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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Gegenstand des Verfahrens bilden die Bescheide der Beklagten vom 10. Januar 2005 und vom 12. April 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. August 2006 und vom 11. September 2007. Inhaltlich ist hiernach die Höhe der der Klägerin nach dem SGB II zu gewährenden Leistungen vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 gegenständlich.
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Soweit die Beklagte sodann, gleichfalls mit Bescheiden vom 23. August 2006 und Änderungsbescheiden vom 11. September 2007, Leistungsansprüche ab dem 1. November 2005 bewilligt hat, sind diese nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R).
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Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von der Klägerin aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind nach der Rechtsprechung des BSG zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 9/06 R; Urteil vom 16. Mai 2007, Az.: B 11b AS 29/06 R). Mithin hat der Senat, trotz des Umstandes, dass das gerichtliche Verfahren zuvorderst mit der Begründung geführt wird, Kindergeld, welches der volljährigen Tochter der Klägerin gewährt werde, sei nicht bei der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen, den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter sämtlichen Gesichtspunkten einer Überprüfung zu unterziehen.
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Hieran ändert auch die vor dem SG im Rahmen des dortigen Erörterungstermins am 24. April 2008 abgegebene Erklärung der Klägerin, nach welcher sie die Anerkenntnisse der Beklagten vom 21. September 2006 im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung und vom 12. September 2007 im Hinblick auf die Stellplatzkosten annimmt, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und ferner erklärt hat, dass nur noch die Kindergeldanrechnung streitig sei, nichts. Zwar ist eine Begrenzung des Streitgegenstandes durch die Kläger in Streitigkeiten nach dem SGB II grds. möglich, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungssätze beinhaltet (vgl. u.a BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 59/06 R), was vom BSG bspw. für Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und Unterkunfts- sowie Heizungskosten andererseits angenommen wurde (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R), eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes im Sinne einer Beschränkung auf die problematisierte Anrechnung von Kindergeld ist hingegen nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 38/08 R zur Beschränkung auf die Erstattung einer Erhaltungsaufwandspauschale). Der Streitgegenstand steht insoweit nicht zur Disposition des Klägerin. Sie hat zwar sowohl im Klage- wie im Berufungsverfahren ihr Begehren ausschließlich auf die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes gestützt, dabei ist sie aber offensichtlich davon ausgegangen, dass die Kindergeldanrechnung isoliert geltend gemacht werden kann. Ihr Vorbringen lässt jedoch ohne weiteres den Schluss zu, dass sie den um das Kindergeld erweiterten Anspruch auf Arbeitslosengeld II geltend gemacht hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass sie nur auf diese Weise eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistungsgewährung ohne die Anrechnung des Kindergeldes erreichen kann. Insoweit ist der im Arbeitsförderungsrecht entwickelte "Meistbegünstigungsgrundsatz" anzuwenden, nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§ 123 SGG).
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Die jüngere Tochter der Klägerin -J.-, ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Zwar ist durch die den Leistungsanspruch der Klägerin limitierende Entscheidung auch deren jüngere Tochter betroffen, da in den streitgegenständlichen Bescheiden auch deren (Individual-) Ansprüche geregelt sind, entsprechend der vor dem SG abgegebenen Erklärung der Klägerin, dass nur noch die Kindergeldanrechnung betreffend ihrer älteren Tochter streitgegenständlich sein soll, wie des Vorbringens im Berufungsverfahren sieht sich der Senat jedoch nicht dazu in der Lage, anzunehmen, dass die Klägerin die ablehnende Entscheidung der Beklagten zugleich auch für ihre jüngere Tochter anfechten wollte (vgl. zur Auslegung von Verfahrenshandlungen und zur Bezeichnung von Beteiligten BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R; Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R). Das Kindergeld für R. wird ausschließlich der Klägerin zugerechnet. Nachdem auch ein Einkommensüberhang zu Lasten der J. nicht stattfindet, ist ein Wille der Klägerin, das Klageverfahren auch im Namen ihrer Tochter zu führen nicht zu unterstellen. Angesichts dieser Auslegung hat der Senat nicht über die Höhe des Individualanspruchs der J. zu entscheiden, so dass es auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht ankommt (vgl. Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009, Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08).
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Die Klägerin hat keinen höheren (Individual-) Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, als sie ihr von der Beklagten, zuletzt mit Änderungsbescheiden vom 11. September 2007 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 i.H.v. 281,58 EUR monatlich bewilligt wurden.
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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) erhalten Personen Leistungen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr.4). (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Die Klägerin hat diese Voraussetzungen erfüllt. Sie ist im streitbefangenen Zeitraum 41 bzw. 42 Jahre alt gewesen, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist in der Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung der körperlichen (beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihr ist es als deutscher Staatsangehörige gestattet gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie ist hiermit erwerbsfähig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II gewesen. Sie hat im streitbefangenen Zeitraum über kein Vermögen verfügt. Auch hat sie ihren Lebensunterhalt nicht (vollständig) selbstständig sichern können; sie ist hiernach hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II gewesen.
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Dem Grunde nach ist auch J. im streitgegenständlichen Zeitraum berechtigt gewesen, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen; sie ist gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [Kommunales Optionsgesetz] vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014) als dem Haushalt angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind der Klägerin zur Bedarfsgemeinschaft gehörig anzusehen. Sie hat gleichfalls nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, so dass auch sie nicht in der Lage gewesen ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern, sie ist mithin gleichfalls hilfebedürftig gewesen.
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In Ansehung des Lebensalters der R., die im streitbefangenen Zeitraum 19 bzw. 20 Jahre alt gewesen ist, mithin nicht mehr minderjährig war, hat sie nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der genannten Fassung zur Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin gehört.
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Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
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Der Bedarf der alleinstehenden Klägerin zur Sicherung des Lebensunterhalts wurde von der Beklagten mit 345,- EUR monatlich zutreffend berücksichtigt (vgl. §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB II). Ferner ist als Bedarf der Klägerin gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ein Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 41,- EUR monatlich zu berücksichtigen.
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Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
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Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Begrenzung auf die „angemessenen Kosten“ die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt. Sie hat den von der Klägerin zu zahlenden Kaltmietzins von 400,00 EUR, die Vorauszahlung auf die Nebenkosten i.H.v. 140,00 EUR sowie 30,00 EUR für die Anmietung von zwei Stellplätzen und einen Betrag von 9,08 EUR monatlich für die Müllgebühren als Bedarf berücksichtigt. Insofern ist ein höherer Bedarf nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht.
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Die Höhe der Aufwendungen bestimmt sich nach den im Außenverhältnis -ggü. dem Vermieter- zu tragenden Kosten. Unterkunftsbedarfsbezogene Zuwendungen Dritter wirken sich daher nicht bedarfsmindernd aus, sondern sind als Einkommen zu berücksichtigen (Berlit in Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 22, RdNr. 15). Der Unterkunftsbedarf besteht mithin, auch in Ansehung des von der R. getragenen Mietanteils von 190,00 EUR monatlich in dem Umfang von 579,08 EUR monatlich.
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Die Beklagte hat zutreffend berücksichtigt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum auch die nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende R sowie die J im Haushalt der Klägerin gelebt haben und den individuellen Bedarf der Klägerin, entsprechend der Aufteilung nach der Kopfzahl (BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R) mit 1/3 berücksichtigt. Vom individuellen Bedarf der Klägerin von 193,03 EUR ist der Anteil in Abzug zu bringen, der, im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung, bereits von der Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II mit umfasst ist. Dieser beläuft sich bei einem Regelleistungsbetrag von 345,00 EUR monatlich auf einen Betrag von 6,22 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R) und reduziert den Bedarf der Klägerin für die Kosten für Unterkunft und Heizung auf 186,81 EUR.
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Soweit die Beklagte hingegen zuletzt (Änderungsbescheid von 11. September 2007) der Leistungsgewährung nur einen Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 185,70 EUR zu Grunde gelegt hat, wirkt sich dies auf die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht aus, worauf noch einzugehen sein wird.
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Unter Berücksichtigung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Mehrbedarfs für Alleinerziehende errechnet sich ein Gesamtbedarf der Klägerin von 572,81 EUR.
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Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig jedoch nur der, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Mithin ist Einkommen auf den Bedarf anzurechnen (vgl. § 19 Satz 2 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht unter den Katalog des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Alg II- VO) fällt, in dem die Einnahmen aufgezählt sind, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Nachdem die Hinterbliebenenrente der Klägerin dort nicht aufgeführt ist, ist diese als Einkommen zu berücksichtigen. Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II Beiträge zur Sozialversicherung abzuziehen, so dass die Witwenrente der Klägerin von brutto 316,18 EUR monatlich im Umfang der Nettorente von 287,25 EUR bzw. i.H.v. 285,82 EUR ab dem 1. Juli 2005 zu berücksichtigen ist.
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Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 der Alg II- VO ist hiervon ein Betrag von 30,00 EUR monatlich als Pauschbetrag für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Hieraus errechnet sich eine anzurechnende Hinterbliebenenrente von 257,25 EUR, ab dem 1. Juli 2005 i.H.v. 255,82 EUR monatlich.
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Ferner ist der Klägerin das Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR monatlich, welches sie für R. erhalten hat, als Einkommen anzurechnen. Die Berücksichtigung des Kindergelds als Einkommen der Klägerin als Anspruchsberechtigter im Sinne der §§ 62 ff. EStG folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014). Danach ist nur Kindergeld für ein minderjähriges Kind diesem zuzurechnen, Kindergeld für ein volljähriges im Haushalt lebendes Kind ist dagegen Einkommen des Kindergeldberechtigten (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R; Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 54/06 R; Urteil vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 13/06 R). Die Zuordnung zum Kindergeldberechtigten entfällt hierbei nicht bereits dann, wenn dieser das Kindergeld an das Kind weiterleitet oder es, wie vorliegend, zur Erfüllung von Verpflichtungen des volljährigen Kindes an Dritte übergibt. Als Einkommen des volljährigen Kindes kann das Kindergeld nur dann behandelt werden, wenn entsprechend dem Verfahren des § 74 EStG eine Auszahlung an das selbst Kind erfolgt (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 54/06 R; Urteil vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 13/06 R). Dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine Zahlung an die R. gemäß § 74 EStG erfolgt ist, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
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Eine abweichende Rechtslage hat erst für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 und der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II- VO (Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld- Verordnung vom 22. August 2005 [BGBl. I 2499]) bestanden. Danach ist Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Indes kann die Klägerin auch für die Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2005 aus dieser Änderung der Alg II-VO keine Ansprüche herleiten, da die §§ 1 bis 3 der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung der Alg II-VO für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs.1 Satz 4 SGB II), die vor dem 1. Oktober 2005 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist (§ 6 Alg II-VO in der Fassung 22. August 2005 [BGBl. I 2499]). Der Leistungszeitraum Oktober 2005 wurde indes mit den angefochtenen Bescheiden bereits ab dem 1. Mai 2005, d.h. vor dem 30. September 2005 begonnen, sodass bis zum Ablauf dieses Bewilligungsabschnittes die Regelungen der „alten“ Alg II-Verordnung weiterhin anzuwenden sind.
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Mithin ist auf den Bedarf der Klägerin auch das Kindergeld, welches sie für R. erhalten hat, i.H.v. 154,- EUR monatlich anzurechnen. Die Summe des anzurechnenden Einkommens beläuft sich mithin auf 411,25 EUR bzw. 409,82 EUR ab dem 1. Juli 2005 .
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Dieses zu berücksichtigende Einkommen von 411,25 EUR bzw. 409,82 EUR ab dem 1. Juli 2005 mindert den Bedarf der Klägerin von 572,81 EUR monatlich auf 161,56 EUR bzw. auf 162,99 EUR und damit über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum unter den von der Beklagten zuletzt mit Änderungsbescheiden vom 11. September 2007 bewilligten (Individual-)Anspruchs von 281,58 EUR monatlich.
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Soweit die Beklagte zuletzt (Änderungsbescheid von 11. September 2007) der Leistungsgewährung nur einen Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 185,70 EUR zu Grunde gelegt hat, und sich unter weiterer Berücksichtigung des Regelleistungsbedarfs von insg. 386,00 EUR ein individueller Bedarf der Klägerin von 571,70 EUR errechnet, mindert das zu berücksichtigende Einkommen von 411,25 EUR bzw. 409,82 EUR ab dem 1. Juli 2005 diesen Bedarf auf 160,45 EUR bzw. 161,88 EUR und damit gleichfalls auf einen Betrag unterhalb des bewilligten Individualanspruchs von 281,58 EUR.
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Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, als ihr zuletzt bewilligt wurden.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich daher nicht zu Ungunsten der Klägerin als unzutreffend. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen.
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