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| | Die Berufung hat teilweise Erfolg. |
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| | Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch insoweit begründet, als die Beklagte zur Neubescheidung über den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Schulessen zu verpflichten ist. |
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| | Streitgegenstand ist allein der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten des Schulessens im Zeitraum 1. März 2005 bis 31. Oktober 2006. Die Beklagte hat insoweit in einem selbstständigen Bescheid eine gegenüber den Bewilligungen der Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II abgrenzbare Regelung getroffen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Nicht Verfahrensgegenstand ist dagegen die Höhe des Sozialgelds (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 27. Januar 2009 - B 14/11b AS 9/07 R - ). |
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| | Zuständig für den geltend gemachten Anspruch ist die Beklagte. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX. Ursprünglich wurden die Essensrechnungen unmittelbar von der Schule an den Beigeladenen übersandt. So sind die Rechnungen für März und April 2005 dem Beigeladenen am 1. Juni 2005, die korrigierten Rechnungen für diese Zeiträume am 20. Juni 2005 zugegangen. Damit wurde der Antrag auf die Rehabilitationsleistungen beim Beigeladenen gestellt. Den Antrag in Form der Rechnungen hat der Beigeladene jeweils unverzüglich weitergeleitet (am 3. Juni bzw. 20. Juni 2005), indem er ihn formlos an die Beklagte zur „Bearbeitung in eigener Zuständigkeit“ übersandt hat. Die dem Beigeladenen vorgelegten Rechnungen für Mai und Juni 2005 (vom 11. und 12. Juli 2005) hat er mit Schreiben vom 18. Juli 2005 an die Schule zurückgeschickt mit dem Hinweis, er sei nicht mehr zuständig, man möge sich an die Beklagte oder den Vater des Klägers wenden. Die Rechnung für Juli 2005 hat er wiederum an die Beklagte weitergeleitet. Im August 2005 sind Essenskosten nicht angefallen und in der Folgezeit hat der Vater des Klägers nach eigenen Angaben die Rechnungen an die Beklagte geschickt. |
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| | Da es sich bei der Frage der Kostenübernahme für das Schulessen um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, ist die erstmalige Antragstellung nach Abschaffung des Zuschusses durch den Landkreis entscheidend. Es ist daher nicht für jeden Monat gesondert zu untersuchen, wie mit den eingereichten Rechnungen verfahren wurde, um die Zuständigkeit festzustellen. Da der Beigeladene nach den Feststellungen des Senats erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist, ist er erstangegangener Träger i.S.v. § 14 SGB IX und hat den Antrag unverzüglich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an die Beklagte weitergeleitet. Nach § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX klärt der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, der aber für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger sein kann, unverzüglich mit dem nach seiner Meinung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der in Satz 2 und 4 genannten Fristen entschieden wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1783 S. 13) soll diese Regelung klarstellen, dass der Rehabilitationsträger, an den ein Antrag von einem anderen Träger weitergeleitet wurde, diesen nicht in weiteres Mal weiterleiten darf, und zwar selbst dann, wenn er kein Rehabilitationsträger sein kann (vgl. BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Aus der in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX getroffenen Regelung folgt, dass durch die fristgerechte Weiterleitung des Antrags eine nach außen verbindliche Zuständigkeit der Beklagten geschaffen worden ist, gleichzeitig aber interne Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungträgers fortbestehen und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verwiesen werden (vgl. BSGE 98, 267; BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Die Zuständigkeit der Beklagten erstreckt sich dabei im Außenverhältnis zum Kläger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (vgl. BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; BSG, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KN 4/07 KR R - ). |
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| | Anspruchsgrundlagen für die Übernahme der Essenskosten sind im SGB II nicht gegeben, da die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf behinderter Menschen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 SGB II nicht erfüllt und andere Anspruchsgrundlagen im SGB II nicht ersichtlich sind (vgl. BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). |
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| | Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Grundsätzlich sind Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen (§ 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder behindert sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Menschen sind behindert i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine geistige oder seelische Behinderung besteht bei dem Kläger nicht, wie sich aus den Patientenunterlagen von Dr. M. (HNO) und Dr. G. (Kinderarzt) entnehmen lässt sowie dem logopädischen Bericht der interdisziplinären Frühförderstelle des Landkreises G. (IFFS) aus dem Jahr 2002. Eine körperliche Behinderung liegt vor in Form einer Sprachstörung, die zur Sonderschulpflicht des Klägers in einer Schule für Sprachbehinderte geführt hat. Nach § 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) sind indes durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur Personen, die u.a. (5.) gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist oder (6.) Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Die ursprünglich vorhandenen Hörstörungen, die zur Sprachbehinderung geführt hatten, waren nach Behandlung (Legen von Paukenröhrchen) nicht mehr gegeben. Die Sprachstörungen waren jedenfalls im hier streitigen Zeitraum nicht von einem Ausmaß, das einem nicht sprechen Können, starken Stammeln, Stottern oder stark unartikulierter Sprache i.S.v. § 1 Nr. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung entspricht. So findet sich die Diagnose einer Sprachentwicklungsstörung in der Karteikarte des Kinderarztes Dr. G. letztmals am 4. Februar 2003. Die zunächst 2001/2002 als gravierend beschriebenen Befunde mit Dyslalie und Dysgrammatismus (Berichte von Dipl. Päd. S. vom 3. März, 2. Mai und 10. Juni 2002) hatten sich nach logopädischer Behandlung schon vor der Einschulung erheblich gebessert, insbesondere die Verständlichkeit der Sprache des Klägers, wie sich aus dem logopädischen Bericht von Frau K. von der IFFS entnehmen lässt. Berichtet wird hierin noch über mittelgradigen Dysgrammatismus mit Verbendstellung, Sigmatismus lateralis (lispeln), inkonstanten Schetismus (Fehlbildung von Sch-Lautverbindungen) und auffälligen Stimmklang. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabe i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII war damit nicht verbunden. |
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| | Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Recht der Jugendhilfe (§ 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch ) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher eine hier nicht gegebene seelische Behinderung voraussetzt. Eine Beiladung des Trägers der Jugendhilfe ist daher nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt eine vom Kläger angeregte Beiladung der Schulbehörde oder des Integrationsamtes in Betracht, da es sich insoweit nicht um mögliche Rehabilitationsträger i.S.v. §§ 6, 6a SGB IX handelt. Abgesehen davon, sind auch insoweit keine Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich. Darüber hinaus stünde eine vorrangige Leistungspflicht der Schulbehörde den Leistungen der Eingliederungshilfe nur entgegen, wenn die Schulbehörde Leistungen auch tatsächlich erbrächte, was hier nicht der Fall ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 - ). |
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| | Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII können indes auch Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Sprachstörung des Klägers war während des hier streitigen Zeitraums noch vorhanden. Zwar erfolgte keine logopädische Behandlung mehr und Entwicklungsberichte, aus denen sich entsprechende Beeinträchtigungen entnehmen ließen, wurden in der Schule für Sprachbehinderte nicht erstellt. Da die Klassenkonferenz jedoch während der gesamten Grundschulzeit eine Rückschulung in eine Regelschule nicht für möglich erachtet hat, kann davon ausgegangen werden, dass weiterhin eine Sprachstörung bestand. Insbesondere bei einer leichteren, nicht wesentlichen Behinderung wie vorliegend steht die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Ermessen des Sozialhilfeträgers (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 53 Rdnr. 19). Bei der Ermessensüberprüfung darf das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen, es überprüft vielmehr nur, ob ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch), die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 54 Rdnr. 27 f.). Ermessen hat die Beklagte als im Außenverhältnis zuständiger Träger hier überhaupt nicht ausgeübt, so dass insoweit bereits wegen Ermessensnichtgebrauchs der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. |
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| | Einer möglichen Gewährung von Essensgeld als Ermessensleistung in Form der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII steht dabei nicht entgegen, dass sich der Kläger die Sachleistung Mittagessen bereits selbst beschafft hat, denn der Kostenerstattungsanspruch des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX gilt auch im Sozialhilferecht (vgl. BT-Drucks. 14/5800 S. 26 und 14/5531 S. 8; BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 3). |
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| | Auch kommt die Übernahme der Kosten für das Schulessen als Form der Hilfe zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung in Betracht. Die Maßnahmen, die als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergriffen werden sollen, sind näher in § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung bestimmt. Die Hilfe schließt heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen ein, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Kind den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dabei ist die Hilfe nicht auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt (vgl. BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1; Wahrendorf, a.a.O., § 54 Rdnr. 21; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 54 Rdnr. 44). Wie der Rektor der W.-B.-Schule mit Schreiben vom 5. März 2009 mitgeteilt hat, handelt es sich um eine verpflichtende Ganztagsschule mit Nachmittagsunterricht. Alle Kinder gehen im Klassenverband in den Speisesaal zum gemeinsamen Essen, wobei das Essen innerhalb des Schullebens nach Mitteilung des Rektors einen wichtigen erzieherischen Stellenwert hat (Aussuchen des Essens, Eindecken der Tische, Erlernen und Einhalten der Verhaltensweisen beim Essen) und nach Erfahrung Kinder, die eigenes Essen mitbrachten, in Schwierigkeiten gekommen und von Klassenkameraden „versorgt“ worden seien. Zwar kann die gemeinsame Einnahme des Schulessens nach diesen Ausführungen kaum als integraler Bestandteil der Schulausbildung selbst gesehen werden (anders beim Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen vgl. BSG 4-3500 § 54 Nr. 3), es handelt sich jedoch um eine Maßnahme, die erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Kind den Schulbesuch zu erleichtern, wenn es an dem gemeinsamen Schulessen teilnehmen kann. Allerdings wird im Rahmen der Ermessensentscheidung - soweit es um die Höhe der Leistung geht - auch zu berücksichtigen sein, dass das Mittagessen nicht nur der Eingliederungshilfe, sondern auch dem Lebensunterhalt (der Ernährung) zu dienen bestimmt ist (vgl. BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 3). Da das Sozialgeld einen Anteil für Mittagessen vorsieht, ist es gerechtfertigt, jedenfalls den im Sozialgeld hierfür enthaltenen Anteil von den Essenskosten, die sich pro Mahlzeit auf 2 EUR bzw. ab März 2006 auf 2,05 EUR belaufen, abzuziehen. Soweit der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2009 geltend gemacht hat, es seien keine Aufwendungen erspart worden, da dem Kläger schließlich auch Vesper in die Schule habe mitgegeben werden müssen, übersieht er, dass auch bei einer Verpflegung zu Hause neben dem (ersparten) Mittagessen Zwischenmahlzeiten anfallen. Bei einer Übernahme von Kosten für das Mittagessen als Leistung der Eingliederungshilfe werden daher sehr wohl häusliche Aufwendungen erspart. |
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