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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Verfügung des Landratsamtes Rastatt vom 20.09.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.06.2007 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die von der Klägerin angegriffene Verfügung, mit der ihr die Nutzung der Garagen auf ihrem ... untersagt wurde, findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 S. 2 LBO. Hiernach kann die zuständige Baurechtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.
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Das Landratsamt Rastatt konnte als Baurechtsbehörde die Nutzungsuntersagung aussprechen. Denn wenn eine bisherige Bahnanlage bahnfremd genutzt wird, so unterliegt ein derartiges Vorhaben sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht, auch wenn es auf Bahngelände verwirklicht werden soll (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.1991 - 5 S 1375/91 -; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, ). Vorliegend ist eine bahnfremde Nutzung gegeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Garagen, deren Nutzungsuntersagung allein Streitgegen-stand ist, seit 2000 damals noch von der Deutschen Bundesbahn an Privatpersonen vermietet worden sind und die Klägerin beim Kauf des Grundstückes im Jahre 2005 in die bestehenden Mietverträge eingetreten ist. Darüber hinaus besteht angesichts dieses Umstandes zwischen den Beteiligten auch Einigkeit, dass auf dem Grundstück der Klägerin seit 2000 eine bahnfremde Nutzung stattfindet.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung waren auch gegeben. Nach § 65 S. 2 LBO kann die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 - ).
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Dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung stand nicht entgegen, dass die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, einem Mieter bereits vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung gekündigt hatte. Denn unstreitig fand und findet in dem Gebäude durch den weiteren Mieter der Klägerin Garagennutzung statt, so dass für die Behörde Anlass vorhanden war und weiterhin ist, die Nutzung von Garagen auf dem Grundstück der Klägerin zu untersagen.
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Die Garagennutzung auf dem Grundstück der Klägerin ist formell baurechtswidrig. Für die Kammer ist nicht ersichtlich und es wurde auch seitens der Klägerin nicht geltend gemacht, dass für die Errichtung der Halle mit Garagen auf dem Grundstück durch die Deutsche Bundesbahn im Jahre 1978 ein Planfeststellungsverfahren nach § 36 Bundesbahngesetz (≙ § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz) durchgeführt wurde und damit die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt worden wäre (sog. „Genehmigungswirkung“, § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Ferner wurde auch für das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin sowie für dessen Nutzung zu Garagenzwecken keine Baugenehmigung durch die Baurechtsbehörde nach der Landesbauordnung erteilt. Zudem ist, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe in seinem Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt hat, die Nutzungsänderung einer von der Deutschen Bahn zu ihren Zwecken genutzten Lagerhalle mit Garagen zu privaten/ bahnfremden und damit nicht mehr privilegierten Zwecken auch nach Auffassung der Kammer genehmigungspflichtig, da sich das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich befindet (siehe dazu nachfolgend) und an die neue Nutzung andere bauplanungsrechtliche Anforderungen als an die bisherige hoheitliche Nutzung zu stellen sind.
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Die Nutzung der Garagen auf dem Grundstück der Klägerin ist auch materiell baurechtswidrig. Sie beeinträchtigt als nicht privilegierte Außenbereichsnutzung i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange.
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Nach dem Ergebnis des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins ist die erkennende Kammer der Überzeugung, dass das Grundstück der Klägerin nicht im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB, sondern im Außenbereich liegt und sich somit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Garagennutzung nach § 35 BauGB richtet.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 BauGB gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Mögliche Bestandteile eines derartigen Bebauungszusammenhangs sind 1. bebaute Grundstücke, 2. unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie 3. „freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Bestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich dabei nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr „einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Letztlich maßgeblich für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt. Dies gilt auch dafür, ob eine Straße oder Geländehindernisse irgendwelcher Art den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluss sind (so: BVerwG, Urt. v. 06.11.1968, BVerwGE 31, 20 u. Urt. v. 01.12.1972 , BVerwGE 41, 227).
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Auf Grund der im Rahmen der dargestellten Grundsätze vorzunehmenden Bewertung geht die Kammer davon aus, dass das Grundstück der Klägerin im Außenbereich liegt.
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Die Kirche und die Wohnbebauung jenseits der AVG-Gleise hangaufwärts östlich des Grundstücks der Klägerin vermitteln keinen Bebauungszusammenhang mit dem Grundstück der Klägerin. Insoweit stellen die östlich an das Grundstück der Klägerin angrenzende ... und die sich daran anschließenden Bahn-/AVG-Gleise sowie die vorhandene Topographie, nämlich ein deutliches Ansteigen des Geländes zu diesen Gebäuden hin, eine eindeutige Zäsur zu dem deutlich tiefer gelegenen Grundstück der Klägerin dar. Auch das nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegene ehemalige Bahnhofsgelände, auf dem sich das ehemalige Bahnhofsgebäude, ein planfestgestellter SB-Supermarkt sowie eine Halle der AVG zur Unterbringung ihrer Bahnen befinden, ist nicht geeignet, zum Grundstück der Klägerin den Eindruck einer Geschlossenheit zu vermitteln. Denn diese Bebauung befindet sich in einer Entfernung von mehr als ca. 150 m von den Garagen der Klägerin und zudem auf der anderen Seite der ... und zum Teil auch jenseits der Bahngleise. Dagegen ist das Gelände diesseits der ... in Richtung Norden im Anschluss an das Garagengebäude der Klägerin eine unbebaute Grünfläche, die nach Westen zur Murg und zum Ortskern steil abfällt. Auch die Bebauung im Ortskern der Beigeladenen vermittelt nicht einen Bebauungszusammenhang mit dem Grundstück der Klägerin. Insoweit hat nach Auffassung der Kammer die Murg, die sich an diese anschließende Eckstraße und der von dort zum Grundstück der Klägerin und zur ... hinaufführende steile Fußweg (...) eindeutig trennenden Charakter. Hinzu kommt, dass die enorme Steilheit des sich an den Fußweg anschließenden Grundstückes der Klägerin zur Folge hat, dass die Garagen aus dieser Sicht wie auf einem Plateau liegend in Erscheinung treten. Angesichts dessen nimmt die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin nicht mehr an der Bebauung im Ortskern der Beigeladenen jenseits der Murg teil.
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Gleiches gilt schließlich für die Bebauung südlich des Grundstücks der Klägerin im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, der in einem Teilbereich Gewerbegebiet und im weiter südlich angrenzenden Teilbereich Mischgebiet festsetzt. Die Bebauung dieses Plangebietes endet mit den Gebäuden ... und ... entlang der .... An das Grundstück ... schließt sich das Grundstück ... an. Dieses Grundstück ist unbebaut und wirkt als Waldfläche. Ferner steigt auch dieses Grundstück zur Schifferstraße sowie zum Fußweg (...) und zum Grundstück der Klägerin steil an. Daher entsteht optisch der Eindruck, dass die Bebauung des Bebauungsplangebietes unterhalb der Schifferstraße in der Ebene entlang der Eckstraße liegt und dieser Bebauungszusammenhang dann an dem steil ansteigenden Waldgrundstück ... endet. Das Grundstück der Klägerin, das sich getrennt durch den Fußweg an dieses Grundstück ... anschließt, wird, wie der Augenschein ergeben hat, durch die auf dem Grundstück ... vorhandene Waldfläche, die nach der Verkehrsauffassung nicht bebaubar wirkt, geprägt. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob die Fläche ökologisch besonders wertvoll ist.
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Nach alledem ist die Kammer aufgrund des Augenscheins sowie der ihr vorliegenden Lichtbild- und Luftaufnahmen zum Ergebnis gelangt, dass das Grundstück der Klägerin bauplanungsrechtlich als im Außenbereich gelegen einzuordnen und somit nach § 35 BauGB zu beurteilen ist.
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Da die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin als Garage eine nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung darstellt, beurteilt sich die Garagennutzung nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder ihre Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend ist das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil hierdurch öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB beeinträchtigt werden. Hierbei lässt die Kammer dahingestellt, ob die streitgegenständliche Nutzung die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). Jedenfalls widerspricht die Garagennutzung den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB) und lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB).
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Der geltende Flächennutzungsplan der Beigeladenen aus dem Jahre 2004 weist für das Grundstück der Klägerin „Fläche für Land- und Forstwirtschaft, Wald“ aus. Die vorliegend untersagte Garagennutzung auf dem Grundstück der Klägerin widerspricht aber dieser Darstellung im Flächennutzungsplan, insbesondere der Ausweisung des Grundstücks der Klägerin als Waldfläche. Da die Fläche im Flächennutzungsplan auch als „Wald“ ausgewiesen ist und eine derartige Nutzung nicht ausgeschlossen ist, kommt diese Festsetzung im Flächennutzungsplan auch nicht einer Art „Verhinderungsplanung“ gleich.
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Die Garagennutzung tangiert ferner auch den öffentlichen Belang „Splittersiedlung“. Denn die Nutzung eines ehemals im Eigentum der Bahn stehenden Gebäudes als Garagen für Privatpersonen leitet eine ungeplante Zersiedelung des Außenbereichs ein. Der Begriff der Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB steht für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen zu verhindern. Unorganische Siedlungsstrukturen sind dann anzunehmen, wenn Bauvorhaben ein für die Zersiedlung der freien Landschaft zu missbilligendes Ergebnis haben. In diesem Fall ist das Merkmal „Befürchten“ erfüllt. Die unorganische Inanspruchnahme des Außenbereichs durch Bauvorhaben ist zu missbilligen, d.h. „zu befürchten“ und „unerwünscht“, wenn in dem Bauvorhaben ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1977, BRS 32 Nr. 75 u. Urt. v. 10.08.1990, BRS 50 Nr. 2). Das Merkmal des siedlungsstrukturellen „Befürchtens“ wird, ausgehend von dem Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von nicht privilegierter Bebauung freigehalten werden soll, bei einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Außenbereichs in der Regel gegeben sein. Bei dem Eindringen von Bebauung bzw. nicht privilegierten Nutzungen in Gebäuden in den noch freien Außenbereich hinein ist daher im Regelfall von einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Zersiedelung auszugehen, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers verhindert werden muss. Von dem Regelfall, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme und Zersiedelung des Außenbereichs städtebaulich zu missbilligen ist, kann im vorliegenden Fall auch keine Ausnahme gemacht werden, weil - so der Kläger-Vertreter - im unmittelbaren Bereich des Grundstücks der Klägerin topographisch bedingt keine weiteren Baumöglichkeiten bestehen würden. Denn dies trifft nicht zu. Auf dem Grundstück der Klägerin sind durchaus noch eine weitere Bebauung und insbesondere auch weitere Garagennutzung möglich. Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin selbst in ihrem Antrag auf “ Neubau eines Teehauses, Anbau und Nutzungsänderung“ vom 04.10.2006 zum Ausdruck gebracht. Eine Bebauung bzw. Garagennutzung auf dem klägerischen Grundstück hätte daher durchaus noch Vorbildwirkung für die unmittelbare Umgebung zur Folge.
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Die vorgenommenen Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Baurechtsbehörde mit der Nutzungsuntersagung als milderes Mittel auch ein geeignetes Mittel gewählt. Denn es ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Klägerin das Grundstück bzw. das dort vorhandene Gebäude in einer Art und Weise nutzen kann, die nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Angesichts des Ausgeführten sah die Kammer keinen Anlass, im Hinblick auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.10.2008 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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