| |
|
| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.10.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. |
|
| | Diese Vorschrift ist, ebenso wie andere Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung vom 30.07.2004 – StAG a.F. – anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält. Zwar gilt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die (teilweise seit dem 28.08.2007, teilweise erst seit dem 01.09.2008 anzuwendende) aktuelle Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970 – StAG n.F.). Gemäß § 40c StAG 2007 sind allerdings auf Einbürgerungsanträge, die, wie hier, bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 und 40c weiterhin in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. |
|
| | Die Voraussetzungen des § 10 StAG sind nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar unstreitig seit mehr als acht Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. § 10 Abs. 1 Absatz 1, 1. Halbsatz StAG n.F.), ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F.) bzw. hat ein „unbefristetes Aufenthaltsrecht“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. und ist nie wegen einer Straftat verurteilt worden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG n.F./a.F.). Er hat in einem Test nachgewiesen, dass er über ausreichende Sprachkenntnisse im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. verfügt; die strengeren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 StAG n.F. gelten gemäß § 40c StAG n.F. nicht. Die seit dem 01.09.2008 geltenden Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 StAG n.F., wonach der Einbürgerungsbewerber auch über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland verfügen muss, welche in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen werden, sind hier ebenfalls nicht anzuwenden. Das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die so genannte Loyalitätserklärung hat der Kläger vorgelegt. Da er Fragen zum Inhalt der abgegebenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nur zögerlich und wenig überzeugend beantwortet hat, bestehen zwar Zweifel daran, ob er die mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07 -, juris) zu fordernden Mindestkenntnisse über die freiheitliche demokratische Grundordnung besitzt. Dies kann jedoch hier letztlich offen bleiben. Denn seine Einbürgerung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt bzw. unterstützt hat, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F., dazu unter 1.). Es kommt daher hier letztlich nicht mehr darauf an, ob der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG n.F.), woran allerdings erhebliche Zweifel bestehen (dazu unter 2.). |
|
|
|
| | Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG unter anderem dann nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Die Kammer ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen, den eigenen Angaben des Klägers und den Erklärungen des in der mündlichen Verhandlung als amtliche Auskunftsperson angehörten Mitarbeiters des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zu der Überzeugung gelangt, dass hier solche tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Dies folgt hier daraus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass erstens die Hisbollah entsprechende Bestrebungen verfolgt hat und verfolgt (a) und dass zweitens der Kläger diese Bestrebungen der Hisbollah unterstützt bzw. unterstützt hat (b). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob diese Bestrebungen auch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. |
|
| | a) Für das vorliegende Einbürgerungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Hisbollah zur Durchsetzung ihrer Politik terroristische Mittel, also Gewalt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F., anwendet oder solche vorbereitet und dass dadurch auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährdet werden. |
|
| | Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. ist zu berücksichtigen, dass diese eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter bezwecken. Die Regelung greift daher nicht erst dann, wenn Sicherheitsbedenken tatsächlich vorliegen. Erforderlich, aber auch hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltpunkte“ hierfür, das heißt die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, BVerwGE 128,104). Der herabgestufte Maßstab der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ ist in Fällen, in denen die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation oder der Unterstützung einer Organisation hergeleitet werden, auch auf die Frage anzuwenden, ob bei der Organisation selbst Sicherheitsbedenken anzunehmen sind (vgl. dazu Bayer. VGH, Urteile vom 05.03.2008 - 5 B 05.1449 -, juris, m.w.N.). Denn die für den Gesetzgeber für diesen herabgestuften Maßstab maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risikoabwägungen bestehen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Organisation Bestrebungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. verfolgt oder unterstützt ebenso wie bei der Frage, ob der Einbürgerungsbewerber die betreffende Organisation unterstützt. Danach kommt es hier letztlich nicht darauf an, ob die Hisbollah zweifelsfrei als internationale terroristische Vereinigung anzusehen ist. Ausreichend ist eine Gefährdung auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung von Gewalt, etwa als Mittel zur Durchsetzung religiöser, politischer oder sonstiger Belange innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik. Eine solche ist hier nach Auffassung der Kammer zu bejahen. |
|
| | Wie sich diversen allgemein zugänglichen Quellen (vgl. nur Onlineportal für internationale Beziehungen des Forschungsinstituts der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik – DGAL, unter www.weltpolitik.net/print/1487.html ; Wikipedia unter www.wikipedia.org/wiki/ Hisbollah; Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern unter www.verfassungsschutz /de/ Themen /Auslaenderextremismus/Islamistische_Organisationen/Hizb_Allah/index.jsp; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg unter www.verfassungsschutz-bw.de/kgi/islam_orgs_hizballah.htm; Der Fischer Weltalmanach 2007, unter „Libanon“, S. 312 ff., 314) entnehmen lässt, ist die libanesisch-schiitische Organisation Hisbollah oder „Hizb Allah“, die „Partei Gottes“, 1982 im Libanon gegründet worden. Auslöser für die Gründung war die israelische Invasion im Libanon. Die Hisbollah wird vom Iran und Syrien unterstützt. In den Anfangsjahren verfolgte sie das Ziel der Umwandlung des Libanon in einen islamischen Staat. In den 1980er-Jahren war sie für zahlreiche Entführungen und Anschläge auf westliche – auch zivile – Einrichtungen verantwortlich. Ziel ihrer Angriffe sind vor allem Israel und die USA. Seit 1992 gehört sie als Partei dem libanesischen Parlament an und tritt insgesamt gemäßigter auf. Bis heute verfügt die Organisation allerdings über den bewaffneten Arm „Al Muqawama al Islamiya“, „Islamischer Widerstand“, der in der Vergangenheit für die Durchführung von Anschlägen verantwortlich gemacht wurde. Nach dem Abzug der Israelis aus dem Südlibanon im Jahr 2000 kam es wiederholt zu Angriffen der Hisbollah auf Militärstützpunkte in Nordisrael sowie auf die von Israel besetzten Golanhöhen und die Schebaa-Farmen. |
|
| | Auch im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2005 (Stand 6. April 2006, Beiheft des Regierungspräsidiums ...) wird dargelegt, dass die Hisbollah vom Iran finanziell, materiell und ideologisch unterstützt werde. Sie stelle der Bevölkerung mit Kranken- und Waisenhäusern, mit Schulen und wohltätigen Projekten anderer Art eine Infrastruktur zur Verfügung. Die „Al-Muqawama al Islamiya“, der militärische Arm der Organisation, führe im Südlibanon den bewaffneten Kampf gegen israelische Militäreinheiten. Eine Entwaffnung dieser Miliz gemäß der UN-Resolution 1559 sei bisher nicht gelungen und werde vom politischen Flügel vehement abgelehnt. Die Hisbollah sei im Libanon inzwischen ein fester Bestandteil des politischen Systems geworden und versuche, durch ihre politische Partizipation die libanesische Gesellschaft innerhalb des gegebenen Rahmens in ihrem Sinne zu verändern. Von dem Ziel, im Libanon einen islamischen Staat nach iranischem Vorbild zu errichten, sei die Organisation abgerückt. Ausübung von Gewalt rechtfertige sie mit dem legitimen Anspruch auf Widerstand gegen illegale Besatzer. Dazu gehörten Entführungen von israelischen Soldaten, Selbstmordattentate und Geiselnamen. Der libanesische Hisbollah-Führer Hassan Nasrallah habe am 26.11.2005 vor Tausenden von Anhängern zur Entführung von israelischen Soldaten aufgerufen, um die Freilassung eigener gefangenen Anhänger zu erzwingen. Bei dieser Großkundgebung in Beirut hätten die Hisbollah-Anhänger „Tod für Israel und Amerika“ skandiert. Die Propaganda der Organisation glorifiziere den „Märtyrertod“. Ihre Gewalthandlungen hätten sich in der Vergangenheit jedoch nicht auf Libanon und Israel als „Kampfgebiet“ beschränkt, sondern sich auch auf israelische Ziele in Südamerika gerichtet. Die Hisbollah unterstütze seit Jahren die „Intifada“ (Aufstand der Palästinenser) und spreche Israel das Existenzrecht ab. Der in der mündlichen Verhandlung als amtliche Auskunftsperson angehörte Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hat ergänzend unter anderem erklärt, es sei wohl unstreitig, dass seitens der Hisbollah Gewalt gegen Zivilisten ausgeübt werde. Außerdem könne er auf die jüngste Rede des Generalsekretärs der Hisbollah Nasrallah verweisen, in der dieser ausgeführt habe, dass es ein erklärtes Ziel sei, Gesamtpalästina zu „befreien“. Das bedeute, dass die ursprüngliche Ideologie der Hisbollah weitergeführt werde. In der Rede sei auch erwähnt worden, dass Israel und die jüdische Lobby die Weltherrschaft anstrebten und die Verbündeten zu diesem Zweck instrumentalisierten. Es sei deshalb notwendig einen Dschihad zu führen, um dem entgegenzuwirken. Jedes „Körnchen Erde Palästinas“ müsse wieder dem arabischen Volk und den Palästinensern zurückgegeben werden. In diesem Punkt habe die Hisbollah eine ähnliche Auffassung wie die Hamas und die Al-Qaida. Erklärtes Ziel sei die Beseitigung des Staates Israel, wobei in diesem Punkt auch keine Kompromisse eingegangen werden sollten. Die politischen Aktivitäten der Hisbollah dienten, ähnlich wie die Aktivitäten im sozialen Bereich mit dazu, den bewaffneten Arm der Hisbollah zu unterstützen. Ziel sei es, die mit der UN-Resolution 1559 geforderte Entwaffnung zu verhindern. Die Ideologie der Hisbollah sei auf Gewalt ausgerichtet. Daher unterhalte sie auch eine Miliz. Es sei zwar richtig, dass die Hisbollah auch sozial tätig sei, zum Beispiel soziale Einrichtungen unterhalte und Organisationen unterstütze, die das Märtyrerwesen „pflegten“, die also Familien von verstorbenen Kämpfern helfen würden. Dafür würden auch Spenden gesammelt. Daneben gebe es natürlich auch Krankenhäuser. Das alles diene aber letztlich insbesondere dem Zweck, die Bevölkerung dort für die eigenen politischen Ziele einzusetzen und neue Kader zu rekrutieren, insbesondere für den bewaffneten Widerstand. |
|
| | Nach diesen Erkenntnissen ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls davon auszugehen, dass die Hisbollah zur Durchsetzung ihrer politischen Zeile auch terroristische Mittel, insbesondere Gewalt gegen Zivilbevölkerung einsetzt. Deshalb wird sie auch von einigen Staaten, wie Großbritannien, Kanada und den USA, als Terrororganisation eingestuft. In der aktuellen Liste des EU-Rates der Terrororganisationen ist die Hisbollah zwar nicht enthalten. Das EU-Parlament hat jedoch in einem Beschluss vom 08.03.2005 „eindeutige Beweise für terroristische Aktivitäten der Hisbollah“ festgestellt (vgl. europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=DN/05/107&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en). Auch in einigen gerichtlichen Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Hisbollah um eine gewaltbereite Terrororganisation handle (VG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2006 - 11 K 4260/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2004 - 24 L 3189/04 -, und VG Freiburg, Beschluss vom 29.10.2007 - 3 K 2130/07 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2005 - 18 B 153/05 -). Der Kläger hat selbst erklärt, die „zweifellos bestehende Fragwürdigkeit und Militanz von Gruppierungen der Hisbollah“ nicht in Abrede stellen zu wollen (Schriftsatz an die Beklagte vom 12.08.2004). Soweit er darauf verweist, dass die Organisation daneben viele karitative Aktivitäten verfolgt, trifft dies zwar zu, ändert aber nichts daran, dass ihr auch die vor allem gegen Israel und die USA gerichteten Anschläge und Aktionen zuzurechnen sind. |
|
| | Die Anwendung von Gewalt gegen Zivilisten oder zivile Ziele durch die Hisbollah gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Beziehungen zu Israel. Eine solche Gefährdung ist auch bei Anwendung von Gewalt als Mittel der Durchsetzung religiöser, politischer oder sonstiger Belange außerhalb der Bundesrepublik anzunehmen (was etwa für die im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobene PKK oder die LTTE gilt, vgl. Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR -, Stand: März 2008, § 11 RdNr. 131). |
|
| | b) Aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers und seiner Stellung als Gründungsmitglied und 6. Vorsitzenden des ... Vereins ... e.V. ist davon auszugehen, dass der Kläger die Ziele und Bestrebungen der Hisbollah unterstützt. |
|
| | Die Kammer ist zunächst insbesondere aufgrund der bereits schriftlich durch das Innenministerium Baden-Württemberg vorgetragenen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz und der Angaben des in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiters des Landesamts – selbst unter Berücksichtigung des diesen beizumessenden geringeren Beweiswerts (vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008, a.a.O.) – sowie den eigenen Angaben des Klägers zur Überzeugung gelangt, dass der ... Verein derart eng mit der Hisbollah verbunden ist, dass deren Ziele auch dem Verein zuzurechnen sind. Diesbezüglich ist zunächst auf die ausführlichen Stellungnahmen des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Verwaltungsverfahren zu verweisen. In einem zusammenfassenden Schreiben zum vorliegenden Klageverfahren vom 19.09.2008 hat dieses unter anderem dargelegt: Bereits aus den häufigen Besuchen von verschiedenen Hisbollah-Funktionären beim ... Verein in ... sei zu folgern, dass die Hisbollah diesen Verein dazu nutze, ihre eigenen Ziele zu propagieren und durchzusetzen. Die Auslandsaufenthalte der Scheichs und Funktionäre der Hisbollah würden nachweislich von der Abteilung für Auslandsbeziehungen der Hisbollah in Beirut organisiert und durchgeführt. Der von 2003 bis 2007 im ... Verein tätige Imam ... ... ... M. sei wegen Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 2 AufenthG ausgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht Freiburg habe den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung dieser Ausweisung mit Beschluss vom 29.10.2007 - 3 K 2130/07 - abgewiesen, weil ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass Herr M. der Hisbollah angehört oder sie jedenfalls unterstützt habe. Nicht nur Herr M., sondern auch andere Funktionäre der Hisbollah hätten in den vergangenen Jahren im ... Verein das Ziel der Hisbollah propagiert, Israel mit terroristischen Mitteln, insbesondere durch Selbstmordattentate, zu vernichten. Bis Ende 2002 sei für den Verein der Imam H. tätig gewesen. Dieser sei durch seine Aversionen gegen die USA und Israel aufgefallen. Durch Hisbollah-eigene Presseveröffentlichungen sei bekannt, dass die Organisation im Libanon durch ein systematisches Verfahren so genannte „Reisescheichs“ in die Auslandsgemeinden aussende. Zuständig „für die Organisation“ und Durchführung sei das angeführte Büro für Außenbeziehungen in Beirut. Dort würden auch alle Reiseformalitäten für die „Reisescheichs“ geregelt. Diese würden alljährlich zu hohen religiösen Feierlichkeiten, zum Beispiel Ramadan, in die ganze Welt gesandt, um die dortigen Hisbollah-Gemeinden zu besuchen. Diese Besuche seien bis in die jüngste Zeit durch die Hisbollah-Publikationen „Ar-Risala“, welche mittlerweile eingestellt sei, und „Al-Ahd/Al-Intiqad“ in Papierform und im Internet publiziert worden. Der ... Verein habe schon mehrfach Besuch von „Hisbollah-Reisescheichs“ erhalten, so zum Beispiel vom Hisbollah-Scheich Mohammad Younis 1997 während des Ramadanmonats zum allabendlichen Fastenbrechen. Dessen Hisbollah-Nähe zeige sich darin, dass er ausdrücklich in der Internet-Ausgabe der Hisbollah-Wochenzeitung „Al-Ahd/Al-Intiqad“ vom 21.12.2001 genannt worden sei. Ein weiterer Besucher im Jahr 1997 sei während des Aschura-Festes Scheich M. gewesen, der vom ... Verein zu einer Veranstaltung eingeladen worden sei. Dieser werde in der Hisbollah-Publikation „Ar-Risala“ vom Mai 2000 erwähnt. Am 26.05.2003 habe der Scheich Bilal Wahbi den Verein anlässlich der Gedenkfeier zum Jahrestag der Befreiung des Südlibanon besucht. Der Name des Scheichs werde auf der schriftlichen Einladung zur Gedenkfeier in ... explizit angegeben und tauche ebenfalls in der Hisbollah-Publikation „Al-Ahd/Al-Intiqad“ auf. Außerdem belegten verschiedene Reisen des früheren Imam des ... Vereins Scheich H. Kontakte zur Hisbollah. Dokumentiert seien Reisen nach München, Leonberg und Mannheim. Die Hisbollah-Publikation „Ar-Risala“ berichte in der Ausgabe vom Mai 2000 von einem Besuch des Scheichs bei einer Gemeinde in Brüssel zu einer Märtyrer-Gedenkfeier. Am 28.05.2004 sei der libanesische Hisbollah-Abgeordnete Mohammed Yaghi in ... bei der „Siegesfeier“ des ... Vereins in ... in den Gebetsräumen anwesend gewesen. In der schriftlichen Einladung zur Feier in ... sei dieser explizit als Gast erwähnt worden. Der ... Verein in ... sei dem IRAB (Islamischer Rat der Ahl ul-Bayt-Gemeinschaften in Deutschland) angegliedert. Dies ergebe sich aus der Verlinkung und Zuordnung zu diversen Ahl ul-Bayt-Internetseiten. Der IRAB wiederum sei Teil eines Netzes der „Ahl ul-Bayt World Assembly“, die unter der Schirmherrschaft von Ayatollah Khamenei, dem geistlichen Oberhaupt des Iran, 1990 gegründet worden sei und heute unter der Leitung von Ayatollah Asefi stehe. Von der Internetseite des europäischen Ablegers der Ahl ul-Bayt World Assembly gelange man auf die deutschen Seiten des IRAB, aber auch auf diverse Internetseiten mit Islamismusbezug wie die Homepage des Hisbollah-Führers Nasrallah und Presseorgane der Hisbollah (zum Beispiel der Wochenzeitung „Al-Intiqad“ und den Fernsehsender „Al-Manar“). |
|
| | Diese Ausführungen sind im Wesentlichen von dem als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz wiederholt und bestätigt worden. Er hat zwar keine eigenen Erkenntnisse zu dem Inhalt der Predigten und Reden von „Reisescheichs“ beim ... Verein.. in ... gehabt. Auch hat er dargelegt, dass er nicht belegen könne, dass die Reisescheichs in Reden in ... ausdrücklich zur Gewalt aufgerufen hätten. Die enge Verbindung zur Hisbollah ergebe sich jedoch aus den Reden und Auftritten der angeführten „Reisescheichs“ und Imame. |
|
| | Nach Auffassung der Kammer kann hier offen bleiben, ob „Reisescheichs“ oder Imame tatsächlich bei Veranstaltungen des ... Vereins aktiv zu terroristischen Aktionen oder aber Gewalt gegen das israelische Volk und die USA aufgerufen haben. Auch kommt es letztlich nicht darauf an, ob allein die Tatsache, dass der ... Verein dem IRAB angegliedert ist, Rückschlüsse auf eine Nähe zur Hisbollah zulässt. Ausschlaggebend sind letztlich die Verbindungen des ... Vereins zur Hisbollah, wie sie durch die Veranstaltungen der so genannten „Reisescheichs“ deutlich werden, und vor allem die angeführten Erkenntnisse über den von 2003 bis 2007 als Vorbeter im ... Verein tätigen Imam ... ... ... M.. Dieser ist nach § 54 Nr. 5 AuslG ausgewiesen worden, weil Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung – hier der Hisbollah – angehört, die den Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützt. Sein daraufhin beim Verwaltungsgericht Freiburg gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 29.10.2007 - 3 K 2130/07 - abgelehnt. In den Gründen dieses Beschlusses wird unter anderem dargelegt, es lägen Tatsachen vor, die den Schluss auf die Angehörigkeit des Herrn M. zur Hisbollah rechtfertigten. Insbesondere aus den zahlreichen Internetdokumentationen ergebe sich jeweils eine namentliche Nennung von Herrn M. im Zusammenhang mit der Hisbollah. So würden Redebeiträge von diesem im Namen der Hisbollah oder als „Führungsmitglied der Hisbollah im Süden“, „Verantwortlicher für Erziehung in der Region des Südens“, „Verantwortlicher für allgemeine Beziehungen der Hisbollah im Süden“, „Mitglied der Hisbollah in der Südregion“ erwähnt. Soweit Herr M. dies mit dem Hinweis darauf bestreite, die genannten Internetseiten seien von ihm weder bewirkt noch verantwortet, genüge dies angesichts der Mehrzahl verschiedenartigster Internetseiten nicht. So handle es sich um Internetforen, eine Online-Tageszeitung, eine Onlineausgabe des Magazins „News Week“, eine Website der Stadt Sur, eine Website des Fernsehsenders der Hisbollah, eine Internetseite der Fatah sowie eine Hisbollah-nahe Website. Wenn auf all diesen Internetseiten eine Verbindung von Herrn M. zur Hisbollah hergestellt werde, nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes auch Auftritte von Herrn M. bei Hisbollah-Anhängern im ... Raum stattgefunden hätten, so genüge es nicht, wenn Herr M. erkläre, er sei niemals als Funktionär in die organisatorischen Strukturen der Hisbollah eingebunden gewesen. Dies gelte um so mehr, als er auf der Internetseite der Stadt Sur als Redner abgebildet sei und nach dem Text im Namen der Hisbollah gesprochen habe. Auch der Umstand, dass auf den Internetseiten die Stellung von Herrn M. innerhalb der Hisbollah unterschiedlich angegeben worden sei, spreche entgegen seiner Auffassung eher für eine Verbindung zur Hisbollah als dagegen. Dahingestellt bleiben könne, ob sich Herr M. darauf berufen könnte, er gehöre jedenfalls nicht dem militanten Flügel der Hisbollah an, sondern habe bei den im Internet genannten Auftritten lediglich die normalen Aufgaben eines in den lokalen Strukturen verankerten Geistlichen wahrgenommen. Denn jedenfalls wäre hier ebenso wie bei der Unterstützung einzelner politischer, humanitärer oder sonstiger Ziele der Organisation eine deutliche Distanzierung von den terroristischen Bestrebungen erforderlich. Es lägen somit aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass Herr M. einer Vereinigung angehöre, die den Terrorismus unterstütze. Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer aufgrund der zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten über das Ausweisungsverfahren gegen Herrn M. an. |
|
| | Nach diesen Erkenntnissen ist auch unzweifelhaft davon auszugehen, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ... Verein die Hisbollah unterstützt hat bzw. unterstützt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass „Unterstützen“ im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. jede Aktivität ist, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 StAG n.F. objektiv vorteilhaft ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.02.2007, a.a.O.). Ein solcher objektiver Vorteil ist hier allein deshalb offensichtlich zu bejahen, weil der ... Verein den „Reisescheichs“ der Hisbollah immer wieder die Gelegenheit eingeräumt hat, vor Ort Reden zu halten und damit Sympathisanten und Anhänger zu gewinnen. |
|
| | Unter diesen Umständen ist allein wegen der Stellung des Klägers als Mitglied des erweiterten Vorstands des ... Vereins zudem davon auszugehen, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er selbst die entsprechenden Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. unterstützt hat bzw. unterstützt. Zwar sind nur solche Handlungen als „Unterstützung“ anzusehen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007, a.a.O., ebenso bereits Urteil vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. genannten Bestrebungen liegen kann, liegt auf der Hand. Wegen des Ausreichens „tatsächlicher Anhaltspunkte“ sind über eine solche Funktion hinaus auch keine ausdrücklichen Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Klägers erforderlich (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 06.01.2006, NVwZ-RR 2006, 429). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nicht erster Vorsitzender des Vereins war und daher auch nie im Vereinsregister als Vorstandsmitglied aufgeführt wurde, sondern lediglich als sechster Vorsitzender Mitglied des erweiterten Vorstands des Vereins war bzw. ist. |
|
| | Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei nicht mehr Mitglied des erweiterten Vorstands des ... Vereins, ist dies nicht glaubhaft. Er hat weder einen Grund für sein Ausscheiden vorgetragen noch den Zeitpunkt nennen können, zu dem er ausgeschieden sein will. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass darüber - ebenfalls wie über die Bestellung zum Vorstandsmitglied - ein Protokoll gefertigt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger Gründungsmitglied des ... Vereins war. Selbst wenn er inzwischen nicht mehr Vorstandsmitglied sein sollte, spricht außerdem alles dafür, dass er die früheren Aktivitäten, insbesondere die Einladungen von „Reisescheichs“ der Hisbollah und die Beschäftigung von Imams mitgetragen und daher unterstützt hat. Dies hat auch der Kläger nicht substantiiert bestritten, insbesondere hat er nicht einmal erläutert, wie es zu diesen Aktivitäten des Vereins gekommen sein soll. Hinzu kommt auch noch die - vom Kläger nicht bestrittene - Teilnahme an diversen Veranstaltungen mit „Reisescheichs“. All diese Umstände rechtfertigen als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. verfolgt oder unterstützt hat, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Wie ausgeführt genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht entsprechender Bestrebungen, um eine Einbürgerung auszuschließen; es bedarf keines Nachweises. |
|
| | Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass die Hisbollah vor allem auch karitativ tätig sei, ändert dies nichts am Vorliegen der Anhaltspunkte für eine Unterstützung der gesamten Organisation, also mit ihrer Miliz. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass er bewusst lediglich die karitativen Tätigkeiten der Hisbollah hätte unterstützen wollen. Es wäre an ihm gelegen, glaubhaft zu machen, dass er eine entsprechende Trennung vorgenommen und für diese auch im Verein eingetreten wäre. |
|
| | Für ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. StAG von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere genügt dafür nicht der Vortrag des Klägers, er übe seine Vorstandstätigkeit nicht mehr aus. |
|
| | 2. Eine Einbürgerung des Klägers dürfte außerdem deshalb ausscheiden, weil er den Lebensunterhalt für sich und für seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG n.F./a.F.). Dabei dürfte sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht nur darauf abzustellen sein, ob der Einbürgerungsbewerber entsprechende Leistungen bezogen hat oder bezieht (vgl. aber Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.2007, Nr. 10.1.1.3, wonach es nur auf den tatsächlichen Bezug ankomme; ebenso Berlit, GK-StAG, IV - 2 § 10 Rd-Nr. 216). Vielmehr dürfte weiter davon auszugehen sein, dass auch zu prüfen ist, ob der Betreffende auch in Zukunft ohne entsprechende Leistungen auskommen wird. Dies wäre hier wohl zu verneinen. |
|
| | Allerdings ist anzunehmen, dass der tägliche Lebensunterhalt der Familie derzeit und in nächster Zukunft (noch) als hinreichend gesichert anzusehen ist. Der Kläger bezieht seit Anfang 2001 keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (bzw. früher dem BSHG) mehr; solche erhalten auch seine Ehefrau und die Familienangehörigen nicht. Auch dürfte nach den neuesten von ihm vorgelegten Unterlagen davon auszugehen sein, dass er in der Lage ist, ohne entsprechende Leistungen seinen und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Zwar ist der Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,-- EUR monatlich, der dem Kläger drei Jahre lang von der Bundesanstalt für Arbeit für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit „Im- und Export, Einzelhandeln mit Kfz“ zum 01.12.2003 bewilligt worden ist, ausgelaufen. Auch dürften die mit dem Autohandel in den Jahren 2004 bis 2007 erzielten jährlichen Gewinne in Höhe von 10.641,59 EUR bis maximal 13.771,-- EUR für die Annahme einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht haben. Der Kläger hat jedoch unter Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die ersten Monate vorgetragen, dass er in diesem Jahr mit Gesamteinkünften von etwa 17.000,-- bis 18.000,-- EUR aus dem Gewerbebetrieb rechnen könne und dass mit weiteren Steigerungen zu rechnen sei. Dazu erhält er Kindergeld für fünf Kinder in Höhe von 820,-- EUR sowie einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG von derzeit zwischen 644,-- und 784,-- EUR und Wohngeld in Höhe von 230,-- EUR (bis 30.06.2008 in Höhe von 407,-- EUR). Der älteste Sohn erzielt ein eigenes Einkommen in Höhe von 15.462,84 EUR (monatlich 1.288,57 EUR). Damit lässt sich der monatliche Bedarf der Familie - einschließlich Krankenversicherung und Mietkosten - voraussichtlich hinreichend decken. |
|
| | Von einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts dürfte hier aber nach Auffassung der Kammer deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger über keinerlei Altersvorsorge verfügt. Er ist bereits seit fast fünf Jahren als Selbständiger tätig, ohne eine Rentenversicherung oder eine andere Absicherung gegen Armut im Alter abgeschlossen zu haben. In der Vergangenheit war er jeweils nur vorübergehend als Angestellter tätig bzw. als Arbeitsloser rentenversichert, hat also noch keine nennenswerten Rentenanwartschaften erworben. Seine derzeitigen Einkommensverhältnisse lassen eine entsprechende Vorsorge nicht zu. Der Lebensunterhalt im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG n.F./a.F. dürfte neben der Vorsorge für Krankheit auch die Vorsorge für Alter umfassen (ebenso Makarov/Mangoldt, Dt. Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rd.-Nr. 20; Vorläufige Anwendungshinweise zum StAG des Bundesinnenministeriums, Stand 21.12.2004, 10.1.1.3, und Vorläufige Anwendungshinweise Baden-Württembergs zum StAG, Stand Dezember 2007, 10.1.1.3, wonach der Einbürgerungsbewerber unter anderem Nachweise über die Alterssicherung zu erbringen habe; a.A. Berlit in GK-StAR IV - 2 § 10 Rd-Nr. 217). Zumindest in Fällen, in denen - wie hier - abzusehen ist, dass der Einbürgerungsbewerber auch in fernerer Zukunft nicht in der Lage sein wird, für sich und seine Ehefrau eine Alterssicherung aufzubauen, kann nicht mehr von einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden. Dies hätte der Kläger auch zu vertreten. Seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach hat er als selbständiger Gebrauchtwagenhändler unterschiedliche Arbeitszeiten, arbeitet öfter aber wohl auch nur sechs Stunden am Tag. Er hat sich nicht einmal bemüht, einen Nebenjob zu finden. Da ein Anspruch auf Einbürgerung hier jedoch bereits nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. ausscheidet, kann letztlich offen bleiben, ob er auch wegen fehlender Altersvorsorge zu verneinen ist. |
|
| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 StAG als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen. Nach der neuen Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (n.F.) „die Einbürgerung“ - also auch eine solche nach § 9 - bei Vorliegen eines der angeführten Gründe „ausgeschlossen". Nach der alten Fassung wäre ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz StAG (a.F.) zu verneinen. Danach dürfen der Einbürgerung nicht „erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen“ entgegen stehen. Dies ist aber bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. bzw. Nr. 2 a.F. der Fall (vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Stand 21.12.2004, Nr. 9.1.3). |
|
| | Selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen vorlägen, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags. Denn das Ermessen der Einbürgerungsbehörde wäre mit Blick auf das Vorliegen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. dahingehend reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung in Betracht käme (vgl. auch Nr. 8.1.2.5. StAR-VwV). |
|
|
|
| | Die Berufung gegen dieses Urteil wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die hier für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob die Hisbollah als eine Organisation anzusehen ist, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. verfolgt oder unterstützt, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Dies gilt ebenso für die Frage, ob eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG n.F. eine angemessene Altersvorsorge voraussetzt. |
|