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Die Verpflichtungsklage ist zulässig, soweit der Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 3,-- EUR begehrt. Ob die Klage als Verpflichtungsklage auf Festsetzung der Belastungsgrenze für seine Ehefrau auf 0 EUR ebenfalls zulässig ist, kann offen bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
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Die Festsetzung der Belastungsgrenze für die Ehefrau des Klägers durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Dabei geht es vorliegend (nur) um das Jahr 2007; streitig ist allein die Anzahl der Kinderfreibeträge, um die das Einkommen der Ehefrau zu vermindern ist.
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Die Regelungen zu Eigenbehalten, Zuzahlungen und Belastungsgrenzen sind in § 30 b der Satzung der Beklagten enthalten. Der Ermittlung der Belastungsgrenze ist in § 30 b Abs. 4 der Satzung geregelt. § 30 Abs. 4 b) der Satzung betrifft dabei Mitglieder mit selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen. Satz 3 dieser Vorschrift regelt die Verminderung der Einkommen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er lautet: "Für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt jeweils eine weitere Verminderung der Einkommen um den nach § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG ergebenden Betrag." § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG lauten: "Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer wird für jedes zur berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824,-- EUR ... (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080,-- EUR ... vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Zu beachten ist schließlich noch, dass § 30 b Abs. 4 b) S. 1 der Satzung für das Mitglied und den selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Angehörigen eine getrennte Ermittlung des jeweils eigenen Einkommens vorsieht. Die Regelungen der Satzung entsprechen im Wesentlichen der Regelung in § 12 Abs. 2 S. 3 bis 5 BhV.
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Diese - sprachlich und grammatikalisch etwas unübersichtlichen - Regelungen der Satzung sind auslegungsbedürftig.
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Nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG soll der Kinderfreibetrag im Ergebnis jedem Ehegatten, der selbst steuerpflichtig ist, zugute kommen. Dies wird dadurch erreicht, dass bei Zusammenveranlagung die Anzahl der Freibeträge verdoppelt wird. Die Verdoppelung erfolgt aber insgesamt, und nicht etwa für jeden Ehegatten getrennt. Von dieser Zielrichtung und einem vergleichbaren Regelungsgehalt muss auch für die Regelung in der Satzung bzw. in den BhV ausgegangen werden. Die Kinderfreibeträge sollen jeweils für jeden Ehegatten bei der - getrennten - Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden. Eine Verdoppelung der Freibeträge
für jeden Ehegatten
ergäbe keinen Sinn.
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Ganz entscheidend für die Auslegung aber ist, dass eine Verdoppelung der Freibeträge für jeden Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung gegen Art. 3 GG verstieße. Dies zeigt folgendes Beispiel:
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Auszugehen ist von einem Ehepaar, das aus einem Mitglied der Beklagten und einer selbst beihilfeberechtigten mitversicherten Ehefrau besteht und das eine getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG gewählt hat. Bei der - getrennten - Ermittlung des jeweiligen Einkommens erfolgt
bei jedem der Ehegatten
eine Verminderung des Einkommens um die Anzahl der Freibeträge, die der Anzahl der Kinder entspricht. Eine Verdoppelung nach § 32 Abs. 6 S. 2 EStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift keine Anwendung findet, da keine Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer stattfindet.
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Wählt ein solches Ehepaar nun die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG, findet § 32 Abs. 6 S. 2 EStG zwar Anwendung. Die Anzahl der Kinderfreibeträge für das Ehepaar zusammen ändert sich steuerrechtlich aber nicht. Es ist nun aber kein objektiver Grund ersichtlich, warum sich die Anzahl der Kinderbeträge demgegenüber bei der Berechnung der Belastungsgrenze verdoppeln sollte. In einem solchen Falle wäre ein Ehepaar, das getrennt steuerlich veranlagt wird, gegenüber einem Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, ohne sachliche Gründe schlechter gestellt.
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Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz in Form der bisherigen Handhabung durch die Beklagte berufen. Denn die Ermittlung der Belastungsgrenze erfolgt jährlich neu, wie sich aus § 30 b Abs. 4 S. 1 der Satzung ergibt.
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Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Kassenleistungen.
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Beschluss vom 30. Juni 2008
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festgesetzt (von der Beklagten errechnete Belastungsgrenze von 79,44 EUR plus begehrte zusätzliche Kassenleistungen von 3 EUR).
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