtigsten Eigenschaften des Quaders und des Würfels“. Als Ziel der Stunde gab der Kläger an: „Die Schülerinnen und Schüler kennen die wichtigsten Eigenschaften des Quaders und des Würfels und können sie unterscheiden, sowie benennen. Der Lernzuwachs spiegelt sich darin wieder, dass aus der Grundschule Quader und Würfel zwar bekannt sind, jedoch nicht in ihren Eigenschaften erkannt, benannt und klassifiziert wurden. Ebenso wurden bestimmte Fachtermini nicht erläutert“. |
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| | Mit Schreiben vom 06.12.2006 teilte der Vorsitzende der Prüfungskommission der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts beim Regierungspräsidium Stuttgart mit, der Kläger sei wegen groben Verstoßes gegen die Prüfungsordnung nach § 25 Abs. 1 GHPO II von der Prüfung ausgeschlossen worden. Die Prüfung sei vor dem Beginn der ersten Prüfungsstunde beendet worden. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe im Fach Mathematik einen Unterrichtsentwurf vorgelegt, der weder seinem Wochenplan entsprochen noch in die laufende Unterrichtseinheit gepasst habe, wie eine Auswertung der Klassenbuchseiten der Vorwoche und der aktuellen Woche ergeben habe. Der Kläger habe bei seiner Anhörung keine plausible Begründung für die Abweichung vom Wochenplan geben können und eine solche sei auch nicht aus den Unterlagen nachzuvollziehen. Der vorgelegte Wochenplan für Mathematik sehe in der Prüfungswoche als Inhalte „Rechtecke und Quadrate“ sowie „Würfel“ vor. „Würfel“ und „Quader“ seien erst für die Folgewoche vorgesehen gewesen. Laut Klassenbuch sei kein Grund erkennbar (wie etwa schnelleres Arbeitstempo der Klasse), der das Vorziehen des Themas „Quader“ rechtfertigen würde. Am Tag vor der vorgesehenen Prüfung (Montag 3. Stunde, letzte Mathematikstunde vor dem Prüfungstag) seien „Rechtecke und Quadrate“ Inhalte des Unterrichts gewesen. |
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| | Mit Bescheid vom 21.12.2006 teilte das Kultusministerium - Landeslehrerprüfungsamt, Außenstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart - dem Kläger mit, er habe die Zweite Staatsprüfung in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden, da er im Prüfungsteil „Unterrichtssequenzen und didaktisches Kolloquium“ mit einer schlechteren Note als „ausreichend (4,0)“ bewertet worden sei. Gemäß § 26 Abs. 5 GHPO II sei sein Prüfungsanspruch für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erloschen. |
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| | Am 09.01.2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, der Prüfungsbescheid sei fehlerhaft. Die Prüfung hätte von vornherein nicht abgenommen werden dürfen, da die Konrektorin G. ihn während der Referendariatsausbildung am Seminar ausgebildet habe und deshalb gemäß § 15 Abs. 3 GHPO II nicht hätte als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt werden dürfen. Hierauf habe er bereits im Vorfeld der Prüfung hingewiesen. Die Seminarleitung habe ihn - wohl nach Rücksprache mit dem Landeslehrerprüfungsamt - aber dahingehend beschieden, dass mit der Wiederholung der Prüfung „alles neu beginne“. Dies sehe jedoch die GHPO II nicht vor, da danach generell die mit der Ausbildung betrauten Lehrer nicht Mitglied der Prüfungsausschüsse werden dürften. Des Weiteren sei auch kein Verstoß gegen § 25 GHPO II zu erkennen. Er habe sich keines Täuschungsversuchs schuldig gemacht und es liege auch kein grober Verstoß gegen die Prüfungsordnung vor. Die Begründung, seine Prüfungsstunde in Mathematik habe nicht mit dem eingereichten Wochenplan überein gestimmt, sei nicht tragfähig. In der Unterrichtsstunde habe er die Einführung in den Bereich Würfel und Quader vornehmen wollen. Dies sei im Wochenplan so angegeben, lediglich das Wort „Quader“ sei nicht erwähnt. Da jedoch Würfel und Quader in weiten Teilen identisch seien (jeder Würfel sei ein Quader), liege hier ein grober Verstoß gegen die Prüfungsordnung beim besten Willen nicht vor. Des Weiteren enthalte die Prüfungsordnung auch keinerlei Vorschriften, wie der Wochenplan auszusehen habe und wie er zu realisieren sei. |
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| | Das Kultusministerium teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2007 mit, die Angelegenheit sei der Außenstelle Stuttgart des Landeslehrerprüfungsamts mit der Bitte zurückgegeben worden, den fraglichen Bescheid zu ergänzen, denn es sei festgestellt worden, dass der angegriffene Bescheid die Routineformulierungen verwendet und sich nicht wie geboten auf § 25 Abs. 1 GHPO II gestützt habe. Fachaufsichtlich sei festzustellen, dass die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission weder formal noch inhaltlich zu beanstanden sei. Die Prüfungskommission sei korrekt besetzt gewesen. Ehemalige Ausbilder eines Prüflings seien nach § 15 Abs. 3 Satz 4 GHPO II nicht von der Prüfung ausgeschlossen. Ein ehemaliger Ausbilder sei begrifflich eben kein Ausbilder mehr. Überdies sei es Absicht des Verordnungsgebers, mit dem Ausschluss der aktuellen Ausbilder als Prüfer bei Lehrproben einen möglichen Interessenkonflikt zu vermeiden, der sich daraus ergeben könnte, dass die Ausbilder als Prüfer mit dem Prüfungsergebnis letztlich auch den eigenen Ausbildungserfolg bewerten würden. Inhaltlich belegten die Stellungnahmen des Vorsitzenden der Prüfungskommission eindeutig, dass der Kläger aus pädagogisch nicht zu rechtfertigenden Gründen vom eingereichten Wochenplan abgewichen sei. Es sei ein Grundsatz der Mathematikdidaktik, dass man von der Fläche zum Körper gehe, also vom Quadrat zum Würfel als dem für Schüler am einfachsten zu begreifenden Körper. Der Quader wäre nach dem schlüssigen Unterrichtsplan des Klägers danach erst in einer späteren Stunde Gegenstand des Unterrichts gewesen. Die Erklärung des Klägers, die Schüler seien so schnell gewesen, habe sich als unrichtig herausgestellt. Der Kläger könne nicht damit rechnen, dass das Landeslehrerprüfungsamt eine im Ergebnis andere Entscheidung fälle. |
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| | Mit Bescheid vom 31.01.2007 teilte die Außenstelle Stuttgart des Landeslehrerprüfungsamts dem Kläger ohne Begründung mit, dass ergänzend zum Bescheid vom 21.12.2006 das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 Abs. 1 GHPO II festgesetzt werde. |
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| | Am 10.05.2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt vor, über seinen Widerspruch sei bisher nicht entschieden worden und durch ein weiteres Zuwarten drohe ihm ein ganz erheblicher Nachteil. Inhaltlich wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsschreiben und führt ergänzend aus, er habe in der Woche vor der Prüfung die Bereiche Rechtecke und Quadrate in der Klasse vollständig abgehandelt. Dies könne durch das Zeugnis des Mentors Herr N. sowie durch Vorlage der Heftaufschriebe der Schüler bewiesen werden. Die Klasse sei deshalb zur Prüfungsstunde bereits soweit gewesen, dass eine Einführungsstunde in die räumlichen Körper Würfel und Quader habe gegeben werden können. Der Würfel baue auf dem Quadrat auf, der Quader auf dem Rechteck. Insoweit seit die geplante Einführungsstunde in die räumlichen Körper die logische Fortführung der zuvor gehaltenen Stunden gewesen. Auf sein Angebot, in die Schülerhefte Einsicht zu nehmen, sei der Prüfungsvorsitzende nicht eingegangen. Der Schulleiter der Ausbildungsschule habe sich noch darum bemüht, dass wenigstens die Unterrichtsstunden gehalten werden dürften, dies habe der Prüfungsvorsitzende jedoch brüsk abgelehnt mit der Begründung, es läge ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung vor. |
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| | den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - Landeslehrerprüfungsamt - vom 21.12.2006 i.d.F. des Bescheids vom 31.01.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zuzulassen. |
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| | Er hat eine ergänzende Stellungnahme des Rektors S. vom 15.11.2007 vorgelegt und erklärt, nach dieser Stellungnahme sei kein Zweifel mehr möglich, dass der Kläger gemäß § 25 GHPO II „in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen“ habe. Zwar fordere § 20 Abs. 1 GHPO II in der hier maßgebenden Fassung 2001 nicht ausdrücklich, dass in der Unterrichtsplanung der Zusammenhang zwischen vorangegangenem und folgendem Unterricht herzustellen sei, wie dies zur Klarstellung in § 20 Abs. 1 GHPO II 2007 nunmehr aufgenommen worden sei. Doch ergebe sich schon aus der bisherigen Fassung der Prüfungsordnung, dass es sich bei der didaktisch zusammenhängenden Unterrichtssequenz nicht um eine isolierte „Schaustunde“ handeln dürfe, sondern eine sich sachlogisch in die Unterrichtsplanung einfügende Lehrprobe erwartet werde. Abweichungen von der Unterrichtsplanung seien zwar möglich, müssten aber methodisch-didaktisch begründbar sein. In der Regel teile dies der Lehramtsanwärter der Prüfungskommission vor Beginn der Lehrproben-Stunde mit. Meist genüge dann eine kurze Nachfrage bei der Schulleitung, um die Plausibilität zu bestätigen. Der Kläger habe auf Nachfrage mit einer Begründung argumentiert, die sich als unwahr herausgestellt habe. |
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| | In der Stellungnahme des Rektors S. vom 15.11.2007 heißt es u. a., die vorgelegten Kopien aus Schülerheften bestätigten die terminlich dazu passenden Tagebucheinträge. Wie im Wochenplan vorgesehen und im Klassenbuch dokumentiert, seien in der Woche vom 27.11. bis 01.12.2006 Parallelen und Senkrechte und am Freitag, dem 01.12.2006, Quadrate und Rechtecke mit ihren Eigenschaften behandelt worden. Auch bei eingehender Prüfung sei nicht ersichtlich, was auf eine Behandlung von Körpern im Unterricht schließen ließe. Richtig wäre es gewesen - wie vom Kläger auch planmäßig vorgesehen - entweder „Rechtecke und Quadrate“ zu vertiefen (Fläche, Umfang ...) oder den Würfel zum Unterrichtsgegenstand zu machen. Die nach dem Wochenplan des Klägers erst später vorgesehene Stunde zum Quader sei offensichtlich vorgezogen worden, um sich Vorteile gegenüber anderen Kandidaten zu verschaffen. Eine parallele Behandlung von Würfel und Quader gewährleiste in aller Regel eine besonders „schöne“ und bei Schülern beliebte Stunde, weil sie gut gestatte, handlungsorientierte Phasen in arbeitsteilige Gruppenarbeit zu integrieren. Der methodisch notwendig nächste Schritt der Flächen- bzw. Umfangsberechnung an Rechteck bzw. Quadrat hätte sicherlich nicht die Möglichkeiten geboten, das methodische Repertoire des Lehrers so umfassend und einfach zu präsentieren, wie dies in der beabsichtigten Stunde der Fall gewesen wäre. Der Unterrichtsentwurf des Klägers habe die Abweichung von dem in sich schlüssigen Wochenplan nicht thematisiert. Auf S. 6 des Entwurfs heiße es u. a.: „.., bietet es sich an, den Würfel, der ja ein Spezialfall des Quaders ist, für eine Einführung dieser Polyeder zu verwenden. In jedem Quader steckt mindestens ein Würfel“. Zu den didaktischen Vorüberlegungen gehöre notwendig die Einbettung der Stunde in den laufenden Unterricht. Dies sei abgesehen von dem zitierten Satz nicht geschehen. Dieser spreche für einen nicht begründeten Bruch mit der laufenden Unterrichtsarbeit. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2007 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, am 01. und 14.12.2006 habe er in der Klasse Rechtecke und Quadrate abschließend behandelt, da die Klasse gute Vorkenntnisse gehabt habe. Am 05.12.2006 sei es ihm nur um die Eigenschaften beider Körper gegangen. Anschließend wäre er dann im Einzelnen zunächst auf den Würfel eingegangen. Dass er die gemeinsame Einführung zu Würfel und Quader nicht im Wochenplan erwähnt habe, sei vielleicht ein Fehler gewesen, aber er habe dem nicht diese Bedeutung beigemessen. Er habe nicht gewusst, dass der Wochenplan so differenziert sein müsse. Er habe von Anfang an beabsichtigt, diese vorgezogene gemeinsame Einführung zu machen. Nach seiner Auffassung sei dieses Vorgehen auch von den Materialien wie Schulbuch und Bildungsplan abgedeckt. |
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| | Rektor S. hat hierauf erwidert, der Bildungsplan sage zum Unterrichtsaufbau nichts. Der vom Kläger vorgelegte Wochenplan sei in sich schlüssig und korrekt gewesen. Am 01.12.2006 habe der Kläger Rechtecke und Quadrate behandelt. Am Montag, den 04.12.2006, hätte sich dann das Zeichnen und Finden der Flächenkörper anschließen müssen. Zwingend vor der Behandlung von Würfel und Quader hätte der Kläger dann noch den Flächenbegriff behandeln müssen. Erst am Mittwoch bzw. Donnerstag hätten dann korrekterweise die Flächenfiguren abgeschlossen werden müssen. Von dieser Planung sei der Kläger abgewichen, ohne dass er den Flächenbegriff als Grundlage für die geometrischen Körper eingeführt hätte. Seine Lehrproben-Stunde sei mindestens um eine oder zwei Unterrichtsstunden zu früh abgehalten worden. Dass der Kläger sich einen unerlaubten Vorteil habe verschaffen wollen, zeige auch der Umstand, dass er in seiner ca. einstündigen Anhörung durch die Prüfungskommission die sich nachträglich als falsch herausgestellte Behauptung erhoben habe, die Schüler seien so schnell gewesen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung ist Herr N. als damaliger Mentor des Klägers als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. |
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| | Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. |
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