| |
|
| | Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
|
| | Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 40a Abs. 1 StrG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Nach Satz 2 müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es kraft ausdrücklicher Bestimmung im letzten Halbsatz nicht. Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. |
|
| | Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 2 StrG vor. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Bei ihrem Vortrag zur Vollziehbarkeit verkennt die Klägerin, dass die Bestimmung an den üblichen juristischen Sprachgebrauch angeknüpft; nach diesem ist ein Verwaltungsakt vollziehbar, wenn er bestandskräftig oder von Gesetzes wegen oder kraft besonderer behördlicher Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO) sofort vollziehbar ist. Weder die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts durch Rücknahme oder Widerruf noch die eventuelle Absicht des Vorhabensträgers, eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu beantragen, ändern etwas an dessen Vollziehbarkeit. |
|
| | Auch die materiellen Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 1 StrG liegen vor. Die Klägerin weigert sich, dem Beigeladenen die benötigten Flächen für die Errichtung der Radwegunterführung – zu Eigentum oder zu Besitz - zu überlassen. Auch ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten. Im Gegensatz zur - allgemeinen - Regelung des § 37 Landesenteignungsgesetz über die "Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung" verlangt § 40 a Abs. 1 S. 1 StrG - als lex specialis - für eine vorzeitige Besitzeinweisung des Straßenbaulastträgers nicht, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens geboten ist, sondern stellt darauf ab, ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist. Somit ist nicht auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, sondern darauf, ob der sofortige Beginn der Baumaßnahme, für deren Durchführung der Träger der Straßenbaulast den vorläufigen Besitz begehrt, geboten ist. Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Radwegunterführung zu bejahen. |
|
| | Die Herstellung der streitgegenständlichen Radwegunterführung ist Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts des Beigeladenen und steht innerhalb dessen nunmehr zur Realisierung an. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.11.2009 den aktuellen Projektzeitplan für die Realisierung des Neubaus der Kreisstraße K 4229 vorgelegt. Dieser ist der gerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, soweit die Klägerin zeitliche Verzögerungen rügt, beziehen sich diese auf einen älteren Zeitplan, was sich schon daraus ergibt, dass dort von Referaten und nicht von Dezernaten des Landratsamtes die Rede ist und ein früherer Amtsleiter aufgeführt ist. Nach dem aktuellen Zeitplan und den Angaben der Beigeladenen im Antrag und in der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde ist der erste Bauabschnitt (Ausbau der Strecke auf Gemarkung Weinheim inklusive Anschlussäste auf Gemarkung Weinheim-Sulzbach) im Jahr 2008 fertig gestellt worden. Mit dem zweiten Bauabschnitt hat der Beigeladene begonnen, er soll Ende September 2010 fertig gestellt sein. Derzeit ist die Grundwasserwanne im Bau. Der dritte Bauabschnitt betrifft die Verlängerung der Radwegeunterführungen auf der Gemarkung der Klägerin und ist für Ende 2009/2010 vorgesehen. Der vierte Bauabschnitt betrifft den Ausbau der Strecke inklusive der Anschlussäste auf der Gemarkung der Klägerin, er soll in der zweiten Jahreshälfte 2010 in Angriff genommen werden. Zeitgleich soll der fünfte Bauabschnitt, der Ausbau der Strecke auf der Gemarkung Laudenbach, erfolgen. In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde hat der Beigeladene erklärt, im Jahr 2009 solle auf der Gemarkung der Klägerin lediglich die streitgegenständliche Radwegunterführung hergestellt werden, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel stünden zur Verfügung. Dieser Zeitplan ist schlüssig, es liegt auf der Hand, dass der vierte Bauabschnitt nicht in Angriff genommen werden kann, bevor die Ratewegeunterführungen hergestellt sind. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Verzögerung hinsichtlich der Dammwegbrücke auf der Gemarkung Weinheim hat der Beigeladene vor der Enteignungsbehörde erklärt, diese Maßnahme werde noch in diesem Jahr ausgeschrieben und in Angriff genommen. Damit hat das bisherige Konzept weiterhin Bestand. |
|
| | Dass die Arbeiten an der streitgegenständlichen Radwegeunterführung im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung noch nicht ausgeschrieben und vergeben waren, stellt das Tatbestandsmerkmal, dass der sofortige Beginn geboten ist, nicht in Frage. Der Tatbestand des sofortigen Beginns von Bauarbeiten im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG liegt nicht erst vor, wenn unmittelbar zur Verwirklichung des Vorhabens angesetzt wird. Vielmehr ist der Tatbestand schon dann erfüllt, wenn mit den notwendigen Vorarbeiten wie Bodenuntersuchungen, Probebohrungen, Herstellung von Zuwegungen und Baustelleneinrichtungen etc. begonnen werden soll - auch wenn danach bis zum eigentlichen Beginn der Bauarbeiten einzelne kleinere Stillstandszeiten eintreten, sowie ferner dann, wenn die notwendigen Entscheidungen über die Vergabe der Baumaßnahme anstehen. Denn Baumaßnahmen für eine Straße müssen regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB i.V.m. der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A und B) ausgeschrieben und vergeben werden. Die Vergabe und der Abschluss der einschlägigen Bauverträge wäre jedoch für den Vorhabensträger ein unkalkulierbares Risiko, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den unmittelbaren Besitz an den betroffenen Grundstücksflächen verfügen würde. Bei nicht ordnungsgemäßer oder termingerechter Erfüllung der Vergabebedingungen und der Bauverträge könnten ihm dann vonseiten der betroffenen Bauunternehmen Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe drohen. Hierauf braucht sich der Vorhabensträger nicht einzulassen. Der Zeitraum für die Ausschreibung und Vergabe gehört deshalb als notwendige Vorbereitung der Bauarbeiten ebenfalls zu dem Tatbestand des "sofortigen Beginns von Bauarbeiten" im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 11.09.2002 - 8 A 02.40028 - NVwZ-RR 2003, 256). |
|
| | § 40 a Abs. 1 S. 1 StrG verlangt für die vorzeitige Besitzeinweisung im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 Landesenteignungsgesetz nicht, dass die "sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten" ist, was in der Regel wohl nur dann anzunehmen ist, wenn die Maßnahme bei Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Betroffenen unumgänglich ist, um die Gesamtheit der Bürger gegen wesentliche Nachteile zu schützen oder um ihnen wesentliche Vorteile zu erhalten, die verlorengingen, wenn die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde. Die durch das Gesetz über die Beschleunigung von Planungen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 25.02.1992 eingefügte Bestimmung des § 40 a StrG verzichtet (bewusst) auf den Nachweis der Dringlichkeit des sofortigen Baubeginns aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, um eine vorzeitige Besitzeinweisung (wesentlich) zu erleichtern (vgl. LT-Drucks. 10/6327). Neben einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss - der hier sogar bestandskräftig ist - bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen, was § 40 a Abs. 1 S. 2 2.Halbs. StrG ausdrücklich normiert (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.1994 - 5 S 114/94 – juris). |
|
| | Daher kommt es auf das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Kammmolchvorkommens auf Laudenbacher Gemarkung und zur Anbindung der Westtangente in Weinheim nicht an. Im Übrigen hätte eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Anbindung auf Weinheimer Gebiet, die bislang nicht beantragt ist und hinsichtlich der offen ist, ob sie überhaupt beantragt wird, keine Auswirkung auf die Straßenführung auf der Gemarkung der Klägerin. Was das Kammmolchvorkommen angeht, ist im Übrigen bislang nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 LVwVfG, die als Ermächtigungsgrundlagen für einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses wohl allein in Betracht kommen, gegeben sind. Ferner steht ein solcher Widerruf im Ermessen der Planfeststellungsbehörde, die zudem schutzwürdige Interessen des Beigeladenen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss. Soweit in diesem Zusammenhang die Klägerin auf EU-Recht rekurriert, erhöht sie das Gemeinschaftsrecht in einen Rang, den es weder beansprucht noch der ihm zukommt. |
|
| | Soweit die Klägerin - zu Unrecht - rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzutreffend begründet, verkennt sie, dass dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wird, hat. Sonstige Verfahrensfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. |
|
| | Die Frage, ob auch im Falle einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides eine Rechtsverletzung der Klägerin zu verneinen wäre, wie der Beklagte meint, bedarf keiner Entscheidung. Auf Grundrechte kann sich die Klägerin zwar nicht berufen, Eigentumsrechte können ihr jedoch auch auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährleistet sein. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; da sich der Beigeladene im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat, sah das Gericht keine Veranlassung der Klägerin aus Billigkeitsgründen dessen außergerichtliche Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. |
|
|
|
|
|
|
|