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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufungen der Beklagten und der Klägerin entscheiden, da beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Beide Berufungen sind zulässig, obwohl sich im Tenor der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Ausspruch über die Zulassung der Berufung findet. Denn eine ausdrückliche Zulassung der Berufung im Tenor ist aus Gründen der Rechtssicherheit zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rn. 10). Eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Zulassung genügt zumindest dann, wenn sie eindeutig und unmissverständlich ist. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Urteil ist nicht nur eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die auf die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht zugeschnitten ist, sondern es enthält in den Entscheidungsgründen (UAS. 9) auch Ausführungen dazu, dass die Berufung zuzulassen sei, weil die Frage, ob die Geltungsdauer einer Aufenthaltsbefugnis bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten im Rahmen des § 35 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen sei, grundsätzliche Bedeutung habe. Hieraus ergibt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen wollte und auch zugelassen hat.
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1. Die Klägerin hat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Sie ist insbesondere nicht seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer „Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn der Zeitraum des Besitzes der ihr am 24.8.2001 nach altem Recht auf der Grundlage des § 31 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis ist nicht anzurechnen.
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a) Zwar entspricht die Aufenthaltsbefugnis, die der Klägerin nach altem Recht auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 AuslG erteilt worden ist, wohl grundsätzlich einem Titel, der zum Aufenthalt aus familiären Gründen erteilt worden ist. Im Falle der Verlängerung eines ursprünglich als Aufenthaltsbefugnis erteilten Aufenthaltstitels zum Familiennachzug ist dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.2006 - 11 S 387/06 -; OVG Nds., Beschluss vom 16.5.2006 - 5 ME 112/06 -, jeweils juris;). Auch die Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz gehen unter Nr. 101.2.3.5 davon aus, dass Aufenthaltsbefugnisse, die nach § 31 AuslG zum Zwecke des Familiennachzugs erteilt wurden, als Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 27 bis 36 AufenthG - also nach dem 6. und nicht etwa dem 5. Abschnitt - fortgelten. Von daher hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Februar 2007 durchaus manches für die von ihm vorgenommene Anrechnung der entsprechenden Voraufenthaltszeiten im Rahmen einer erweiternden oder analogen Anwendung des 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gesprochen.
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Allerdings stand möglicherweise auch schon im Februar 2007 die Vorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG dieser Anrechnung entgegen (vgl. einerseits Dienelt, InfAuslR 2005, 247; andererseits VG Göttingen, Urteil vom 17.7.2007 - 2 A 543/05 -; VG Ansbach, Beschluss vom 2.10.2006 - AN 19 K 06.02011 -, jeweils juris). Nach § 102 Abs. 2 AufenthG wird auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1.1.2005 angerechnet. Schon daraus wird im Umkehrschluss möglicherweise zu folgern sein, dass in allen anderen Fällen eine solche Anrechnung ausscheidet (vgl. für Duldungszeiten: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.2008 - 11 S 942/08 -, juris).
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b) Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19.8.2007 (BGBl. I 2007, 1970) am 28.8.2007 ist es ausgeschlossen, außerhalb der gesetzlich ausdrücklich geregelten Anrechnungsregelungen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis im Rahmen der nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG anzurechnenden Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen. Denn der Gesetzgeber hat diese hier relevante Frage nunmehr gesehen und einer abschließenden Regelung zugeführt.
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Ausdrücklich bestätigt wird diese Auslegung durch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5065, 201). Darin wird ausgeführt, die Neuregelung des § 104 diene dazu, unter anderem den minderjährigen Kindern, die vor dem 1.1.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 AuslG waren, auch nach dem Aufenthaltsgesetz eine Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus unter Anrechnung ihrer Aufenthaltsbefugniszeiten zu ermöglichen. Aufgrund der Neuregelung könne in diesen Fällen zukünftig eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG vorlägen und der Rechtsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis weiterhin bestehe. Zum Zeitpunkt der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müsse das Kind insbesondere noch minderjährig sein.
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Somit scheidet im Falle der Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 104 Abs. 7 AufenthG schon deshalb aus, weil sie nicht mehr minderjährig ist. Von diesem Erfordernis kann auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung oder einer analogen Anwendung des § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG abgewichen werden. Regelt der Gesetzgeber unter Kenntnis des Problems eine Fallgruppe ausdrücklich in einem bestimmten Sinne, ist es den Gerichten verwehrt, sich darüber hinweg zu setzen.
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2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Diese Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut („… seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt …“) voraus, dass der begünstigte Ausländer
derzeit
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, also einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.5.2008, a.a.O. und vom 29.5.2007 - 11 S 2093/06 -, ESVGH 57, 248; Jakober/Welte, Aktuelles Aufenthaltsrecht, § 26 AufenthG Rn. 16).
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Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Jedenfalls seit dem 15.1.2003 besitzt sie Aufenthaltstitel zum Aufenthalt aus familiären Gründen, die jetzt im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelt sind. Laut Aktenvermerk vom 22.11.2000 (VAS.9) ging die Beklagte bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die Klägerin noch davon aus, der Familie könne es nicht zugemutet werden, getrennt voneinander zu leben; es lägen sowohl Abschiebungshindernisse als auch Hindernisse vor, die ihrer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Am 15.1.2003 verlängerte die Beklagte die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbefugnis indes allein auf der Grundlage des § 31 AuslG bis zum 14.1.2005. Am 20.12.2004 wurde die Aufenthaltsbefugnis nochmals bis zum 19.3.2005 verlängert. Am 16.3.2005 erteilte die Beklagte der Klägerin eine „Aufenthaltserlaubnis Familie“ auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 2 AufenthG.
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Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich materiell noch humanitäre Gründe neben den familiären Gründen vorliegen. Aber selbst wenn man von der entgegen gesetzten Rechtsauffassung der volljährigen und mittlerweile wohl geschiedenen Klägerin ausginge, könnte dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, denn solche humanitären Gründe sind in ihrem Falle nicht ersichtlich. Dass sie mittlerweile nach dem Scheitern ihrer Ehe wieder mit ihren Eltern und ihren Geschwistern zusammenlebt, genügt hierfür offenkundig nicht. Auch dass ihr möglicherweise ein eigenständiges Aufenthaltsrecht als geschiedene Ehegattin zusteht, ist nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes den familiären Gründen des 6. Abschnitts zuzuordnen. Soweit sie schließlich geltend macht, ein „Zurückstoßen“ in den Irak stelle für sie als alleinstehende geschiedene Frau eine außergewöhnliche Härte dar, übersieht sie, dass sie sich auf zielstaatsbezogene Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren nicht berufen kann. Ein Ausländer kann die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine zielstaatsbezogene Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG stützen, wenn das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung bindend abgelehnt hat (s. § 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192 = NVwZ 2006, 1418; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2007 - 11 S 1035/06 - und Beschluss vom 22.8.2007 - 13 S 163/07 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 27.9.2007 - 11 LB 69/07 -, DVBl. 2007, 57).
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Stellt die auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen dar, entspricht es im Übrigen auch dem „Trennungsprinzip“ (grundlegend BVerwG, Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226 = NVwZ 2008, 333; s. auch juris-Praxisreport 7/2008, Anm. 4), die entsprechende Aufenthaltszeit im Rahmen des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks steht einer Anrechnung von Voraufenthaltszeiten grundsätzlich entgegen.
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Schließlich steht auch im Rahmen des § 26 Abs. 4 AufenthG einer über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden Auslegung der in der Neuregelung des § 104 Abs. 7 AufenthG zum Ausdruck gekommene Regelungswillen des Gesetzgebers entgegen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter II.1.b) verwiesen werden.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
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