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| | Die Klage ist unbegründet. |
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| | 1. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. |
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| | Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag an Stelle der Kürzung nach Satz 1 um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. |
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| | 2. Die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der Klägerin zu versagen, da ihr das streitgegenständliche Grundstück zum 1.1.2005 nicht mehr zuzurechnen war. |
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| | § 20 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) bestimmt, dass für die Frage, ob und inwieweit i.S. des § 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, der Stand zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich ist. |
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| | § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV stellt nach seinem Wortlaut unterschiedslos auf § 9 Nr. 1, nicht nur auf § 9 Nr. 1 Satz 1 ab (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 67). Zudem heißt es in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die erweiterte Kürzung werde auf Antrag „an Stelle der Kürzung nach Satz 1“ gewährt. Sie kommt also nur in Betracht, wenn zumindest die Kürzung nach Satz 1 zu gewähren wäre. Deshalb muss das strenge Stichtagsprinzip im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insoweit gelten, als die Kürzung nur für Grundstücke gelten kann, die zu Beginn des Erhebungszeitraums zuzurechnen waren (Wendt, Finanzrundschau (FR) 2004, 1404 f.). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin die beantragte Kürzung zu versagen. Das veräußerte Grundstück war ihr am 1.1.2005, dem Beginn des Erhebungszeitraums, nicht mehr zuzurechnen. |
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| | a) Der BFH legt § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV bisher entgegen seinem Wortlaut aus. Der Sachzusammenhang, in den diese Bestimmung gestellt sei, zeige auf, dass diese sich lediglich auf die pauschale Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG beziehe, nicht aber auf die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Orientierung auf den Beginn des Kalenderjahres sei durch die Anknüpfung der Pauschalkürzung an dem Einheitswert des dem Unternehmen gehörenden Grundbesitzes bedingt, der auf den 1. Januar eines Jahres festgestellt wird (vgl. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 4, 23 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG)). Diese Orientierung erübrige sich indes, wenn die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt werde; diese Kürzung trete dann an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift und unterfalle eigenen Grundsätzen (BFH-Urteil vom 15. März 2000 I R 17/99, BStBl II 2001, 251). |
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| | b) Der Senat verkennt nicht, dass die Klage nach ständiger BFH-Rechtsprechung schon deswegen abzuweisen wäre, weil das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfassend, also gleichermaßen in qualitativer, quantitativer und in zeitlicher Hinsicht verstanden wird (BFH-Urteil vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, 1498). |
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| | aa) Im Streitfall fand die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens nicht neben derjenigen des Grundbesitzes, sondern zeitlich danach statt. Die von der Klägerin während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit bestand daher nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden haben muss. Sie kann auch vorzeitig enden. Aber solange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein (BFH-Urteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78, BStBl II 1982, 477). Das Grundstücksunternehmen kann die erweiterte Kürzung seines Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur beanspruchen, wenn es während des gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeit nachgeht und daneben allenfalls die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlich angeführten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteil vom 11. August 2004 I R 89/03, BStBl II 2004, 1080). |
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| | In der Kommentarliteratur wird die Schädlichkeit selbst dann bejaht, wenn sich eine GmbH i.L. nach Veräußerung ihres einzigen und letzten Grundstücks auf die Verwaltung des hieraus erzielten Kapitalvermögens beschränkt und die Auskehrung (vorerst) nur wegen des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) unterbleibt (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 76). |
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| | Dementsprechend sei eine ausschließlich grundstücksverwaltende Tätigkeit bei abweichendem Wirtschaftsjahr nur gegeben, wenn sie während des gesamten Gewinnermittlungszeitraums vorgelegen hat (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 76, Finanzgericht (FG) Saarland, Urteil vom 24. Oktober 1967 535/66, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1968, 141). |
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| | bb) Diese Rechtsprechung hindert nach der Überzeugung des Senats die Zulassung der Revision nicht. Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert die oben zitierte Auslegung nicht. Soweit ersichtlich hat sich der BFH bei seiner Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ausschließlich“ bisher nicht ausdrücklich mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift auseinandergesetzt. |
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| | Der ursprüngliche Zweck der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestand darin, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, die also kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung den gewerbesteuerfreien Einzelpersonen oder Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 214/75, BStBl II 1977, 776, m.w.N.; Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 45). Gewerbesteuerfreie Personenunternehmen sind jedoch mit den Gewinnen aus der Grundstücksveräußerung nicht mit Gewerbesteuer belastet. Diese Gleichstellung wird somit verfehlt, wenn der BFH verlangt, dass bis zum Ende des Erhebungszeitraums der begünstigten Tätigkeit nachgegangen wird. Soweit gewerbesteuerfreie Personenunternehmen ihr letztes Grundstück veräußern und danach den Veräußerungsgewinn verwalten, führt die (allein) vermögensverwaltende Tätigkeit (hinsichtlich des Kapitalvermögens) nicht zur Gewerbesteuerpflicht. Dies wäre aber bei einer GmbH nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung entgegen dem o.g. Gesetzeszweck der Fall. |
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| | Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit soll nach der Überzeugung des Senats lediglich verhindern, dass die Vergünstigung Kapitalgesellschaften gewährt wird, die neben der Grundstücksverwaltung gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeiten nachgehen, welche bei einem Personenunternehmen ebenso zur Gewerbesteuerpflicht führen würden. Für eine Ausdehnung des Begriffs in zeitlicher Hinsicht, was eine Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit nach sich zöge, besteht kein Anlass. Soweit die Schädlichkeit selbst dann bejaht wird, wenn sich eine GmbH i.L. nach Veräußerung ihres letzten Grundstücks auf die Verwaltung des hieraus erzielten Kapitalvermögens beschränkt und die Auskehrung (vorerst) nur wegen des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 GmbHG unterbleibt, führt dies faktisch zu einer vollständigen Entwertung des Kürzungstatbestandes in diesen Fällen. |
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