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| | Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.05.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung seines Prostataleidens mit der Galvanotherapie in Höhe von 7.673,40 EUR (70 % aus 8.964,-- EUR + 1.998,-- EUR) und auf erneute Entscheidung über die geltend gemachten Fahrtkosten von Leimen nach Bretten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern beihilfefähig. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO dem Grunde nach notwendig sind. Über die Notwendigkeit entscheidet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO die Beihilfestelle. Sie kann hierzu nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BVO begründete medizinische Gutachten (§ 18 Abs. 5 BVO) einholen. Der Beklagte zieht zwar unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 13.06.2006 bereits in Zweifel, dass der Kläger überhaupt an einem Prostatakarzinom erkrankt war und verneint bereits aus diesem Grund die Notwendigkeit der Aufwendungen. Diese Zweifel hegt die Kammer indes nicht. Denn sämtliche Untersuchungsergebnisse wiesen auf diese Erkrankung hin. Der Kläger hat lediglich keine Biopsie durchführen lassen, um die Ergebnisse ein weiteres Mal zu verifizieren. Die Biopsie mag zwar das Standardverfahren zur Feststellung eines Prostatakarzinoms darstellen. Dies schließt es aber nicht von vornherein aus, dass die Erkrankung auch durch andere Untersuchungsmethoden hinreichend sicher festgestellt werden kann, insbesondere wenn mehrere Untersuchungsmethoden angewendet wurden und sie zum selben Ergebnis gelangen. So ist im Fall des Klägers aufgrund der übereinstimmenden Ergebnisse der Tastuntersuchung, der Bestimmung des PSA-Wertes, der Ultraschalluntersuchung und der PET davon auszugehen, dass ein Prostatakarzinom vorlag. Jedes einzelne dieser Untersuchungsverfahren mag zwar für sich genommen keine hinreichend sichere Diagnose zulassen, in der Zusammenschau der übereinstimmenden Ergebnisse ist dies jedoch möglich. Die gegenteilige Einschätzung des Gesundheitsamts in seiner Stellungnahme vom 13.06.2006 teilt die Kammer nicht. Nach dessen Ansicht ist mangels Biopsie nicht bewiesen, dass ein behandlungsbedürftiges Prostatakarzinom vorlag, es ist lediglich nicht ausgeschlossen. Zur Begründung dieser Einschätzung verweist das Gesundheitsamt allerdings auf eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Jahr 1996. Diese war im Zeitpunkt der Anwendung der PET beim Kläger somit bereits sechs Jahre alt. Angesichts der schnellen technischen Entwicklung in diesem Bereich war sie daher für eine fundierte Beurteilung der PET allein nicht geeignet. Auch aus dem vom Gesundheitsamt weiter zitierten Forschungsbericht 2003-2004 der Klinik und Poliklinik Münster lässt sich nichts Eindeutiges entnehmen. Die Aussage, dass „die klinische Wertigkeit der FDG-PET bisher jedoch nur für bestimmte klinische Fragestellungen bei einzelnen Tumoren nachgewiesen“ wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die beim Kläger vorliegende Fragestellung nicht hierzu zählte. Die abschließende Feststellung des Gesundheitsamtes, dass es zur Zeit kein bildgebendes Verfahren gebe, das allein hinreichend sicher eine Aussage treffen könne über die Ursache einer Prostatahypertrophie, vermag die Einschätzung der Kammer schließlich ebenfalls nicht zu erschüttern. Denn sie stützt sich gerade nicht ausschließlich auf das Ergebnis der PET, sondern auf die gleichlautenden Ergebnisse aller beim Kläger durchgeführten Untersuchungen. |
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| | Für die Erstattungsfähigkeit der zur Behandlung des Prostatakarzinoms gewählten Galvanotherapie kommt es somit darauf an, ob sie notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO war und kein Ausschlussgrund vorliegt. Dies ist der Fall. |
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| | Eine Beihilfe wird nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO zwar nicht für solche Aufwendungen gewährt, für die das Finanzministerium die Beihilfefähigkeit ausgeschlossen hat, weil sie für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode entstanden sind. Eine solche, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Galvanotherapie grundsätzlich ausschließende Entscheidung des Finanzministeriums liegt jedoch nicht vor. Auch ein Ausschluss nach Nr. 1.5.1 der Anlage der Beihilfeverordnung in Verbindung mit den Hinweisen 1 und 2 zu § 6 Abs. 2 BhV des Bundesministeriums des Innern besteht nicht. Insbesondere zählt die beim Kläger angewendete Galvanotherapie nicht zu den Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage im Sinne des Hinweises 1 zu § 6 Abs. 2 BhV (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2004 – 15 K 5330/03 -). Denn beim Kläger wurde keine Ganzheitsbehandlung vorgenommen, sondern gezielt ein bestimmter Teil des Körpers behandelt. |
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| | Die Behandlung des Klägers mit der Galvanotherapie war dem Grunde nach notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 BVO. Notwendig im Wortsinne ist eine Maßnahme, die eine Not abwendet und darum unerlässlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich oder zwangsläufig ist (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Stand April 2008, § 5 BVO Rn. 3 (1) ; Mildenberger, Beihilfevorschriften, Stand August 2008, § 5 BhV Rn. 3 (2)). Welche Leistung im Einzelfall notwendig ist, muss in erster Linie aus medizinischer Sicht beurteilt werden. Aufwendungen, die im Zeitpunkt ihres Entstehens nach dem Stand der medizinischen Sicht als objektiv erforderlich anzusehen sind, sind auch notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 BVO (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, a.a.O., § 5 BVO Rn. 3 (2.2). Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sind nicht generell und von vornherein von der Beihilfefähigkeit ausgenommen (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/ Hellstern, a.a.O., § 5 BVO Rn. 3 (7.12)). Die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO normierte Ermächtigung des Finanzministeriums, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auszuschließen, wäre überflüssig, wenn Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von vornherein nicht beihilfefähig wären (vgl. auch VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.10.1979 - IV 85/77 -, DÖD 1980, 229, 230). |
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| | Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind jedoch dann nicht beihilfefähig, wenn die Methode nach Maßgabe der allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisse untauglich ist (VGH Baden-Württ., Urteil vom 19.10.1979, DÖD 1980, 229, 231; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, a.a.O., § 5 BVO Rn. 3 (7.12)). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Auch der Beklagte bestreitet lediglich, dass es sich um eine bereits wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, deren Wirksamkeit feststeht. Von der fehlenden wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung der Galvanotherapie zur Behandlung von Prostatakrebs geht auch die Kammer aus. Auch Aufwendungen für solche Behandlungen können jedoch aus Gründen der Fürsorgepflicht beihilfefähig sein. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801, 802) voraus, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dafür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. |
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| | Die genannten Voraussetzungen der Beihilfegewährung liegen im Fall des Klägers vor. Zwar besteht mit der radikalen Prostatektomie eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Dennoch war der im Zeitpunkt der Behandlung fast 70jährige Kläger nicht gehalten, diese Behandlungsmethode zu wählen. Sie gilt zwar immer noch als die erfolgversprechendste Methode, sie ist aber auch mit erheblichen Risiken verbunden. Diese Risiken übersteigen ab einem Alter des Patienten von ca. 65 bis 70 Jahren den Nutzen der Operation. Da es sich um eine lange und schwere Operation handelt, wird sie für ältere Männer nicht empfohlen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2005 – 9 K 797/04 – m.w.N.). Für die vom Kläger statt der Prostatektomie gewählte Galvanotherapie besteht die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung (offen gelassen im Fall der Galvanotherapie bei Brustkrebs durch VG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2008 - 12 K 3508/07 -). Sie war Gegenstand einer klinischen Studie des Radiologischen Instituts des Klinikums der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt und einer mehrjährigen Anwendungsbeobachtung, die beide belegen, dass die Galvanotherapie zur Heilung des Prostatakarzinoms geeignet ist. Die teilweise gegenteilige Aussage von Urologen stellt die erforderliche begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung nicht grundsätzlich in Frage. Denn es bedarf nach den oben dargestellten Grundsätzen insoweit nicht eines Konsenses in der Ärzteschaft oder in einem großen Teil derselben. Kritische Stimmen, die die Eignung der Galvanotherapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms verneinen, sprechen daher nicht gegen die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung. Es kommt hinzu, dass es sich bei der Galvanotherapie um eine radiologische und nicht um eine urologische Behandlung handelt. Vor diesem Hintergrund lässt sich erklären, dass Urologen der aus ihrer Sicht fachfremden Behandlung gegenüber eher ablehnend eingestellt sind, sie nicht als alternative Heilmethode diskutieren oder sie noch nicht zur Kenntnis genommen haben. Der Hinweis des Gesundheitsamtes auf diese Haltung der Urologen in seiner Stellungnahme vom 13.06.2006 kann daher nicht als Aussage über die generelle Einschätzung der Wirksamkeit der Galvanotherapie in der Ärzteschaft verstanden werden. |
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| | Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen angemessen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO. Der Beklagte hat hiergegen nichts vorgetragen und der Kammer liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Behandlungskosten nur in geringerer Höhe angemessen wären (vgl. auch den vom Kläger vorgelegten Gerichtsbescheid des VG Regensburg vom 02.02.2003 – RO 3 K 03.2328 - und LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. 12. 2006 - 8 S 4509/06 -, NJW-RR 2007, 1109). Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Behandlung analog einer bestimmten GOÄ-Ziffer abzurechnen gewesen wäre. Da es sich um eine neue Behandlungsmethode handelt, liegt noch keine Analogbewertung vor. |
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| | 2. Soweit der Kläger Beihilfe zu den Kosten für die Fahrten zu den Behandlungseinheiten geltend macht, ist seine Klage ebenfalls begründet. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO sind Aufwendungen für Fahrten bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beihilfefähig. Nach Satz 3 Buchstabe c) dieser Vorschrift sind von der Beihilfefähigkeit jedoch Mehrkosten von Fahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort ausgenommen, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist. Der Kläger hat sich zunächst vom 29.11.2002 bis zum 04.12.2002 bei Dr. S. in Österreich behandeln lassen und die Therapie anschließend vom 27.01.2003 bis zum 23.03.2003 beim Organo Bio Institut in Köln fortgesetzt. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen wäre die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit in Bretten gewesen und nicht - wie vom Kläger angenommen - in Offenbach. Denn die Entfernung vom Wohnsitz des Klägers in Leimen nach Bretten beträgt nur rund 50 km, die Entfernung nach Offenbach dagegen rund 100 km. Deshalb sind nur die Kosten für neun Fahrten von Leimen nach Bretten beihilfefähig. Deren konkrete Höhe hat das Landesamt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO zu berechnen. |
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| | Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 7.733.40,-- EUR festgesetzt. Für den Bescheidungsantrag hinsichtlich der Fahrtkosten legt die Kammer pauschal einen Streitwertanteil von 60,- EUR zugrunde. |
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