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Die Berufung führt für die Beklagte zum Erfolg.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 zu Unrecht abgeändert und die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 weiteres Alg i.H.v. 2.760,- EUR zu zahlen.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg i.H.v weiteren 2.760,- EUR.
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Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 18. März 2005 einen Anspruch auf Alg nach den §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) in einem (zeitlichen) Umfang von 319 Tagen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 im Verfahren vor dem SG (Az.: S 5 AL 3170/05) anerkannt. Eine Prüfung der Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Alg im vorliegenden Verfahren ist daher nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 1979, Az.: 1 RA 91/78; Urteil vom 12. Juli 1988, Az.: 4/11a RA 16/87; Urteil vom 17. Oktober 1986, Az.: 12 RK 38/85).
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Der Anspruch der Klägerin auf Alg hat sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zunächst um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Alg, durch die Zahlung an die Klägerin, erfüllt worden ist.
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Für den nicht an die Klägerin ausgezahlten Alg-Anspruch kann die Klägerin die Beklagte nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Alg gilt ihr gegenüber gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht.
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Ein Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. Diese Regelung bestimmt, dass, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 (SGB X) vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leitungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X).
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Von § 104 Abs. 1 SGB X werden Konstellationen erfasst, in denen Leistungen der erstattungsberechtigten Leistungsträger vorangegangen sind, die später durch eine rückwirkende Bewilligung einer anderen Sozialleistung verdrängt werden. Dies wirkt sich, anders als bei § 103 SGB X, bspw. dadurch aus, dass die nachträglich zuerkannte Sozialleistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers bedürftigkeitsabhängig ist und eine nachträglich mögliche Anrechnung von Einkommen rückwirkend zu einer Minderung oder einem Wegfall der nachrangigen Sozialleistung mit der Folge führt, dass diese „materiell überbezahlt“ ist.
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Soweit die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin ab dem 24. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Regelleistung von 345,- EUR monatlich erbracht hat, sind diese Leistungen gegenüber dem Alg nach dem SGB III nachrangig. Dies zeigt sich bereits aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach der Leistungen anderer …, insb. der Träger anderer Sozialleistungen, durch Leistungen dieses Buches (SGB II) nicht berührt werden. Ferner bestimmt § 9 Abs. 1 SGB II, dass Hilfebedürftigkeit, als ein anspruchsbegründendes Element der SGB II-Leistungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dann besteht, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten wird. Schließlich bestimmt § 19 Satz 2 SGB II, dass zu berücksichtigendes Einkommens die Geldleistung der Agentur für Arbeit mindert. Bei der Gewährung von Alg in Höhe der bewilligten 34,59 EUR täglich, d.h. eines Betrages von 1.037,70 EUR monatlich, wäre, da dieser Betrag auf den Bedarf der Klägerin nach dem SGB II, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen war, die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur als dem Träger der SGB II-Leistungen im Hinblick auf die Regelleistung vollständig entfallen; die Leistungen nach dem SGB II sind hiernach nachrangig gegenüber denen nach dem SGB III (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand Juni 2005, § 104 SGB X, RdNr. 59).
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Nachdem hiernach die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, gilt der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Gewährung von Alg nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Anwendung der §§ 104 Abs. 1 und 107 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Auffassung des SG auch nicht daran, dass für beide Sozialleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und Alg nach dem SGB III) die Beklagte der zuständige Leistungsträger ist.
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Die vom SG aufgeworfene Frage, ob § 104 Abs. 1 SGB X mangels Trägermehrheit für die vorliegend in Frage stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist oder ob § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch dann Anwendung findet, wenn ein Leistungsträger als Folge gesetzlich zugewiesener Zuständigkeiten einerseits und der Verwaltungsorganisation andererseits die Aufgaben mehrerer Sozialleistungsträger in sich vereinigt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Würde das in § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Erstattungsverhältnis voraussetzen, dass an ihm zwei verschiedene, rechtlich je selbstständige Leistungsträger beteiligt sind, könnte § 107 Abs. 1 SGB X zwar nicht unmittelbar angewandt werden, die Regelung müsste in diesem Fällen aber im Wege der Analogie herangezogen werden, um die dann bestehende gesetzliche Regelungslücke zu schließen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 107 SGB X. Die dort normierte Erfüllungsfunktion hat zur Folge, dass demjenigen, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese Weise wird vermieden, dass der erstattungspflichtige Träger zweimal leisten muss, an den erstattungsberechtigten Träger und an den Leistungsbezieher. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion der Erfüllung erreicht, dass der Leistungsberechtigte keine Doppelleistungen erhält (vgl. Begründung zum Entwurf des SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 24 vor §§ 108 ff. und S. 26 zu § 113). Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich außerdem aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigen Trägern und Leistungsberechtigtem ausschließen soll. Gemessen an diesen Normzwecken sind keine sachgerechten Gesichtspunkte dafür erkennbar, auf den Eintritt der in § 107 Abs. 1 SGB X angeordneten Erfüllungsfiktion dann zu verzichten, wenn wie hier für das Erbringen von Leistungen nach dem SGB III einerseits und von Leistungen nach dem SGB II andererseits ein und derselbe Leistungsträger zuständig ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993, Az.: 5 C 10/91; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2006, Az.: 12 S 2211/05).
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Anders als vom SG entschieden, steht die Trägeridentität vorliegend der Erfüllungsfunktion des § 107 SGB X daher nicht entgegen. Mit dem sachlich und rechnerisch richtig berechneten Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit als dem Träger der SGB II Leistungen nach § 104 SGB X gilt daher der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Alg- Zahlungen im Umfang von 2.760,- EUR.
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Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiteren Alg.
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Das Urteil des SG Mannheim vom 25. September 2007 ist abzuändern; die Klage ist abzuweisen.
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