| | |
| | Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
|
| | Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist in jedem Fall (auch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) überschritten. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. |
|
| | Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006; mit dieser Entscheidung hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006 zurückgenommen. Dass der Kläger den vorgenannten Bewilligungsbescheid tatsächlich erhalten hat, hat er nunmehr im Berufungsverfahren eingeräumt (vgl. Schriftsatz vom 17. Januar 2008). Zutreffende Klageart ist damit allein die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG); dem hat der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juli 2009 gestellten Sachantrag zutreffend Rechnung getragen. Mit Blick auf den im Bescheid vom 13. März 2006 geregelten, durch Auslegung nach dem Empfängerhorizont ermittelten Bewilligungszeitraum (20. Januar bis 30. Juni 2006) ist daher vorliegend nur zu prüfen, ob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 20. Januar 2006 zu Recht zurückgenommen hat; weitere Leistungszeiträume sind im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Demgemäß hat der Kläger gegen die leistungsablehnenden Bescheide der Beklagten vom 21. Mai 2007 (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007) und vom 13. September 2007 (Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007) auch erneut Klagen zum SG erhoben. Maßgeblich für die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen einen Rücknahme- oder Aufhebungsbescheid nach den §§ 45, 48 SGB X ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 (vgl. Bundessozialgericht BSGE 79, 223, 225 f. = SozR 3-1300 § 48 Nr. 57; BSGE 95, 176 = SozR 4300 § 119 Nr. 3 ), sodass sich die gerichtliche Nachprüfung hier nicht nur auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ergehens des Bewilligungsbescheids vom 13. März 2006, sondern auf die gesamte Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu erstrecken hat. |
|
|
|
| | Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II in der streitbefangenen Zeit liegen vor. Die vor Erlass des Bescheids vom 15. März 2006 unterbliebene Anhörung (§ 24 SGB X) ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). |
|
| | Der Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006 war von Anfang an rechtswidrig, weil der Kläger auf jeden Fall ab 20. Januar 2006 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit I. Ma. gelebt hat und sich seine Hilfebedürftigkeit nicht feststellen lässt. Schon aus diesem Grunde vermag er mit seiner Berufung nicht durchzudringen, weshalb es auf die Frage seiner Erwerbsfähigkeit nicht ankommt. Allerdings war sein gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtlich verfolgtes Begehren in der fraglichen Zeit erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 15. März 2006 - S 12 R 1179/05 -; Beschluss des LSG vom 28. September 2009 - L 10 R 2159/06 -). Ohnehin wäre die Fiktion des § 44a Satz 3 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 ) zu beachten gewesen (vgl. hierzu BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 ). |
|
| | Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II (in der hier noch anzuwendenden, bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 a.a.O.) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Nr. 3 Buchst. b a.a.O.). Die von der Beklagten herangezogene Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II ist erst mit Wirkung vom 1. August 2006 durch das Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingeführt worden und kann deshalb vorliegend noch nicht zur Anwendung gelangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat allerdings zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger in der hier zur gerichtlichen Beurteilung gestellten Zeit mit der Zeugin I. Ma. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. |
|
| | Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234, 264 f. = SozR 4100 § 137 Nr. 3; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178) herausgearbeiteten Grundsätzen ist unter einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Ob eine Gemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann diese besonderen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, ist anhand von Indizien festzustellen. Als solche Hilfstatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, in Betracht (BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B -; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R - ; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - ). Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen; diese können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, wobei behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner freilich unzulässig sind (vgl. BVerwGE 98, 195, 201). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt demnach vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, mithin zwischen ihnen eine Verantwortungsgemeinschaft - auch im Sinne der Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung - besteht (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; ferner BSGE 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.). |
|
| | Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da es sich bei den vorgenannten Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Partnerschaft indes zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BVerwGE 98, 195, 201; ferner Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - ). An die Ernsthaftigkeit einer „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; ferner Spellbrink Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 7 Rdnr. 27). Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des hier noch anzuwendenden § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II liegt bei dem Leistungsträger (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 -; Senatsurteil vom 28. Dezember 2007 - L 7 AL 1992/05 -; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., 2. Auflage, § 7 Rdnr. 50; ferner schon BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 a.a.O.;), hier also der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Allerdings ist die Dauer der Beziehung ein gewichtiges Indiz für deren Intensität und damit für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. BSGE 90, 90, 101 f.; BSG SozR 3-4100 § 144 Nr. 10; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 a.a.O.). |
|
| | Vorliegend lag eine eheähnliche Gemeinschaft zur Überzeugung des Senats in der zur gerichtlichen Nachprüfung gestellten Zeit vor. Der Kläger hatte den Mietvertrag über die ab März 2002 angemietete, mit einer Wohnfläche von 120 m² selbst für einen Zwei-Personen-Haushalt überdurchschnittlich große Wohnung in der H.str. … in Si. am 27. Mai 2002 gemeinsam mit der Zeugin Ma. unterzeichnet, wenngleich diese im Mietvertrag allein als Mieterin genannt ist. Beide waren ab dem 1. März 2002 einwohnerbehördlich in der H.str. … gemeldet, der Kläger allerdings nur mit Nebenwohnsitz, obwohl er in der als Hauptwohnsitz angegebenen Adresse Sch.str. … in B. ausweislich der Leistungsakte schon seit mindestens November 1998 (vgl. dort nur Bl. 79 ff., 148 ff.) postalisch nicht mehr erreichbar gewesen war. Der Umzug in die H.str. … erfolgte auch gemeinsam am 1. März 2002 aus der B.str. … in Si., wo die Zeugin seit 1. Januar 1986 mit alleinigem Wohnsitz, der Kläger seit 1. April 2000 ebenfalls mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen war. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der den Kläger behandelnden Ärzte vom 17. Dezember 2003 sowie 10. und 24. Mai 2004 sowie das Schreiben der Gmünder Ersatzkasse vom 7. Juni 2005 im Adressfeld jeweils die Anschrift in der H.str. … in Si. genannt haben (vgl. Bl. 225, 229, 239 und 256 der Leistungsakte); der Fa. C. GmbH, bei welcher der Kläger sich um eine Hausmeisterstelle beworben hatte, gab er im Juni 2003 ebenfalls die vorbezeichnete Adresse an (vgl. Bl. 200 der Leistungsakte). Ferner ging die Post der ArbA Heidelberg auf Wunsch des Klägers zumindest seit September 2003 an diese Anschrift (vgl. Bl. 209 ff. der Leistungsakte). Der Kläger hat zudem schon erstinstanzlich schriftsätzlich vorgebracht, dass er mit der Zeugin Ma. ein „sehr gutes und sehr enges freundschaftliches Verhältnis“ pflege, nachdem beide Familien sich nunmehr seit rund 50 Jahren kennen würden. Die Zeugin Ma., die über 40 Jahre mit einem in den USA lebenden Amerikaner verheiratet war und aus dieser Verbindung drei Töchter hat, ist im Übrigen seit 2005 verwitwet. Zwischen dem Kläger und der Zeugin besteht mithin eine langjährige enge und vertraute Beziehung. |
|
| | Dieses besondere Verhältnis ist nicht nur durch gemeinsame Wohnsitze seit April 2000 dokumentiert, sondern weist auch die typischen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft auf; sie stellt sich nicht lediglich - wie der Kläger glauben machen möchte - als reine Wohngemeinschaft dar. Schon der Zuschnitt der Wohnung einschließlich der Möblierung - großer Wohnbereich mit integrierter Küche, ein kleines Durchgangszimmer, in welchem lediglich eine angeblich vom Kläger in der fraglichen Zeit genutzte Ausziehcouch steht, ein mit einem französischen Bett ausgestattetes Schlafzimmer, welches lediglich über das Durchgangszimmer und den Duschraum mit Toilette oder über die Terrasse erreichbar ist - zeigt nicht die für eine bloße Wohngemeinschaft typische Trennung in verschiedene Wohnbereiche, die private Rückzugsmöglichkeiten zugelassen hätte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B - FEVS 2008, 312; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 - FEVS 48, 29). Der Kläger und die Zeugin Ma. fahren zumindest seit dem Unfall der Zeugin, die im Sommer 2005 einen komplizierten Beinbruch links erlitten hatte, gemeinsam zu regelmäßigen Besuchen der Töchter der Zeugin in die USA. Der Kläger kümmert sich um die Zeugin, wenn es ihr gesundheitlich nicht gut geht, und begleitet sie zu Arztterminen. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Juli 2009 ferner zugegeben hat, wäre die Zeugin I. Ma. im Todesfall Begünstigte der zwischenzeitlich gekündigten AXA-Lebensversicherung gewesen. Der Kläger hat zudem bereits im Termin vor dem SG vom 25. Januar 2007 eingeräumt, dass er im Falle eines Krankenhausaufenthaltes die Zeugin Ma. als Ansprechpartnerin für das Klinikpersonal angeben würde und davon ausgehe, dass sie dies auch tun würde. Die Zeugin Ma. kommt ausweislich der Angaben des Klägers bei seinen Anhörungen in den Terminen vom 25. Januar 2007 und 23. Juli 2009 sowie der Bekundungen der Zeugin im letztgenannten Termin auch für die Kosten der Einkäufe in den Lebensmittelgeschäften sowie für die zum gemeinschaftlichen Verbrauch bestimmten Artikel (z.B. Toilettenpapier, Putzmittel) und die Gebühren des gemeinsamen Festnetztelefons auf; die Einkäufe werden mit dem Fahrzeug des Klägers getätigt, nachdem die Zeugin keinen Führerschein hat. Die Zeugin Ma. sieht sich für den Kläger verantwortlich; im Rahmen ihrer Vernehmung hat sie im Senatstermin vom 23. Juli 2009 spontan angegeben, sie könne den Kläger doch nicht verhungern lassen. Die Zeugin zahlt darüber hinaus auch die Beiträge u.a. zur Krankenversicherung bei der ARAG sowie zur Kfz.-Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Klägers bei der Allianz; der Kläger hat im Termin vor dem SG vom 25. Januar 2007 selbst davon gesprochen, dass er von der Zeugin derzeit „ausgehalten“ werde, wenngleich jedoch alles dokumentiert werde und angeblich vereinbart ist, dass er auf die Schulden Rückzahlungen leiste, sobald er Geld habe. Die Zeugin Ma. hat im Termin vor dem Senat vom 23. Juli 2009 ferner eingeräumt, dass sie des Klägers Wäsche mitwasche, wobei sie allerdings - trotz gerichtlicher Nachfrage - nicht anzugeben vermochte, seit wann dies der Fall ist. Freilich hat der Kläger bereits am 25. Januar 2007 bekundet, dass die Hausarbeit, das Kochen und Putzen in der Regel von der Zeugin Ma. erledigt werde; gelegentlich werde auch gemeinsam gekocht. Ein Untermietvertrag besteht entgegen den anfänglichen Behauptungen des Klägers nicht; dieser will aber nach seinen Angaben im Termin vom 25. Januar 2007 mit der „Miete“ bereits in Höhe von ca. 5.000,00 Euro in Rückstand gewesen sein. Zur Höhe des „Mietanteils“ der Klägers (300,00 Euro bei einer angeblich von diesem nur genutzten Wohnfläche 40 m²) haben indessen sowohl er als auch die Zeugin Ma. keinerlei plausible Erklärungen abzugeben vermocht; die Zeugin hat im Termin vom 23. Juli 2009 auf Vorhalt vielmehr lediglich vorgebracht, dass der Kläger früher, d.h. vor 2006, gut verdient habe. |
|
| | Auch sonst war im Rahmen der Anhörung sowohl des Klägers als auch der Zeugin im Senatstermin vom 23. Juli 2009 auffällig, dass beide auf gezielte Fragen ausweichend oder gar widersprüchlich geantwortet haben; auf konkrete Daten angesprochen, haben sich beide darauf zurückgezogen, dass sie mit Zahlen nichts „am Hut“ hätten. So will der Kläger den im März 2004 angeschafften PKW der Marke Fiat PUNTO ausweislich des Schriftsatzes vom 28. August 2007 bereits im März 2006 an die Zeugin Ma., die nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis ist, verkauft haben, weil er Bargeld benötigt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2009 darauf angesprochen, dass er noch im April 2007 der Beklagten den Fahrzeugschein vom 22. März 2004, in dem er als Inhaber der Scheins benannt ist, vorgelegt hat, hat der Kläger sodann plötzlich behauptet, dass er den Fiat im Jahr 2007 wohl noch gehabt haben müsse, während er kurz zuvor im Termin noch angegeben hatte, das Fahrzeug 2006 an einen S. E. verkauft zu haben, und auf weiteren Vorhalt völlig widersprüchlich vorgebracht hat, das Fahrzeug doch an die Zeugin Ma. verkauft zu haben, welche es an Herrn E. weiterveräußert habe, wobei aber, um den Weg des Umschreibens auszulassen, der direkte Weg des Verkaufs von ihm an diese Person gewählt worden sei. Jedenfalls zeigt gerade die behauptete Ablösung des Restkredits bei der Fiat-Kredit-Bank durch die Zeugin Ma. - der Kläger hat hierzu im Termin vom 23. Juli 2009 einen Betrag von 7.000,00 Euro genannt - die Intensität der Lebensgemeinschaft. Zwar wollen der Kläger und die Zeugin Ma. ein Darlehen über 20.000,00 Euro vereinbart haben; der diesbezügliche „Darlehensvertrag“ vom 1. April 2006 ist auffälligerweise erst im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht worden. Dieser „Vertrag“ stellt sich indes zur Überzeugung des Senats bereits nach der gesamten Vorgeschichte, aber auch nach seinem Inhalt als Scheingeschäft dar und ist deshalb gemäß § 117 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen jedoch nicht eintreten lassen wollen (vgl. BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 ; BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R - ; Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78 - NJW 1980, 1572). Dies ist hier der Fall. Der vorgenannte „Darlehensvertrag“ enthält keinerlei Rückzahlungsregelungen; dort ist beschrieben, dass die 20.000,00 Euro „nach Bedarf in kleinen Mengen zu banküblichen Zinsen siebenkommafünf % (7,5 %)“ zu zahlen seien, und zwar „die erste Menge sofort“. Welche Verpflichtungen den Darlehensgeber bei der Auszahlung und den Darlehensnehmer bei der Rückerstattung treffen, ist nirgends bestimmt; es fehlen insbesondere auch Regelungen dazu, wann und unter welchen Modalitäten das angebliche Darlehen zur Rückzahlung fällig sein soll. Damit hält der „Darlehensvertrag“, auch wenn Darlehenshingaben unter Verwandten oder engen Freunden möglicherweise nicht in jeder Hinsicht dem unter Fremden - insbesondere bei einem Kreditinstitut - Üblichen entsprechen müssen, den im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Ernstlichkeit einer derartigen Vereinbarung unter nahestehenden Personen zu stellenden strengen Anforderungen in keinerlei Hinsicht stand (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - Breithaupt 2007, 439; ferner BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - ). |
|
| | Nach allem ist der Senat bei Gesamtwürdigung aller Umstände sowie der offenbar gewordenen Hinweistatsachen zur Überzeugung gelangt, dass die Beziehung des Klägers und der Zeugin Ma. bereits am 20. Januar 2006 und damit auch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 13. März 2006 (vgl. hierzu § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) so ernsthaft und dauerhaft verfestigt war, dass ein Zusammenleben im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gegeben war. Dass der Kläger und die Zeugin Ma. sich gegenseitig keine Bankvollmachten eingeräumt haben, fällt demgegenüber vorliegend nicht ins Gewicht; wechselseitige Kontovollmachten sind im Übrigen selbst unter Eheleuten nicht stets die Regel (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2007 a.a.O.). Der Senat nimmt dem Kläger und der Zeugin nicht ab, dass sie lediglich „aus Nächstenliebe“ und aus ihrer „christlichen Einstellung“ heraus gehandelt haben wollen. Vielmehr bestätigt die nach innen und außen gelebte Intensität des Verhältnisses beider zueinander, welches durch ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen geprägt war, nachdrücklich das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, und zwar schon am 20. Januar 2006 und auch in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorgenannten Bewilligungsbescheids; hieran hat sich auch in der gesamten, zur Überprüfung durch den Senat gestellten Zeit nichts geändert. |
|
| | Damit war die Zeugin I. Ma. in die Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger (§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II) mit einzubeziehen, sodass bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht nur Einkommen und Vermögen (§§ 11, 12 SGB II) des Klägers, sondern auch der Zeugin zu berücksichtigen ist. Allerdings lässt sich das Merkmal der Hilfebedürftigkeit nicht feststellen. Die Zeugin Ma. hat zwar im Berufungsverfahren erstmals ausdrücklich bestätigt, dass sie neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in der fraglichen Zeit rund 343,00 Euro) aus zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 400,00 Euro erhält. Sie hat ferner - allerdings erst auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Gerichts - im Senatstermin vom 23. Juli 2009 zugegeben, dass sie auch aus einer Unfallversicherung Auszahlungen in einer Größenordnung zwischen 2.900,00 und 3.000 Euro erhalten habe, wobei sie die Auszahlungsbeträge stets zu Hause aufbewahrt haben will. Trotz Aufforderung in der Ladung vom 25. Juni 2009, weitere Belege zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Termin vom 23. Juli 2009 mitzubringen, hat sie im Senatstermin jedoch lediglich ihr Sparkassenbuch bei der Sparkasse Kraichgau vorgelegt, aus welchem sich allerdings am 19. Januar 2006 ein Guthaben von 5.100,00 Euro ergeben hat. Weitere Dokumente hat sie nicht beigebracht, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte. Sowohl die Unfallversicherungsleistungen als auch die von der Zeugin im Termin vom 23. Juli 2009 - im Übrigen erst auf Vorhalt der im „Darlehensvertrag" vom 1. April 2006 genannten Summe von 20.000,00 Euro - offenbarte Erbschaft über anscheinend 25.000,00 Euro aus dem Nachlass ihrer Mutter hat sie nicht durch entsprechende Unterlagen dokumentiert. Auch der Vortrag des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lässt Lücken offen. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst am 9. März 2006 im Zusatzblatt 3 (Bl. 24 f. der Alg II-Akte der Beklagten) als „Vermögen“ neben dem Fiat lediglich die Krankenversicherung bei der ARAG, und zwar diese bemerkenswerterweise unter Ziff. 2.5 („Kapitalversicherungen/private Rentenversicherungen“), angegeben. Erst später hat er eingeräumt, ein Sparkassenbuch bei der Bezirkssparkasse Neckargemünd (Guthaben per 31. Dezember 2005 rund 34,00 Euro, vgl. Bl. 70 der SG-Akte) sowie eine Lebensversicherung bei der AXA zu haben, wobei er im Senatstermin vom 23. Juli 2009 auf Vorhalt seiner Angaben auf Bl. 24 Rs. der Alg II-Akte zunächst behauptet hat, diese Lebensversicherung im Zusatzblatt nicht angegeben zu haben, weil die Versicherung seinerzeit schon aufgelöst gewesen sei. Auf erneuten Vorhalt, und zwar des Kündigungstermins der Lebensversicherung zum 1. Dezember 2007, hat er sodann vorgebracht, die Versicherung bei der AXA seinerzeit nicht angegeben zu haben, weil er sie, da fondsgebunden, nicht als Lebensversicherung betrachtet habe. Ferner hat der Kläger den Rückkaufswert der fondsgebundenen Lebensversichersicherung bei der AXA per 1. Januar 2006 trotz Aufforderung (Senatsverfügung vom 18. Juni 2009) nicht mitgeteilt; allerdings belief sich der Endbestand per 31. Dezember 2002 nach der Mitteilung der AXA vom 20. März 2002 auf lediglich 521,67 Euro, der Rückkaufswert per 1. September 2007 laut Bescheinigung vom 17. August 2007 (vgl. Alg II-Akte der Beklagten, Bd. II) auf lediglich 1.139,59 Euro. Auf die Frage im Senatstermin vom 23. Juli 2009, was mit der zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 25. Mai 2004 angegebenen Versicherung bei der R+V Lebensversicherungs a.G. (vgl. Versicherungsschein Bl. 234 ff. der Leistungsakte, Ablauf der Versicherungsdauer 1. Juni 2009) geschehen sei, hat der Kläger bloß geantwortet, diese Versicherung sei weg, er habe keine Ahnung, was mit ihr geschehen sei; das sei ja schon 100 Jahre her. Außerdem hat der Kläger auf Vorhalt im Senatstermin vom 23. Juli 2009 zwar eine Erbschaft aus dem Nachlass seiner Eltern zugegeben, wobei er sich allerdings auch insoweit in Widersprüchlichkeiten verwickelt hat und in seinen Angaben ungenau geblieben ist. |
|
| | Die oben aufgezeigten Ungereimtheiten mit zahlreichen unklaren, ungenauen, lückenhaften und zum Teil widersprüchlichen Angaben lassen den begründeten Verdacht aufkommen, dass der Kläger und die Zeugin Ma. bewusst irreführend gehandelt haben; entsprechendes hat das SG bereits im angefochtenen Gerichtsbescheid geäußert. Schon hinsichtlich des Vermögens beider bestehen Unklarheiten. Zwar hätte bereits die Erbschaft der Zeugin Ma. von 25.000,00 Euro die Vermögensfreiträge des § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 SGB II (in der Fassung bis 31. Juli 2006) überstiegen (23.900,00 Euro); indessen konnte sie sich im Rahmen ihrer Vernehmung am 23. Juli 2009 plötzlich nicht mehr daran erinnern, ob sie die Erbschaft schon im Januar oder aber erst im Juli 2006 ausbezahlt erhalten hatte. Allerdings reichte das monatliche Renteneinkommen der Zeugin Ma. (einschließlich der Zahlungen von Allianz-Global-Investors) von insgesamt rund 740,00 Euro - selbst wenn die ins „Sparschwein“ gelangten Einkünfte aus dem im Senatstermin zugestandenen Job als Babysitterin hinzugerechnet würden - für den Lebensunterhalt zweier Personen in der hier zu überprüfenden Zeit sicherlich nicht aus, zumal nach den Bekundungen der Zeugin schon für die Miete (ohne Stellplatz) jedenfalls 500,00 Euro sowie für Gas und Strom monatlich insgesamt etwa 117,00 Euro aufzubringen waren. Hinzukamen die vom Kläger und der Zeugin Ma. eingeräumten regelmäßigen Aufwendungen für die Krankenversicherung des Klägers (17,12 Euro monatlich, vgl. Bl. 22 der Alg II-Akte der Beklagten), für seine AXA-Lebensversicherung (79,29 Euro monatlich; vgl. etwa Bl. 127 der Alg II-Akte), seine Familien-Unfallversicherung bei den Karstadt-Quelle Versicherungen (9,59 Euro monatlich, vgl. Bl. 130 der LSG-Akte), die Kfz.-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (vierteljährlich jedenfalls per 18. August 2006 177,39 Euro, vgl. Bl. 70 der SG-Akte) und die Rechtsschutzversicherung sowie für die Unfall- und Hausratversicherung der Zeugin. Allein schon unter Berücksichtigung der bekannten Aufwendungen für die Unterkunft einschließlich Gas und Strom sowie für die Versicherungen des Klägers wäre mithin für den weiteren regelmäßigen Bedarf, also insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege (vgl. hierzu § 20 Abs. 1 SGB II), praktisch nichts übrig geblieben, und zwar selbst dann, wenn berücksichtigt würde, dass der Kläger von seiner Schwester hin und wieder zwischen 10 bis 30 Euro zugesteckt erhalten haben will. Auch die von der Zeugin Ma. bekundete sparsame Lebensführung mit Genuss nur von Kartoffeln und Gemüse - der Kläger gar nur von Äpfeln sowie von spendiertem Fleisch des Gastwirts der „Linde“ in Si. He. Wu. - sowie die Einschränkung des Waschens erklärt dieses offenkundige Missverhältnis zwischen den zugestandenen Ausgaben und Einnahmen nicht; sowohl der Kläger als auch die Zeugin haben dem Senat im Übrigen schon von ihrem Erscheinungsbild und der Kleidung her nicht den Eindruck eines bescheidenen Lebensstils vermittelt. Die Zeugin Ma. hat im Senatstermin vom 23. Juli 2009 auch eingeräumt, dass sie früher gut verdient und gelebt habe, wenngleich sie nun glauben machen wollte, dass sie sich seit drei Jahren einschränken müsse. Bemerkenswerterweise hat der Kläger auch den Beschluss des SG vom 26. Juni 2006 (S 9 AS 1926/06 ER), mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, rechtskräftig werden lassen; bereits in diesem Beschluss hatte das SG die Auffassung geäußert, dass in zielgerichteter Weise versucht werde, den wahren Sachverhalt vor der Beklagten zu verbergen. Der Senat kann nach allem nur zu dem Schluss kommen, dass in der hier zur Überprüfung gestellten Zeit offensichtlich Einkommen oder Vermögen beider vorhanden gewesen sein muss, das vorliegend verschwiegen worden ist. |
|
| | Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zu Lasten des Klägers; auf seine objektive Feststellungs- und Beweislast ist er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2009 hingewiesen worden, und zwar schon vor der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung sowie erneut nach dem Ergebnis der Zwischenberatung des Senats, ohne dass von seiner Seite weitere Beweisangebote erfolgt wären. Die Folgen einer Beweislosigkeit trägt im Zweifel der Beteiligte, der aus der behaupteten, jedoch nicht erweislichen Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 6, 70, 73; BSGE 96, 238 ); dies ist für die Frage der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) regelmäßig der Hilfesuchende (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R - und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - ; ferner die ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - und vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 -; außerdem BVerwGE 21, 208, 213; 98, 195, 202). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass um die Rechmäßigkeit eines Rücknahmebescheides nach § 45 SGB X gestritten wird. Zwar trägt die Beklagte in derartigen Fällen grundsätzlich die objektive Beweislast, jedoch kann eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn in der Sphäre des Hilfesuchenden wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind (vgl. BSGE 96, 238 ; BSG, Urteil vom 13. September 2006 a.a.O. ). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Hilfesuchende an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. BSGE 71, 256, 264 = SozR 3-4100 § 119 Nr.7; BSGE 89, 243, 247 = SozR 3-4100 § 11 Nr. 8; BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5 ). Eine derartige dem Kläger anzulastende Beweisnähe liegt hier vor. Der Kläger hat bereits bei der Antragstellung am 22. November 2005 wahrheitswidrig angeben, in der Sch.str. … in B. wohnhaft zu sein und dort in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Schwester zu leben, obwohl er schon seit 31. August 2005 seinen alleinigen Wohnsitz in der H.str. … in Si. hatte und dort mit der Zeugin Ma. eine gemeinsame Wohnung teilte. Zwar hat der Kläger am 9. März 2006 auf der Geschäftstelle Si. der ArbA Heidelberg die Wohnung in Si. erwähnt, jedoch wiederum wahrheitswidrig behauptet, dort nur seinen Nebenwohnsitz zu haben; er hat hierzu die längst überholte Anmeldebestätigung der Stadt Si. vom 1. März 2002 überreicht, in welcher der Umzug von der B.str. … in die H.str. … in Si. gemeldet, jedoch als weitere Wohnung u.a. auch die Adresse in der Sch.str. … in B. angegeben war. Durch diese unzutreffenden, wahrheitswidrigen Angaben hat der Kläger die vollständige Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf den Zeitablauf unmöglich gemacht; hätte er im Antrag oder wenigstens am 9. März 2006 statt seiner Schwester die Zeugin Ma. unter Offenbarung der tatsächlichen Verhältnisse genannt, wäre es der Beklagten zeitnah möglich gewesen, weitere Ermittlungen zu seinen Lebensverhältnissen sowie seinem - und dem der Zeugin - Einkommen und Vermögen und damit zum Merkmal der Hilfebedürftigkeit anzustellen; gerade dies hat der Kläger aber von Anfang an durch seine „Verschleierungstaktik“ zu verhindern gesucht. Die Folgen der Unerweislichkeit seiner Hilfebedürftigkeit hat er mithin zu tragen. |
|
| | Für den vorgenannten Zeitraum liegen ferner die Rücknahmevoraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. §§ 330 Abs. 2 SGB III, 45 SGB X vor. Auf Vertrauensschutz vermag sich der Kläger nicht zu berufen, denn der Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006 beruhte auf Angaben, die er vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In dem vom Kläger am 1. Dezember 2005 unterschriebenen Formantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II war unter Punkt II. Ziff. 1 nach seinem Familienstand, unter Punkt III. nach weiteren im Haushalt lebenden Personen gefragt. Er hat sich als „ledig“ mit Wohnsitz in B. in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Schwester lebend bezeichnet, obwohl er in B. schon seit längerem nicht mehr wohnhaft war und auch nicht mit seiner Schwester zusammenlebte. Sein gesamtes Verhalten, insbesondere auch die am 9. März 2006 erfolgte Vorlage der längst überholten Anmeldebestätigung vom 1. März 2002, zu der der Kläger auch auf Vorhalt im Senatstermin vom 23. Juli 2009 keine plausible Erklärung abzugeben vermocht hat, zeigt, dass er sehr wohl gewusst hat, auf was die Fragestellung im Antragsvordruck hinauslief. Stattdessen hat der Kläger die wahren Verhältnisse auch in der Folgezeit „vernebelt“, wenngleich er mit der Vorlage des Mietvertrags vom 27. Mai 2002 sowie der Mietbescheinigung der Zeugin Ma. vom 9. März 2006 die Zeugin mit ins Spiel gebracht hat, allerdings diese - erneut wahrheitswidrig - als seine Untervermieterin ausgegeben hat. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits im Arbeitslosenhilfebezug bei der Beklagten gestanden hatte und auch dort regelmäßig nach einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft gefragt worden war. Den Erhalt des Merkblatts 1b „Arbeitslosenhilfe“, in dem auch Erläuterungen zur „eheähnlichen Gemeinschaft“ enthalten sind, hatte er beispielsweise am 28. Juli 2003 unterschriftlich bestätigt. Auch in den Arbeitslosenhilfe-Anträgen hatte er im Übrigen die B.er Adresse angegeben, obgleich er sich dort seit Ende der 1990er Jahre nicht mehr regelmäßig aufgehalten hatte. Dass der Kläger den Sinn der Frage nach einer eheähnlichen Gemeinschaft im Antragsvordruck vom 1. Dezember 2005 durchaus verstanden hat, zeigt auch sein Widerspruch vom 13. April 2006 gegen den Bescheid vom 15. März 2006, in welchem er zur Begründung u.a. vorgebracht hat, das „eheähnliche Verhältnis“ sei nicht „klar definiert“. Auf die besondere Beziehung zur Zeugin I. Ma., die der Kläger selbst als „sehr gutes und sehr enges freundschaftliches Verhältnis“ bezeichnet hat, hätte er die Beklagte deshalb bereits im Antragsvordruck hinweisen oder jedenfalls bei ihr diesbezüglich nachfragen müssen (vgl. hierzu BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 ; BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 25/07 R - ). Dies hat er nicht getan, wobei seine gesamte Vorgehensweise belegt, dass er bewusst nicht die volle Wahrheit sagen wollte. Der Kläger handelte somit zur Überzeugung des Senats vorsätzlich. Darauf, ob er bei Antragstellung das Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“ erhalten hat, kommt es unter diesen Umständen nicht an. |
|
| | Nach allem ist dem Kläger ein - Vertrauensschutz ausschließendes - Fehlverhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorzuwerfen. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 13. März 2006 zurückzunehmen. Die Fristen des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X sind eingehalten. |
|
|
|
|
|