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| | Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Der Antrag in der Berufungsinstanz ist noch bestimmt genug im Sinne von § 151 Abs. 3 SGG. Zwar hat der Kläger den Streitzeitraum nicht konkret begrenzt, aus seinem Vorbringen ergibt sich aber noch hinreichend deutlich, dass er höheres Krg bis zur Beendigung der am 20. November 2006 begonnenen AU (bzw. bis zur Erschöpfung des Anspruchs nach 78 Wochen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB V]) begehrt. Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier schon anwendbaren Fassung vom 01. April 2008 zulassungspflichtig. Der Kläger ist aus dem Gerichtsbescheid des SG um mehr als EUR 750,00 beschwert. Bereits für die Zeit der ersten AU, die 22 Tage vom 12. September bis zum 02. Oktober 2006 beträgt die Beschwer EUR 1.552,76 (bei einer Differenz zwischen begehrtem und gewährtem Krg von EUR 70,58 kalendertäglich). |
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| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen. |
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| | Die Klage war zwar zulässig. Insbesondere hatte die Beklagte das Krg nicht nur tatsächlich ausgezahlt, sondern am 05. Juni 2007 auch durch Verwaltungsakt ausdrücklich über den Anspruch des Klägers entschieden. Das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG nötige Vorverfahren wurde durchgeführt und mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2007, der inhaltlich beide Bescheide vom 05. Juni 2007 erfasste, beendet. Die Bewilligungsbescheide vom 05. Juni 2007 wurden nach § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den „Bescheid" vom 18. Januar 2007, mit dem die Beklagte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen zu seinem Arbeitseinkommen aufgefordert hatte. Denn die Bewilligungsbescheide ersetzten diesen Bescheid. Die Beklagte sah in dem ihr vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 eine ausreichende Grundlage für die Feststellung des Arbeitseinkommens des Klägers und bewilligte auf dessen Grundlage Krg, sodass sich die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen zum Arbeitseinkommen - falls dies überhaupt durch Bescheid erfolgen könnte - erledigt hatte. |
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| | Die Klage war jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 05. Juni 2007 sind rechtmäßig, soweit die Beklagte dem Kläger kein höheres Krg als EUR 5,47 kalendertäglich bewilligte. Denn dem Kläger steht für den Streitzeitraum überhaupt kein Anspruch auf Krg zu, wie das SG zu Recht entschieden hat. Erst recht kann er daher kein höheres Krg verlangen. |
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| | 1. Ansprüche des Klägers aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten richten sich nicht nach einem (Versicherungs-)Vertrag, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB V, ggf. in Verbindung mit der Satzung der Beklagten, in der jeweils geltenden Fassung. |
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| | Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Satzung der Krankenkasse kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen (§ 44 Abs. 2 SGB V). Der Kläger war in den streitigen Zeiträumen (12. September bis 02. Oktober 2006 und ab dem 11. Dezember 2006) freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krg ab dem 22. Tag der AU. In diesen Zeiträumen bestand auch AU. Diese war auch ärztlich bescheinigt. Ob für jeden einzelnen Tag der streitigen Zeiträume die AU ärztlich bescheinigt ist, braucht der Senat nicht zu prüfen, da jedenfalls kein Zahlungsanspruch auf Krg besteht. |
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| | Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch, da Krg nur zu gewähren ist, wenn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen tatsächlich erzielt wurde und diese Einkünfte wegen der Erkrankung entfallen. Eine einkommensunabhängige Krg-Absicherung - wie der Kläger meint - sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor. |
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| | Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krg 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsbemessung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krg darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Hierzu bestimmt § 47 Abs. 2 SGB V grundsätzlich, dass für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten in dem letzten vor Beginn der AU abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten vier Wochen erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen ist, für die es gezahlt wurde. Der Quotient hieraus ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Allerdings enthält § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine Sonderregelung für Versicherte, die wie der Kläger nicht Arbeitnehmer sind, also insbesondere für Selbstständige. Hiernach gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. |
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| | Die Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V enthält eine „widerlegbare Vermutung“ dahingehend, dass bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen das Krg nach dem Regelentgelt zu berechnen ist, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 7 in Abgrenzung zu BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 1). Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der AU entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (vgl. BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 7). Danach muss das vor Eintritt der AU erzielte Arbeitseinkommen auch dann konkret ermittelt werden, wenn die Beiträge vor Eintritt der AU nach dem Mindesteinkommen erhoben worden sind (vgl. BSG, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift kommt es mithin auf das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen an und nicht etwa auf das für die Beitragsbemessung maßgebliche (Mindest-)Einkommen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 SGB V, das so genannte fiktive Mindesteinkommen. Dies hat das BSG u.a. in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 30. März 2004 (SozR 4-2500 § 47 Nr. 1) dargelegt. Das BSG hat hierbei wesentlich auf die Entgeltersatzfunktion des Krg hingewiesen. Es hat ausgeführt, Krg könne grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen habe und die wegen der Erkrankung entfielen. Dieser Grundsatz habe auch insoweit Ausdruck im Gesetz gefunden, als § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V diejenigen Versichertengruppen pauschal vom Anspruch auf Krankengeld ausschließe, die mangels einer entgeltlichen Tätigkeit im Falle der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einbüßten (Verweis auf BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8 S 19 f). Weitere Bestätigungen für das Entgeltersatzprinzip seien darin zu sehen, dass § 47 Abs 1 Satz 2 SGB V das Regelentgelt für Arbeitnehmer auf 90 v.H. des Nettoarbeitsentgelts begrenze und dass § 47 Abs. 3 SGB V die den Krankenkassen für Sonderfälle eingeräumte Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Zahlung und Berechnung des Krankengeldes mit der ausdrücklichen Auflage verbinde, die Erfüllung der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes sicherzustellen. Diese Rechtsprechung hat das BSG jüngst in den beiden Urteilen vom 06. November 2008 (B 1 KR 28/07 R und B 1 KR 8/08 R, beide veröffentlicht in Juris) bestätigt. Dass bei der Berechnung des Krg - anders als bei der Berechnung der Beiträge - nur das durch die AU wegfallende Einkommen berücksichtigt werden kann, hat der Gesetzgeber bestätigt, als er mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 31. März 2005 (BGBl. I, S. 818) in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V die Worte „aus Arbeitseinkommen“ eingefügt hat (vgl. Bohlken, in: jurisPK SGB V, § 47 Rn. 88). Mit dieser Klarstellung der bereits bislang geltenden Rechtslage (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzesentwurf, vgl. Bundestags-Drucksache 15/4228, S. 25 zu Art. 4 Nr. 2) griff der Gesetzgeber die entsprechende Rechtsprechung des BSG auf (vgl. hierzu BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8; SozR 4 2500 § 47 Nr. 1). Arbeitseinkommen ist aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) allein der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, jedoch keine weiteren Einkommensarten. Dass der Beitragsbemessung und der Berechnung des Krg möglicherweise unterschiedliche Einkommenshöhen zu Grunde gelegt werden, ist auch inhaltlich gerechtfertigt. Andere Einkünfte als Arbeitseinkommen, etwa Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, fallen bei einer AU nicht weg. |
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| | Der Einwand des Klägers, er habe Beiträge nach einer Einstufung unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen gezahlt, greift nicht durch. Der Beitragszahlung des Versicherten steht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur das Krg gegenüber, sondern vor allem Krankenbehandlung und Versorgung mit Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln. Gerade Krankenbehandlung hat der Kläger in den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeiträumen in Anspruch genommen. Auch kann der Versicherte, wenn sich die Einkünfte, die der ursprünglichen Beitragsbemessung zugrunde lagen, vermindern, durch Nachweis niedriger Einnahmen (grundsätzlich durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) eine Änderung der Beitragsbemessung erreichen (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V), allerdings nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats (§ 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V). |
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| | Auch bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das Arbeitseinkommen, das der Berechnung des Krg zu Grunde liegt, grundsätzlich aus dem Zeitraum unmittelbar vor Beginn der maßgeblichen AU zu ermitteln. Krg soll grundsätzlich das Einkommen ersetzen, das während der AU entfällt. Da dieses nur fiktiv ermittelt werden könnte, ist es gerechtfertigt, aber auch notwendig, auf einen erst kurz zurückliegenden Zeitraum abzustellen, weil eine Vermutung dafür spricht, dass der Versicherte ohne die AU in etwa das gleiche Einkommen erzielt hätte wie in der Zeit unmittelbar zuvor. Hiervon ist jedoch gerade bei Selbstständigen eine Ausnahme zu machen, weil ihr Einkommen typischerweise auch ohne Zeiten der Arbeitsunfähigkeit stärker schwankt als das Einkommen abhängig Beschäftigter. Deshalb ist hier das Krg nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU Beiträge entrichtet worden sind. Hiervon kann ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der AU entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 7, vgl. jüngst BSG, Urteil vom 06. November 2008, B 1 KR 8/08 R, veröffentlicht in Juris, Rn. 14). Ein solcher Ausnahmefall besteht regelmäßig bei der Zahlung von Mindestbeiträgen, da diese nicht einkommensabhängig sind. Wegen der Entgeltersatzfunktion ist die Höhe des Krg dann auf den Ersatz des tatsächlich entfallenen, nach der Referenzmethode zu berechnenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens begrenzt. |
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| | Konkret ist in diesen Fällen auf das Einkommen aus dem letzten vor Beginn der AU abgeschlossenen Kalenderjahr abzustellen, nicht etwa auf die Teile des laufenden Kalenderjahres. Denn das für die Ermittlung des Regelentgelts maßgebliche Arbeitseinkommen wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Einkommensteuerrecht ermittelt, nach dem das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist(vgl § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz; BSG, SozR 4-2500 § 47 Nr. 7) . Dies hat zur Folge, dass der nach diesen Vorschriften ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit vor Schluss eines Kalenderjahres nicht feststeht (BSG, Urteil vom 06. November 2008, a.a.O., Rn. 17) . |
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| | Von diesem Grundsatz sind keine Ausnahmen zu machen, wenn der Versicherte in dem letzten Kalenderjahr vor Beginn der maßgeblichen AU ebenfalls zeitweise arbeitsunfähig war und deswegen kein oder ein niedriges Einkommen als zuvor erzielt hatte. Wie bei Arbeitnehmern ist auch bei Selbstständigen auf die Verhältnisse unmittelbar vor Beginn der maßgeblichen AU abzustellen. Das Krg dient der Sicherung des Lebensunterhalts während der AU und muss daher zügig berechnet und ausgezahlt werden können. Auch soll es nur jenes Einkommen ersetzen, das aktuell entgeht. War das letzte festgestellte Einkommen des Versicherten bereits durch Zeiten der AU gemindert, so spiegelt dieses geminderte Einkommen die Einkommenssituation unmittelbar vor der nunmehrigen weiteren AU wider. Nur dieses geminderte Einkommen entgeht dem Versicherten während der neuen AU. |
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| | Diese Rechtslage, dass trotz Beitragszahlung nach einem fiktiven Mindesteinkommen unter Umständen kein Anspruch auf Krg besteht, weil nämlich in dem letzten Kalenderjahr vor Beginn der maßgeblichen AU kein Einkommen erzielt wurde, verletzt nicht die Grundrechte des Versicherten (BSGSozR 4-2500 § 47 Nr. 1). Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist schon nicht beeinträchtigt, weil ein Versicherter unter Geltung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V von Anfang an nur „Anwartschaften“ auf ein Krg entsprechend seinem letzten Arbeitseinkommen erwirbt. Von dem aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Prinzip der grundsätzlichen Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen kann der Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherung in größerem Umfang abweichen. Bei Selbstständigen ist die Abkopplung der Beitragsberechnung von der Berechnung des Krg schon deshalb gerechtfertigt, damit sich freiwillige Kassenmitglieder nicht mit geringen Einkünften zu Lasten der Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten einen Krankenversicherungsschutz zu unangemessen niedrigen Beiträgen verschaffen können (BSG, a.a.O.). Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, insbesondere zumutbar: Zum einen stellt das Krg nur einen kleinen Teil der Leistungen der Krankenversicherung dar, die weiteren Leistungen, insbesondere die Krankenbehandlung, erhält der Selbstständige gleichermaßen wie der Pflichtversicherte. Und zum anderen steht es dem Selbstständigen jederzeit frei - anders als einem Pflichtversicherten -, die gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen. Aus den selben Gründen ist auch eine - eventuelle - Ungleichbehandlung zwischen freiwillig und pflichtweise Versicherten (Art. 3 Abs. 1 GG) gerechtfertigt. |
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| | 2. Der Kläger hatte im Jahre 2005, also dem letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Beginn der beiden AU-Zeiten am 22. August und 20. November 2006, kein Arbeitseinkommen erzielt. Dies hat er im Klagverfahren selbst vorgetragen (Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2008). Diese Angabe kann zu Grunde gelegt werden, auch wenn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, weil für 2005 kein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde. Denn der Kläger macht in dem am selben Tag entschiedenen Berufungsverfahren L 4 KR 2324/08 einen Anspruch auf Krg vom 28. September 2004 bis zum 08. März 2006, mithin auch für das komplette Jahr 2005 geltend. |
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| | 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. |
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| | Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. |
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