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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist in Bezug auf das mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag verfolgten Begehren nicht begründet.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass Gegenstand des Hauptantrags allein die Rücknahme der Ausweisung ist. Der Kläger hat indes weder einen Anspruch auf eine Rücknahme der Ausweisungsverfügung vom 24.2.2000 noch kann er verlangen, dass die Behörde über seinen entsprechenden Antrag erneut entscheidet und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO), denn die Voraussetzungen einer Rücknahme § 48 Abs. 1 LVwVfG liegen nicht vor (1.). Bezüglich des höchst hilfsweise gestellten Antrags auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 24.2.2000 ist die Klage unzulässig (2.).
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1. a) Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Insbesondere steht ihr nicht die Rechtskraft der Gerichtsentscheidungen entgegen, mit denen die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom 24.2.2000 gerichtlich bestätigt worden ist. Es liegt hier kein Fall vor, in dem die Behörde oder das Gericht schon gehindert ist, überhaupt eine neue Sachentscheidung zu treffen. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dies bedeutet, dass sich die Bindungswirkung nicht auf alle Urteilselemente, sondern nur auf den Entscheidungssatz erstreckt. § 121 VwGO ist nicht zu entnehmen, dass die Bindung nur für identische Streitgegenstände gilt. Allerdings unterscheidet sich die Bindungswirkung je nachdem, ob es sich um einen identischen oder einen anderen Streitgegenstand handelt. Bei identischen Streitgegenständen ist der Folgeprozess - oder eine neue Behördenentscheidung - wegen entgegenstehender Rechtskraft bereits unzulässig. Die Rechtskraft wirkt hier als Prozesshindernis und hindert bereits jede abweichende neue Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1994 - 9 C 501/93 -, BVerwGE 96, 24 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 6.12.2007 - 15 A 3294/07.A -, Ls. in DVBl. 2008, 133; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5.3.2008 - 13 S 58/08 -). Ein solcher vollkommen identischer Streitgegenstand liegt hier jedoch nicht vor, da der in diesem Verfahren geltend gemachte Anspruch auf die Rücknahme einer Ausweisungsverfügung nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 LVwVfG nicht identisch mit deren damaliger Anfechtung ist.
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b) Der Hauptantrag ist unbegründet. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rücknahme auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Nach dieser Vorschrift können nur
rechtswidrige
Verwaltungsakte zurückgenommen werden. Für das vorliegende Verfahren ist jedoch bindend von einer rechtmäßigen Ausweisung auszugehen. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.4.2001 - 5 K 1684/00 -, die bezüglich der Ausweisung durch die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des Klägers mit Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 14.8.2001 - 10 S 1409/01 - eingetreten ist, ist gemäß § 121 Nr. 1 VwGO für das vorliegenden Verfahren für beide Beteiligte bindend davon auszugehen, dass die damalige Ausweisung rechtmäßig ist.
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Auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände kann eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO eintreten. Dies gilt für die Konstellationen, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist (präjudizielle Rechtskraft). Denn Zweck des § 121 VwGO ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die bereits durch Urteil entscheiden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2001 - 1 C 7/01 -, BVerwGE 115, 118 = NVwZ 2002, 345; OVG Nordrh.-Westf., a.a.O.; Senatbeschluss, a.a.O.). Die Wirkung der Rechtskraft auf nachfolgende Verfügungen derselben Behörde gegenüber demselben Betroffenen rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen (BVerwG, Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12/92 -, BVerwGE 91, 256). Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage wird festgestellt, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts besitzt und dieser ihn nicht in solchen Rechten verletzt, deren Verletzung seine Aufhebung zur Folge haben müssten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 121 Rn. 21). Begehrt ein Kläger die Rücknahme einer Behördenentscheidung, deren Rechtmäßigkeit durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist, steht diesem Begehren die Rechtskraft des Urteils entgegen (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2002 - 8 LA 126/02 -, juris; vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 16.7.1999 - 2 Q 22/99 -, juris).
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Die Rechtskraftwirkung eines Urteils tritt allerdings dann nicht ein, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage verändert hat (BVerwG, ebd. sowie BVerwGE 14, 359 <362 f.>; 35, 234 <236>; BVerfGE 47, 146 <165>). Eine solche Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Rechtskraftwirkung entfällt nicht schon dann, wenn - wie hier - im Vorprozess eine Ausweisungsverfügung aus sachlichrechtlichen Gründen bestätigt worden ist, die sich im Lichte einer späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung möglicherweise als nicht stichhaltig erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, a.a.O.). Eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage, liegt mit anderen Worten nicht schon dann vor, wenn sich lediglich die Erkenntnislage oder deren Würdigung ändert (insoweit wohl auf die vorliegende Konstellation übertragbar: BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335).
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Diese Rechtskraftwirkungen treten auch dann ein, wenn sich die im Vorprozess obsiegende Behörde wie im vorliegenden Fall nicht auf deren Bindungswirkungen beruft, sondern selbst die Rechtmäßigkeit der Erstverfügung überprüft und hiernach davon ausgeht, der ursprüngliche Verwaltungsakt sei (nach heutiger Erkenntnislage) rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat - insoweit nicht tragend - ausgeführt, die im Vorprozess obsiegende Behörde sei durch die Rechtskraftwirkung allein nicht gehindert, unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf die Durchsetzung des von ihr erlassenen belastenden Verwaltungsaktes zu verzichten oder den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen; die Rechtskraft wirke nur zugunsten, nicht zuungunsten der obsiegenden Partei (BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 13 und 21).
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Diese Auffassung vermag jedoch jedenfalls insoweit dogmatisch nicht zu überzeugen, als sie die Wirkungen der Rechtskraft im Folgeprozess davon abhängig macht, ob sich der im Erstprozess obsiegende Beteiligte auf sie beruft. Die Ansicht, dass die Rechtskraft und deren Wirkungen zur Disposition eines Beteiligten stehen sollen, beruht wohl auf der Übernahme zivilprozessualer Grundsätze, die ihrerseits durch die Dispositionsbefugnis der Parteien im Zivilprozess gerechtfertigt sind. Da die Parteienherrschaft im Verwaltungsprozess jedoch weit weniger ausgeprägt ist, kann es dort nicht zulässig sein, dass ein Beteiligter auf die Wirkungen der Rechtskraft für den Folgeprozess verzichtet - sei es bewusst oder auch weil er sich (wie wohl hier) dieser Wirkungen gar nicht bewusst ist. Die Rechtskraft dient den objektiven Belangen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Neue Verfahren und widerstreitende gerichtliche Entscheidungen über dieselbe Streitsache sollen verhindert werden. Dabei wird die Möglichkeit, dass infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, grundsätzlich geringer gewertet als die Rechtsunsicherheit, die ohne die Rechtskraft bestehen würde. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, a.a.O. m.w. Nachw., Urteil vom 31.7.2002 - 1 C 7.02 - NVwZ 2003 Beilage I 1, 1-2). Dient die Rechtskraft hiernach primär den objektiven Belangen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit und der Vermeidung widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen, ist nicht erklärbar, weshalb ein Beteiligter die Befugnis haben sollte, über diese ihm nicht zustehenden Belange zu verfügen. Erst recht gilt dies dann, wenn wie hier die Behörde (bzw. deren Träger) von der Rechtskraft begünstigt wäre. Denn die Verwaltung ist an das geltende Recht gebunden und kann daher nicht nach Belieben auf die Wirkungen der Rechtskraft für den Folgeprozess verzichten (vgl. Maurer, JZ 1993, 574; s. auch Erfmeyer, DVBl. 1997, 27).
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Auch das Bundesverwaltungsgericht scheint davon auszugehen, dass die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Anfechtungsklage gegen eine Ausweisungsverfügung abgewiesen wurde, deren Rücknahme entgegenstehen kann. In seinem Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - hat es - insoweit allerdings nicht tragend - ausgeführt, in dem dort entschiedenen Fall stehe § 121 VwGO der gerichtlichen Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Rahmen des § 48 LVwVfG nicht entgegen, weil sie der dortige Kläger nicht angefochten habe (juris, Rn. 17; vgl. auch - allerdings ohne nähere Begründung - VG Karlsruhe, Urteil vom 17.4.2008 - 2 K 3360/07 -, juris).
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Die mit der Rechtskraftwirkung verbundene Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Ausländern, die eine Ausweisung nicht vor Gericht angefochten haben, ist entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht ungerechtfertigt. Sie beruht auf der Natur der Sache. Die Wirkungen der Rechtskraft können nach § 121 Nr. 1 VwGO immer nur zugunsten oder zulasten desjenigen eintreten, der als Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, a.a.O., juris Rn. 16).
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Diese Grundsätze werden - die Freizügigkeitsberechtigung des Klägers und einen Verstoß der Ausweisung gegen Gemeinschaftsrecht zu seinen Gunsten unterstellt - durch Gemeinschaftsrecht nicht modifiziert. Der Europäische Gerichtshof respektiert die Bestandskraft eines Verwaltungsakts als Ausprägung der Rechtssicherheit, die zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsätzen zählt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2004 - C-453/00 - Kühne u. Heitz -, Slg. 2004 I, 837 = NVwZ 2004, 459 Rn. 24). Die in dieser Entscheidung entwickelten Voraussetzungen eines Rücknahmeanspruchs im Anschluss an eine rechtskräftige, die Vorlagepflicht verletzende letztinstanzliche Gerichtsentscheidung sind hier nicht gegeben. Der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet hiernach eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn
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| - die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen, |
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| - die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, |
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| - das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3 EG erfüllt war, und |
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| - der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat. |
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Hier fehlt es zumindest an der dritten Voraussetzung, dass das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde,
obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3 EG
erfüllt war. Denn der damals zuständige 10. Senat des erkennenden Gerichtshofs war nicht berechtigt oder gar verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Der Kläger hatte in seinem damaligen Zulassungsantrag allein geltend gemacht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da das Verwaltungsgericht seine persönlichen Belange nicht zutreffend gewürdigt habe, denn er habe nicht nur bei der Überführung anderer Rauschgifthändler mitgewirkt, sondern sei tragender Zeuge in einem anhängigen Mordprozess; seine Unterstützung in diesem Verfahren und die gegen ihn ausgesprochenen Morddrohungen ließen eine Ausweisung als unbillige Härte erscheinen; im übrigen werde auf die Begründung der Klage hingewiesen. Mit diesem Vorbringen hatte der Kläger keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den europarechtlichen Voraussetzungen der gegen ihn verfügten Ausweisung dargelegt.
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Auch wenn der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 12.2.2008 - C-2/06 -Kempter, DÖV 2008, 505, Rn. 44 und 45; s. auch Weiß, DÖV 2008, 47) mittlerweile wohl nicht mehr primär auf eine Verletzung der Vorlagepflicht abstellt, sondern darauf, ob das in letzter Instanz entscheidende nationale Gericht einen gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkt hätte aufgreifen dürfen oder müssen, ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht anderes. Der 10. Senat des erkennenden Gerichtshofs war im damaligen Berufungszulassungsverfahren nicht berechtigt, gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu prüfen, nachdem sie der Kläger in seinem damaligen Zulassungsantrag nicht erwähnt hatte. Denn anders als im Berufungsverfahren existiert im Berufungszulassungsverfahren keine umfassende Pflicht des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofs zur Amtsaufklärung. Vielmehr ist nach der maßgeblichen nationalen Vorschrift des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund dargelegt wird (und vorliegt). Daher können bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich der Rechtsmittelführer fristgerecht beruft (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 50).
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Es kann dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft dann geboten ist, wenn die Aufrechterhaltung des durch die Vorentscheidung geschaffenen Zustandes schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1992, a.a.O.). Eine solche Situation besteht im vorliegenden Fall nicht. Schwere und unerträgliche Folgen für den Ausländer können im Regelfall im Rahmen einer Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vermieden werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man annimmt, dass eine Befristung - abweichend von dem Wortlaut von Satz 4 dieser Vorschrift - auch auf einen Zeitpunkt vor der Ausreise des Ausländers erfolgen kann, falls z.B. die Wertentscheidungen der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dies erfordern (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 24.7.2007 - 1 K 1505/06 - m.w. Nachw., juris; s. auch Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 485 ff.). Außerdem ist es durchaus fraglich, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, wonach auch in der vorliegenden Konstellation der Widerruf nach § 49 Abs. 1 LVwVfG ausgeschlossen sein soll. Denn hier geht es nicht um die Berücksichtigung einer tatsächlichen Änderung, für welche die Befristung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine abschließende Sonderregelung enthält, sondern (auch) um die Anwendung neuer rechtlicher Erkenntnisse auf ein abgeschlossenes Verfahren. Insoweit erscheint es nicht von vornherein als undenkbar, dass für Fälle der vorliegenden Art Raum für die Anwendung des § 49 LVwVfG sein könnte.
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2. In Bezug auf die höchst hilfsweise begehrte Befristung ist die Klage unzulässig. Denn es fehlt insofern an einem vorherigen Antrag bei der Verwaltung und demzufolge auch an der Durchführung eines Verwaltungs- und eines Vorverfahrens. Grundsätzlich muss nach § 68 VwGO auch bei einem Hilfsantrag ein entsprechendes Verwaltungs- und Vorverfahren durchgeführt worden sein, falls nicht die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Der in dem Schriftsatz vom 4.2.2005 an das Regierungspräsidium Stuttgart gestellte Befristungsantrag ist ausdrücklich unter einer aufschiebenden Bedingung (für den Fall, dass der Kläger abgeschoben werde) gestellt worden. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, liegt auch keine Untätigkeit des Beklagten vor. Allein aus Gründen der Prozessökonomie darf die Anwendung zwingenden Verfahrensrechts nicht unterbleiben. Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit den Ansprüchen zu befassen, die ein Bürger geltend macht. Gerichte sind dazu berufen, das Handeln der Verwaltung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, nicht aber dazu, sich an deren Stelle zu setzen und originär über erstmals vor Gericht geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.1986 - 5 C 36/84 -, NVwZ 1987, 412; OVG Nordr.-Westf., Urteil vom 7.11.1996 - 7 A 4820/95 -; OVG Saarl., Beschluss vom 22.6.1994 - 3 W 1/94 -; Senatsbeschluss vom 19.2.2008 - 13 S 2774/07 -, juris).
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Zudem fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers, weil der nunmehr ohne Bedingung verfolgte Hilfsantrag über das Begehren im Verwaltungsverfahren hinausgeht. Denn solange der Kläger diesen Antrag der Behörde nicht unterbreitet hat, lässt sich nicht feststellen dass er überhaupt auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen ist. Es lässt sich auch nicht sagen, dass ein solcher Antrag von vornherein aussichtslos wäre. Die Behörde hat sich im vorliegenden Rechtsstreit in der Sache nicht auf das Begehren des Klägers eingelassen, so dass es offen ist, ob und inwieweit sie einem unbedingten Befristungsantrag entsprechen würde. Der Kläger müsste folglich zunächst einen derartigen Antrag beim Beklagten stellen und könnte nur dann, wenn dieser ganz oder teilweise abgelehnt wird, verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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Beschluss vom 18. Juni 2008
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