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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Entgeltsicherung für die Zeit ab 19. September 2006.
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Nach § 421j Abs. 1 SGB III in der hier maßgebenden, bis 30. April 2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I S. 4607) haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
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(1.) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,
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(2.) ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, dass den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.
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Nach § 421j Abs. 2 SGB III wird die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer geleistet (1.) als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und (2.) als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz.
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Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass auch die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter einen Anspruch auf Entgeltsicherung auslösen kann, ist weder unter verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Gesichtspunkten geboten.
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Mit der Einführung der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber die Empfehlungen der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur sog. Lohnversicherung umgesetzt. Ziel ist, älteren Arbeitnehmern einen Anreiz zu geben, auch dann (wieder) eine Beschäftigung aufzunehmen, wenn sie in dieser ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen können als in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Der Gesetzgeber stützt sich insoweit in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf arbeitsmarktpolitische Gründe, insbesondere um die Arbeitslosigkeit in dieser Altersgruppe abzubauen und die Erwerbsbeteiligung der älteren Arbeitnehmer zu erhöhen. Diese Zielsetzungen sieht er im Einklang mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 34).
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Ein gesetzgeberisches Versehen kann in der fehlenden Erwähnung der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht gesehen werden. Dies bestätigt schon das bereits vom SG herangezogene systematische Argument. Denn da Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), kann ihnen der in § 421 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III als Leistung der Entgeltsicherung vorgesehene zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt werden.
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Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt in der fehlenden Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung bei Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht. Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht , BVerfGE 55,72, 88; 68, 287, 301; 75, 348, 357).
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Vorliegend liegt ein wesentlicher Unterschied schon darin, dass ältere Arbeitnehmer bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der auf dem Solidarprinzip beruhenden Arbeitslosenversicherung verbleiben und weiter Beiträge leisten, während Studienreferendare im Beamtenverhältnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei sind und aus der Solidargemeinschaft ausscheiden. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass Zeiten einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung im Grundsatz zum Verfall einer Anwartschaft führen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4100 § 107 Nr. 4 zur Tätigkeit eines Bundestagsabgeordneten; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 3 zu Gerichtsreferendaren).
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Schließlich kann der Kläger auch aus europarechtlichen Vorgaben keinen Anspruch herleiten, insbesondere nicht aus den beschäftigungspolitischen Leitlinien.
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Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfolgte eine grundlegende Reform der Europäischen Beschäftigungspolitik durch den neu eingeführten Beschäftigungstitel (Art. 125 ff. des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft ). Eine Konkretisierung erfolgte durch den „Europäischen Beschäftigungspakt“ (Bull. BReg. 49/1999, S. 519 f.), auf dem Beschäftigungsgipfel in Lissabon folgte im März 2000 eine Formalisierung des Verfahrens als „offene Methode der Koordinierung“ (vgl. Kreßel in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 EGV Rdnr. 6 m.w.N.). Die Verfahrensschritte sind in Art. 128 EGV normiert und vollziehen sich in folgenden Stufen: Leitlinienvorschläge der Kommission, Anhörung des Parlaments und der im Einzelnen genannten Ausschüsse, Leitliniensetzung durch den Rat, jährliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten im Lichte der Leitlinien, Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses, Bewertung der Berichte durch den Rat, Kommissionsvorschläge für Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, Empfehlungen des Rates an die Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit, Erstellung eines gemeinsamen Jahresberichts durch Rat und Kommission und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, die wiederum Grundlage für die Erarbeitung neuer Leitlinien für den nächsten Beobachtungszyklus sind (vgl. Wendtland, ZESAR 2008, 419, 421).
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Dabei sind die beschäftigungspolitischen Leitlinien, die das wichtigste Instrument der koordinierten Beschäftigungsstrategie sind, als solche für die Mitgliedstaaten nur begrenzt rechtsverbindlich. Unabhängig von der Handlungsform - der Rat hatte die Leitlinien ursprünglich als „Entschließungen“ (1998 und 1999) bzw. „Beschlüsse“ (2000 bis 2004), schließlich dann als „Entscheidung“ angenommen (vgl. Entschließung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005, ABl. L 205/21) - sind die Mitgliedstaaten nach Art. 128 Abs. 2 EGV lediglich verpflichtet, die beschäftigungspolitischen Leitlinien in ihrer Beschäftigungspolitik zu berücksichtigen (vgl. Marauhn/Lochen in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 128 EGV Rdnr. 13 f.). Soweit inzwischen messbare Ziele vorgegeben werden, kann bei Verletzung der Vorgaben u.U. ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226, 227 EGV in Betracht kommen (vgl. Kreßel, a.a.O., Art. 128 EGV Rdnr. 28). Unmittelbare Auswirkungen auf die Bürger im Sinne der Schaffung subjektiv öffentlicher Rechte der Bürger in den Mitgliedstaaten werden durch Art. 125 ff. EGV nicht geschaffen, denn die Regelungen sind auf eine grundsätzlich ergebnisoffene Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaftsorgane angelegt und erfüllen damit nicht die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgestellten Anforderungen für die unmittelbare Geltung von primärrechtlichen Normen (vgl. Marauhn/Lochen, a.a.O., Art. 125 EGV Rdnr. 25; EuGH - Rs. 26/62 - Slg. 9, 1).
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In den beschäftigungspolitischen Leitlinien 2002 (vgl. Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 - 2002/177/EG - ABl. L 60/60) ist für die hier interessierende Frage der Beschäftigungsförderung bei älteren Arbeitnehmern vorgesehen die Zielvorgabe einer Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte (55 bis 64 Jahre) von 50% bis zum Jahr 2010. Hierzu sind nach den Leitlinien (unter I.1) Sozialleistungs-, Steuer- und Ausbildungssysteme - soweit erforderlich - zu überprüfen und so anzupassen, dass sie aktiv zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitslosen beitragen. Überdies sollten diese Systeme in ihrem Zusammenwirken die Rückkehr nichterwerbstätiger Personen ins Erwerbsleben fördern, die bereit und in der Lage sind, eine Beschäftigung aufzunehmen. Insbesondere sollte angestrebt werden, Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen mehr Anreize zu bieten, sich um Arbeit zu bemühen und entsprechende Angebote wahrzunehmen, und Maßnahmen zur Qualifizierung und zur Verbesserung der Beschäftigungsaussichten insbesondere derjenigen zu forcieren, die sich mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sehen. Ähnlich ist in den beschäftigungspolitischen Leitlinien 2003 (Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 - 2003/578/EG - ABl. L 197/13) in den spezifischen Leitlinien (unter Punkt 8) vorgesehen, dass zur Förderung der Arbeitsbeteiligung u.a. älterer Arbeitskräfte die Mitgliedstaaten ggf. die Gewährung von Lohnergänzungsleistungen in Betracht ziehen werden.
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Aus diesen allgemeinen Vorgaben lässt sich keineswegs entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber verpflichtet war, eine Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer auch im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung als Beamter vorzusehen, auch eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung des § 421j SGB III ist nicht geboten. Das allein beschäftigungspolitische Ziel, die Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern zu erhöhen - wobei der Kläger mit damals 53 Jahren nicht einmal zu den älteren Arbeitnehmern im Sinne der beschäftigungspolitischen Leitlinien gehört - erfordert selbst bei Unterstellung einer insoweit bindenden Vorgabe nicht, ältere Arbeitnehmer auch bei Aufnahme einer Beamtentätigkeit zu unterstützen. Wie der Bevollmächtigte des Klägers selbst zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Fall der Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter im höheren Alter kaum jemals vorkommen, so dass aus der hier allein maßgebenden beschäftigungspolitischen Sicht eine Förderung weder geeignet noch erforderlich ist zur Erreichung einer höheren Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern. § 421j SGB III steht somit nicht im Widerspruch zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien.
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Die vom Bevollmächtigten des Klägers angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung kommt abgesehen davon auch deshalb nicht in Betracht, weil der EuGH nach Art. 234 EGV nur über die Auslegung dieses Vertrags, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der Europäischen Zentralbank sowie über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen, entscheidet. Der EuGH ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht für die Auslegung innerstaatlichen Rechts zuständig (vgl. EuGH - Rs. 75/63 - Slg. 1964, 379, 398; EuGH - C-309/96 - Slg. 1997, I-7493). Ebenso kann der EuGH nicht über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden, wie es ihm im Rahmen des Art. 226 EGV möglich wäre (vgl. EuGH - Rs. 6/64 - Slg. 1964, 1251, 1268; EuGH - C-292/92 - Slg. 1993, I-6787; Schwarze in Schwarze, a.a.O., § 234 EGV Rdnr. 13).
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