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Die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Die Beklagte durfte den angegriffenen „Aussparungsbescheid“ auf § 48 Abs. 3 SGB X stützen.
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Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung von Anfang (ganz oder teilweise) rechtswidrig war, also vor allem die Leistung zu hoch festgesetzt hat, aber wegen der Vertrauensschutzvorschriften des § 45 Abs. 2 SGB X nicht rückwirkend zurückgenommen werden kann. Wenn dann die Leistung, die auf diesem Bescheid beruht, neu festzusetzen ist, weil sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen verändert hat, also vor allem die Leistung - an sich - zu erhöhen wäre, dann darf der Leistungsträger die neue Leistung nur so hoch festsetzen, wie sie „eigentlich“ sein dürfte, also auf der Basis einer rechtmäßigen Bewilligung. Dies bedeutet: Wenn z.B. ein Rentenanspruch rechtswidrig um EUR 10,00 im Monat zu hoch festgesetzt ist und sich die Rente später einmal um EUR 12,00 erhöht, dann nimmt der betroffene Rentner an dieser Erhöhung nur mit EUR 2,00 teil. Damit ist der „rechtswidrige“ Anteil seiner Rente „ausgespart“ bzw. abgeschmolzen, sodass er in Zukunft wieder voll an allen Rentenerhöhungen (und Rentenverringerungen) teilhat.
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Ob zu Gunsten des Klägers wirklich der Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X eingriff und die Beklagte daher tatsächlich den ursprünglichen Rentenbescheid nicht zurücknehmen konnte, muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn eine Rücknahme möglich war, durfte die Beklagte auf Grund des Ermessens, das ihr § 45 Abs. 1 SGB X einräumt, davon absehen.
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In der Tat aber war der ursprüngliche Rentenbescheid vom 27.04.1998 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 11.08.1998 rechtswidrig. Die Rente des Klägers war von Anfang an zu hoch festgesetzt worden. Die Beklagte hätte bereits damals nur 41 Monate als Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigen dürfen und nicht 52 wie geschehen:
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a) Grundsätzlich waren auch bei der Gesamtleistungsbewertung 65 Monate Zurechnungszeit zu berücksichtigen:
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Beitragsfreie Zeiten werden nach § 71 Abs. 1 SGB VI mit einem Durchschnittswert an Entgeltpunkten belegt, der für jeden Versicherten nach der Gesamtleistung während seines Erwerbslebens individuell ermittelt wird. Zu den beitragsfreien Zeiten im Sinne dieser Norm gehören nach § 54 Abs. 4 SGB VI auch die Zurechnungszeiten nach § 59 Abs. 1 SGB VI. Diese Zurechnungszeiten werden einem Versicherten gutgeschrieben, wenn er z.B. vor dem 60. Geburtstag erwerbsgemindert wird und aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Sie umfassen die Zeit von seiner Erwerbsminderung bis zum 60. Geburtstag. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird in gewissem Maße also so berechnet, als hätte der Versicherte bis 60 gearbeitet. Nach dem heutigen Rentenrecht wird diese Zeit bis zum 60. Geburtstag voll berücksichtigt. Für Renten, die vor 2004 beginnen, ordnet jedoch § 253a SGB VI, dass grundsätzlich das alte Recht fort gilt, wonach nur die Zeit bis zum 55. Geburtstag voll und die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Geburtstag nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde (§ 59 Abs. 3 SGB VI a.F.). § 253a SGB VI verweist insoweit auf Anlage 23 zum SGB VI, wonach das neue Recht stufenweise eingeführt wird. Für einen Rentenbeginn vor 2001 bleibt es jedoch nach dieser Anlage vollständig bei dem alten Recht.
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Bei dem Kläger begann die Zurechnungszeit mit seiner Erwerbsminderung, also mit Oktober 1997. Die 45 Monate bis zum Monat vor seinem --. Geburtstag, Juni 2001, waren daher voll zu berücksichtigen. Die weiteren fünf Jahre bis zu seinem ... Geburtstag durften dagegen nur zu einem Drittel, also mit 20 Monaten, berücksichtigt werden. Wenn man so will, endet die rentenrechtliche Zurechnungszeit des Klägers mit dem 28.02.2003, nämlich 65 Monate nach ihrem Beginn im Oktober 1997.
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b) Diese 65 Monate waren jedoch um 4 sowie um 20 Monate auf 41 zu kürzen:
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aa) Nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI müssen bei der Gesamtleistungsbewertung, also der Bewertung der rentenrechtlich relevanten beitragsfreien Zeiten, solche Zeiten unberücksichtigt bleiben, die mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis „ruhegehaltfähig“ sind. Diese Vorschrift gilt mit unverändertem Wortlaut seit In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01.01.1992. Sie war also auch damals schon anzuwenden, als die Beklagte dem Kläger 1998 seine EU-Rente bewilligte.
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bb) Unstreitig ist hiernach, dass die Beklagte die vier Monate von Oktober 1997 bis Januar 1998 nicht als rentenrechtliche Zurechnungszeit berücksichtigen durfte. Diese Zeiten waren versorgungsrechtlich nicht nur - abstrakt - ruhegehaltfähig, sondern sie wurden auch tatsächlich bei der Pensionsberechnung berücksichtigt, denn der Kläger war während dieser Zeit rechtlich noch im aktiven Dienst, er wurde erst zum 01.01.1998 frühpensioniert.
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cc) Weiterhin musste die Beklagte zusätzlich 20 Monate der rentenrechtlichen Zurechnungszeit außen vor lassen, weil eben dieser Zeitraum bei dem Kläger auch für seine Pension „ruhegehaltfähig“ war, und zwar als versorgungsrechtliche Zurechnungszeit.
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(1) Der Beklagten ist Recht darin zu geben, dass nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI Renten-Zurechnungszeiten bereits dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Versorgungsrecht nur „grundsätzlich“ anerkannt werden, unabhängig davon, ob sie bei der konkreten Pension des betroffenen Rentners tatsächlich berücksichtigt werden und tatsächlich sein Ruhegehalt steigern:
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Bereits der Wortlaut der Norm deutet in diese Richtung, denn der Wortteil „fähig“ in „ruhegehaltfähig“ umschreibt eine abstrakte Eigenschaft, kann also auf Zeiten bezogen werden, die - lediglich - „in der Lage sind“, die Pension zu erhöhen, auch wenn sie dies tatsächlich nicht tun.
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Noch deutlicher für die Auslegung der Beklagten spricht das historische Argument: Der Gesetzgeber hat diese Formulierung, also vor allem das Wort „ruhegehaltfähig“ durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl I S. 913) in die Vorläufernormen des § 71 Abs. 4 SGB VI, nämlich in § 1260c Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 37c Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), eingefügt. Zuvor waren nach jenen Normen - nur - solche Zeiten rentenrechtlich unberücksichtigt geblieben, die „nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind“ (§ 1260c Abs. 1 RVO, § 37c Abs. 1 AVG i.d.F. des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG] vom 27.06.1977 [BGBl I S. 1040, 1744]). Bereits der neue Wortlaut zeigt, dass der Gesetzgeber nicht mehr darauf abstellen wollte, welche Zeiten versorgungsrechtlich tatsächlich anerkannt werden. Außerdem hat er dies in den Materialien deutlich ausgeführt und sogar genau jene Situation beschrieben, von der auch der Kläger betroffen ist (BT-Drs. 10/2705, S. 15):
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Bei der unveränderten Übernahme der alten Regelungen in das SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2261) hat der Gesetzgeber seine Entscheidung, bereits alle „abstrakt ruhegehaltfähigen“ Zeiten außen vor zu lassen, bestätigt (BT-Drs. 11/4124, S. 171 [zu § 70 SGB VI-E]):
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Auch Sinn und Zweck des § 71 Abs. 4 SGB VI stützen zum Teil die Rechtsansicht der Beklagten. Hauptzweck der Norm ist allerdings sicherlich die Verhinderung einer Doppelversorgung, von der man beim Kläger aber gerade nicht sprechen kann, weil die fraglichen Zeiten tatsächlich ja bei seiner Pension nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Daneben aber soll auch eine Überversorgung verhindert werden. Dieses Argument ist gerade bei Zurechnungszeiten relevant, weil der Versicherte für sie keine Vorleistungen erbracht hat, insbesondere keine Beiträge gezahlt. Wenn dann bestimmte Zeiten versorgungsrechtlich aus individuellen Gründen nicht zu einer Pensionserhöhung führen, dann beruht dies nach dem Strukturprinzip der Beamtenversorgung (Pension aus dem letzten Amt) auf der Wertung, dass die Pension auch ohne diese Zeiten ausreicht, den für angemessen gehaltenen Standard zu sichern. Das Rentenrecht muss und darf diese Wertung nicht unterlaufen, indem es für die fraglichen Zeiten stattdessen eine Rente gewährt.
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(2) Für die versorgungsrechtliche Lage gilt folgendes:
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Die Beklagte musste bei der Berechnung der EU-Rente des Klägers jene versorgungsrechtlichen Vorschriften anwenden, die im April/Mai 1998 galten, weil auf diesen Zeitpunkt die Rente bewilligt wurde. Zu jener Zeit - nämlich vom 01.06.1997 bis zum 31.12.1998 nun sah § 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) vor, dass bei einem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem
60
. Geburtstag die Zeit zwischen der Pensionierung und diesem Geburtstag zu
einem
Drittel als Zurechnungszeit berücksichtigt wurde. Zuvor, nämlich seit dem 01.01.1992, ebenfalls die Zeit bis zum
60
. Geburtstag berücksichtigt, aber sogar zu
zwei
Dritteln (§ 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des RRG 1992 und der Neubekanntmachung des BeamtVG am 24.10.1990, BGBl. I S. 2298). Vor 1992 wiederum hatte das Versorgungsrecht dagegen nur die Zeit von der Pensionierung bis zum
55
. Geburtstag berücksichtigt, und zwar zu
einem
Drittel (§ 13 Abs. 1 BeamtVG in der ursprünglichen Fassung vom 24.08.1976 (BGBI. I S. 2485). Dass die Pension des Klägers auf Grund der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nach dem älteren Versorgungsrecht berechnet wurde, was ihm grundsätzlich erheblich günstiger war, bei den Zurechnungszeiten aber zu einer geringeren (versorgungsrechtlichen) Anrechnung führte, war irrelevant, da § 71 Abs. 4 SGB VI - wie bereits gesagt - nicht auf die konkrete Lage des Versicherten abstellt.
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Versorgungsrechtlich waren demnach die 101 Monate vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2006 eine Zurechnungszeit.
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(3) Diese Zeiten überlappten sich vollständig mit der rentenrechtlichen Zurechnungszeit, die ja ebenfalls am 01.02.1998 schon lief (und zwar schon seit Oktober 1997). Beide Zurechnungszeiten liefen also für 61 Monate parallel, und zwar - fiktiv - bis zum Ende der rentenrechtlichen Zurechnungszeit am 28.02.2003.
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(4) Da von diesen 61 Monaten versorgungsrechtlich nur ein Drittel, also 20 Monate, ruhegehaltfähig waren, blieben 41 (genauer: 40,67) Monate für die rentenrechtliche Berücksichtigung übrig.
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dd) Die Rechtslage, die zur Zeit des Rentenbescheids galt und die die Beklagte damals nicht richtig berücksichtigt hat, ist auch nicht verfassungswidrig. Der Rechtsstreit war daher auch nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die fehlenden 20 Monate bei dem Kläger weder im Renten- noch im Versorgungsrecht berücksichtigt werden.
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Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist nicht verletzt. Weder die renten- noch die versorgungsrechtliche Zurechnungszeit sind Eigentum im Sinne der Verfassung. Für Zurechnungszeiten erbringt ein Rentenversicherter ebenso wie ein Beamter keine Beiträge oder sonstigen Vorleistungen, was aber notwendig wäre, damit eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition Eigentumsqualität aufweist. Unabhängig hiervon war konkret die Verschlechterung der rentenrechtlichen Lage durch das Gesetz vom 05.06.1985, mit dem auf die abstrakte Ruhegehaltfähigkeit versorgungsrechtlicher Zeiten übergegangen wurde, kein Eingriff in eine Eigentumsposition des Klägers. Der Gesetzgeber beeinträchtigt solche Rechte nur, wenn er sie, nachdem er sie selbst einmal zugebilligt hatte, nachträglich wieder entwertet. 1985 jedoch hatte der Kläger noch gar keine Zurechnungszeiten zurückgelegt. Als seine Zurechnungszeit 1997/1998 begann, galt schon lange das neue Recht. Die bloße Aussicht, einstmals rentenrechtliche Zeiten unter bestimmtem Rechtsregime zurückzulegen, ist aber keine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es war 1985 auch noch völlig offen, ob der Kläger jemals solche Zeiten zurücklegen würde. Er hätte ja auch gesund und bis zur Altersrente im Dienst bleiben können.
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Ob die versorgungsrechtliche Lage Art. 33 Abs 5 GG verletzt, kann hier offen bleiben. Die Beklagte hat nur Rentenversicherungsrecht angewandt. Es gehört aber sicher nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums, Pensionären überhaupt eine Rente zu gewähren und dann sogar im Rentenrecht auf versorgungsrechtliche Regelungen Rücksicht zu nehmen.
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Das Gericht sieht letztlich auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger wird zwar - rentenrechtlich betrachtet - schlechter gestellt als ein anderer Rentenversicherter, der ebenfalls rentenrechtliche, aber keine parallelen versorgungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Grundsätzlich jedoch erleidet bei einer Gesamtschau ein Betroffener wie der Kläger keinen Nachteil, denn die rentenrechtlich fehlenden Zeiten werden ja versorgungsrechtlich berücksichtigt, und dies wertmäßig sogar erheblich besser als im Rentenversicherungsrecht. Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die fragliche Zeit auf Grund versorgungsrechtlicher Sonderregelungen - so wie beim Kläger - tatsächlich nicht für die Pension zu Grunde gelegt wird. Hierauf kann das Rentenversicherungsrecht Rücksicht nehmen, wie es das bis 1985 auch getan hat, es muss es aber nicht. Die Strukturprinzipien von Versorgungs- und Rentenrecht sind höchst unterschiedlich. Auch aus Gründen von Typisierung und Pauschalierung ist das Rentenrecht befugt, das Versorgungsrecht so zu Grunde zu legen, wie es normalerweise gilt. Es muss nicht jeden atypischen Einzelfall erfassen. Jedenfalls beim Kläger liegt sicher kein Verstoß vor. Dass bei ihm die rentenrechtlich fehlenden 20 Monate versorgungsrechtlich - ebenfalls - nicht berücksichtigt werden, liegt daran, dass seine Pension nach der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 BeamtVG, also grundsätzlich nach altem Versorgungsrecht, berechnet wird. Diese alte Regelung ist dem Kläger aber weitaus günstiger als wenn seine Pension neuem Versorgungsrecht unterworfen würde.
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c) Die Beklagte hat in dem Aussparungsbescheid nur 41 Monate Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Sie hat diesen Zeitraum ebenfalls zu Recht auf den Beginn des Überlappungszeitraums mit der versorgungsrechtlichen Zurechnungszeit gelegt.
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3. Die Kammer meint, dass das Urteil nach § 143 SGG ohne Weiteres berufungsfähig ist. Der Kläger ist aus ihm zwar nur um die - wenigen - EUR beschwert, die er in Zukunft verlieren wird, bis der Vorteil aus den 11 Monaten zu Unrecht angerechneter Zurechnungszeit abgeschmolzen ist. Jedoch greift die Zulassungsschranke des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG hier gar nicht ein, da sich die Klage nicht auf Leistungen richtet, sondern gegen einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Kammer lässt hilfsweise jedoch auch Berufung zu, und zwar nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, denn die Fragen, die in diesem Verfahren aufgeworfen wurden, sind höchstrichterlich noch nicht geklärt.
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