| | |
| |
Die am …1944 geborene Klägerin ist Rentnerin. Sie ist Halterin und Eigentümerin eines am 31.07.1991 zugelassenen XY-Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen ….
|
|
| |
Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat zum 01.03.2008 eine Umweltzone in ihrer Kernstadt eingerichtet. Die Klägerin wohnt außerhalb dieser Zone. Sie hat außer dem Wohnmobil keine weiteren Fahrzeuge.
|
|
| |
Am 20.02.2008 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Ostalbkreis die Erteilung einer Ausnahme vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (im Folgenden: 35. BImSchV). Die Nutzung solle privat erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung werde für regelmäßige ärztliche Untersuchungen benötigt, die nach einem Herzinfarkt erforderlich seien. Sie fügte eine Bescheinigung des Autohauses W. bei, dass für ihr Fahrzeug derzeit technisch kein geeignetes Nachrüstungssystem verfügbar sei.
|
|
| |
Das Landratsamt Ostalbkreis erteilte der Klägerin durch Bescheid vom 25.02.2008 die Ausnahme vom Fahrverbot für den Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd“. Die Ausnahmegenehmigung war bis 10.02.2009 gültig.
|
|
| |
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob dagegen durch Schreiben vom 20.03.2008 Widerspruch. Er trug vor, die Klägerin wolle zu folgenden Zwecken vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd befreit werden:
|
|
| |
Für Fahrten zum Verlassen der Umweltzone zu Urlaubszwecken, für Arztbesuche, für Zwecke der Haupt- und Abgasuntersuchung sowie für technische Fahrten (Tanken, Probefahrten nach Reparaturen). Sie beabsichtige, jedenfalls in der Zeit vom 01.04. bis einschließlich 31.10. des Jahres ihr Wohnmobil zum Urlaub zu verwenden bzw. Wochenendfahrten zu unternehmen. Lediglich in einigen wenigen Ausnahmefällen würde das Wohnmobil auch dafür verwendet, ihren am Herzen erkrankten Ehemann zu Arztbesuchen in die Umweltzone Schwäbisch Gmünd zu bringen. Die erteilte Ausnahmegenehmigung sei unter den gegebenen Umständen zu eng. Außerdem liege eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Stuttgart vom 03.03.2008 vor, in welcher eine Ausnahme vom Fahrverbot in der Umweltzone Stuttgart genehmigt werde und dem dortigen Antragsteller, der gleichfalls ein Wohnmobil nutze, zum Verlassen der Umweltzone zu Urlaubszwecken und zu Zwecken der Haupt- und Abgasuntersuchung Fahrten in der Umweltzone Baden-Württemberg erlaubt würden. Daher liege eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle vor.
|
|
| |
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Umwelt - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.02.2009 zurück. Es führte dazu aus, das Regierungspräsidium Stuttgart habe einen kombinierten Luftreinhalte- und Aktionsplan für die Stadt Schwäbisch Gmünd aufgestellt. Dieser sei im Mai 2006 erlassen worden. Als eine der 18 Maßnahmen zur Verbesserung der Schadstoffsituation in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd sei ein ganzjähriges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse 1 nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) festgelegt worden. Die Umweltzone in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd sei zum 01.03.2008 eingerichtet und beschildert worden. Das Fahrzeug der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen dafür, dass eine Plakette zum Befahren der Umweltzone der Stadt Schwäbisch Gmünd oder anderer Umweltzonen erteilt werden könne. Deshalb sei die Ausnahmegenehmigung vom 25.02.2008 erteilt worden. Eine weiter reichende Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV sei nicht möglich. Das Fahrzeug der Klägerin falle nicht unter § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV i.V.m. Anhang 3. Auch die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.01.2008, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt des Ostalbkreises vom 01.02.2008, lägen nicht vor. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung folge aber dem Ausnahmekonzept insoweit, als nach Vorlage der Bescheinigung, dass das Fahrzeug nicht nachrüstbar sei und keine alternative Möglichkeit für den Arztbesuch bestehe, die besonderen Voraussetzungen für notwendige regelmäßige Arztbesuche in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd griffen. Ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse für die Gewährung einer weiteren Ausnahme liege nicht vor. Im Hinblick auf den vorrangigen Gesundheitsschutz der in der Umweltzone lebenden und arbeitenden Bevölkerung könne Inhabern von Wohnmobilen allein auf Grund des Verlangens, das Fahrzeug leichter bewegen zu können, keine Ausnahme erteilt werden. Auch das als Interpretationshilfe durch das Umweltministerium eingeführte Ausnahmekonzept sehe für den vorliegenden Fall keine Ausnahmemöglichkeit vor. Würden die Fahrten, welche die Klägerin mit ihrem Fahrzeug durchführen wolle, generell allen erlaubt, würde das Ziel, die Schadstoffwerte zu verringern, sicher nicht erreicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Fall der Landeshauptstadt Stuttgart sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Übrigen könnte der Klägerin aus einer Entscheidung der Stadt Stuttgart auch kein Anspruch erwachsen. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 09.03.2009 zugestellt.
|
|
| |
Am 09.04.2009 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie trägt ergänzend vor, die Versagung der Ausnahmegenehmigung bedeute im Ergebnis ein Verbot, das Wohnmobil in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd zu benutzen; dies stelle sich als enteignender Eingriff dar. Die von ihr genutzte Entsorgungsstation für Wohnmobile liege innerhalb der Umweltzone. Sie könne die Entsorgungsstation nicht mehr anfahren, ohne ein entsprechendes Bußgeld zu riskieren. Zudem befinde sich die Werkstätte S., zu welcher das Wohnmobil zur Inspektion, Wartung und Reparatur gebracht werde, gleichfalls in der Umweltzone und könne von ihr daher nicht mehr angefahren werden. Wegen ihrer beengten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei es nicht möglich, ein anderes Wohnmobil zu erwerben. Die Nachrüstung des Wohnmobils sei technisch nicht möglich.
|
|
| |
Der Ausgangsbescheid vom 25.02.2008 habe sich vor Klageerhebung und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erledigt. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil sie ihr Wohnmobil auch weiterhin für Fahrten nach Schwäbisch Gmünd nutzen wolle und entsprechend der Zweckbestimmung eines Wohnmobils in Urlaub fahren wolle. Hierfür notwendig seien Werkstattaufenthalte und Besuche der Entsorgungsstation. Sie nutze ihr Wohnmobil für Fahrten in verschiedene Städte Baden-Württembergs und fahre die in den Umweltzonen gelegenen Wohnmobilparkplätze an, was ihr ohne entsprechende landesweite Ausnahmegenehmigung nicht mehr möglich sei. Sie benötige nach Ablauf der Befristung die Ausnahmegenehmigung immer wieder aufs Neue, so dass auch Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Auch sei die Beklagte gehalten, die bei ihr außergerichtlich angefallenen und ungedeckten Kosten zu zahlen.
|
|
|
|
|
|
|
| 1. |
| festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 25.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.02.2009 rechtswidrig waren; |
|
|
|
|
| 2. |
| den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 EUR zu zahlen. |
|
|
|
|
|
| |
Er erwidert, die Klage möge als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sein, sie sei aber unbegründet. Die von der Klägerin beabsichtigten Fahrtzwecke fielen nicht unter die generellen Ausnahmen des Anhangs 3 der 35. BImSchV. Eine Ausnahme für Besuche beim Arzt habe erteilt werden können. Die Klägerin wohne außerhalb der Umweltzone von Schwäbisch Gmünd und müsse zum Antritt der begehrten Fahrtzwecke mit dem Wohnmobil die Umweltzone gar nicht befahren. Ihr stünden geeignete Ausweichstrecken zur Verfügung. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV lägen nicht vor. Private Einzelinteressen müssten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Feinstaubbelastung zurücktreten.
|
|
| |
Die einschlägigen Akten des Landratsamts Ostalbkreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
|
|
| |
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
|
|