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Die gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte ist zur Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum 01.11.2006 verpflichtet (I.). Darüber hinaus hat sie für die Erfüllung der von ihr zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse der Chemischen Industrie einzustehen (II.).
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Die Beklagte ist gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01.11.2006 zur Erhöhung der ab 01.11.2003 in Höhe von EUR 487,34 bezahlten betrieblichen Pensionszulage um 5,55 % auf EUR 514,39 pro Monat verpflichtet.
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1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 30.08.2005, 3 AZR 395/04, AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG, DB 2006, 732). § 16 BetrAVG soll einer Entwertung der laufenden Betriebsrenten begegnen. Bei gegebenen Anpassungsbedarf und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, ist die Anpassung die Regel, die Nichtanpassung die Ausnahme (BAG, Urteil vom 26.05.2009, 3 AZR 369/07, AP Nr. 67 zu § 16 BetrAVG, DB 2009, 2384).
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2. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Anpassungsbedarf des Klägers entsprechend dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2006 5,55 %, also EUR 27,05 pro Monat beträgt.
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3. Die seitens der Beklagten angeführten Belange rechtfertigen keine Herabsetzung im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB.
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a) Die Beklagte macht keine Ausführungen dazu, dass es ihr nicht möglich sei, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen bzw. dass insbesondere die Ertragskraft für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht ausreiche (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, DB 2003, 2606). In der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2010 hat die Beklagte eingeräumt, dass sie entsprechende Ausführungen auch nicht machen könne.
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b) § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG steht der Anpassung nicht entgegen. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung zur Anpassung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum ausfällt.
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(1) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie im Prüfungszeitraum die Bruttoentgelte einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen nicht erhöht habe. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (BAG, Urteil vom 20.05.2003, 3 AZR 179/02, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung, Rdnr. 81; Urteil vom 23.05.2000, 3 AZR 103/99, AP Nr. 44 zu § 16 BetrAVG, DB 2001, 2506, Rdnr. 18). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, sondern auch aus dem auf das real verfügbare Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer abstellenden Zweck der Vorschrift. Deshalb wirken sich insbesondere auch Steuerentlastungen zu Gunsten der Betriebsrentner aus. Da § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Lohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Blick hat, obliegt es dem Arbeitgeber, die maßgebliche Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer festzulegen und damit individuelle Besonderheiten bei der Besteuerung der Arbeitnehmereinkommen auszublenden oder zu nivellieren.
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(2) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Nettogehälter der Arbeitnehmer Dr. S. und D. hätten sich nur um 1,58 % bzw. um 1,73 % erhöht, kann dahinstehen, ob diese Arbeitnehmer nach der Art der Tätigkeit bzw. ihrer hierarchischen Stellung im Betrieb mit dem Kläger vergleichbar sind. Sie stellen keine „Arbeitnehmergruppe“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG dar. Dabei kann dahinstehen, wie viele Arbeitnehmer eine Vergleichsgruppe im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG enthalten muss. Lediglich zwei Arbeitnehmer, von denen einer Tarifangestellter ist, sind jedenfalls nicht hinreichend repräsentativ, um die Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 BetrAVG über 1,58 % bzw. 1,73 % hinaus als erfüllt anzusehen.
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c) Auch das Argument der Beklagten, eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers sei im Betrieb angesichts der nicht erhöhten Bruttogehälter nicht vermittelbar, verfängt nicht. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass ihr im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG ein Ermessensspielraum zusteht. Allein die unterbliebene Erhöhung der Bruttoeinkommen im Unternehmen rechtfertigt es allerdings nicht, die Anpassung der Betriebsrente abzulehnen. Dies ergibt sich daraus, dass der am Teuerungsausgleich orientierte Anpassungsbedarf sich auf das verfügbare Einkommen bezieht, wie es in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Rentenanpassung gegebenenfalls die am Gewinn orientierte Zahlung einer Erfolgsprämie an die aktiven Arbeitnehmer gefährde, ist darauf hinzuweisen, dass allein eine solche Möglichkeit nicht ausreicht, um dem Anpassungsbedarf zu entgegen zu treten. Die Beklagte hätte insoweit jedenfalls anhand konkreter Zahlen zur Gewinnerwartung unter Berücksichtigung der erhöhten Renten prognostizieren müssen, dass es zu einer solchen Interessenkollision kommen würde.
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Die Beklagte hat gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch dafür einzustehen, dass die Leistungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG mit ihren Leistungen die Zusage der Beklagten nicht erfüllt hat.
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1. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich dies nicht bereits aus § 6 des Vergleichs vom 09.10.2006. Dieser lautet:
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„Die Auswirkungen der mit Beschluss der Mitgliederversammlung der PKDW vom 27.06.2003 beschlossenen Leistungsherabsetzung bleiben sowohl gegenüber der Beklagten zu 1. als auch der Beklagten zu 2. unberührt. Sollte ein gegen die Beklagte zu 1. oder die Beklagte zu 2. gerichtetes Verfahren ergeben, dass die von der Beklagten zu 2. ab dem 01.07.2004 jährlich vorgenommenen Leistungsherabsetzungen um 1,4 % nicht rechtens sind oder die Beklagte zu 1. zur Auffüllung verpflichtet ist, wird eine Neuberechnung der Ansprüche des Klägers ab dem 01.07.2004 vorgenommen. Dabei werden die Parteien von einer Pensionskassenrente des Klägers in Höhe von EUR 291,61 brutto per 30.06.2004 ausgehen.
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Zwar mag der Kläger davon ausgegangen sein, dass stets dann, wenn die Pensionskasse zur Leistungsherabsetzung berechtigt ist, eine Verpflichtung der Beklagten zur Auffüllung besteht. Ungeachtet dessen, dass das dem vom Kläger zitierte Urteil des LAG Düsseldorf vom 07.02.2007 (12 Sa 227/06) wohl nicht rechtskräftig feststellt, dass die Pensionskasse auch ihm gegenüber zur Leistungsherabsetzung berechtigt war, ergibt sich dies aus der vergleichsweisen Regelung der Parteien nicht. Vielmehr haben die Parteien lediglich eine Neuberechnung der Ansprüche des Klägers vereinbart, falls eine der beiden Alternativen (Leistungsherabsetzung nicht rechtens
oder
Beklagte zur Auffüllung verpflichtet)eintritt. Im Verhältnis zum Kläger ist nicht festgestellt, dass die Leistungskürzung nicht rechtens ist. Die Verpflichtung zur Auffüllung durch die Beklagte muss sich deshalb aus anderen Gründen ergeben.
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2. Diese Verpflichtung ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Danach hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar durch ihn erfolgt.
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a) Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, sie habe nur versprochen, zu Gunsten des Klägers Beiträge an die Pensionskasse abzuführen; diese Beitragszusage habe sie erfüllt.
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(1) Zwar ist eine solche Zusage rechtlich grundsätzlich möglich. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG vorsieht, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt.
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(2) Hier hat die Beklagte jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, sondern gem. Ziff. 5. d. des Arbeitsvertrages vom 28.08.1989
„eine zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung dergestalt
“ gewährt, dass sie zu Gunsten des Klägers einen bestimmten Betrag an die Pensionskasse der Chemischen Industrie (heute: Pensionskasse der Deutsche Wirtschaft VVaG) abführte. Damit verbunden war die Anmeldung des Klägers bei der in Form einer VVaG geführten Pensionskasse, gegen die der Kläger die in den AVB und TaB genannten Ansprüche erlangte. Dies stellt wie in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.09.2004 (3 AZR 550/03, AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, DB 2005, 507) zugrunde liegenden Sachverhalt eine beitragsorientierte Leistungszusage dar, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse zu verschaffen und für die sie gegebenenfalls gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einzustehen hat.
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b) Die in der Satzung der Pensionskasse der Deutsche Wirtschaft VVaG vorgesehene Möglichkeit der Leistungsherabsetzung schränkt die Leistungszusage der Beklagten nicht ein. Dabei kann unterstellt werden, dass die Pensionskasse der Deutsche Wirtschaft VVaG aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27.06.2003 im vorliegenden Fall berechtigt war, Fehlbeträge durch das Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Dieses im Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Pensionskasse begründete Recht schlägt aber nicht durch auf die Versorgungszusage des Arbeitgebers, wie sie sich aus den AVB und TaB ergibt. Dies folgt letztlich aus dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Der Arbeitgeber soll durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet werden, sondern dafür einstehen, wenn dieser nicht leistungsfähig ist (ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.03.2010, 8 Sa 187/09, Pressemitteilung 2/10). Ob und inwieweit dadurch der Bedarf nach einem gesetzlichen Insolvenzschutz ausgelöst wird, ist eben so wenig Gegenstand dieses Verfahrens wie die Frage der Bildung von Rückstellungen.
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c) Der Kläger nimmt die Beklagte nicht in Anspruch, soweit die Leistungen der Pensionskasse auf Beiträgen beruhen, die er freiwillig nach seinem Ausscheiden weiter entrichtet hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.03.2009 unter Bezug auf die Anlagen K 8 und K 9 (ABl. 67 ff. der erstinstanzl. Akte) nachvollziehbar errechnet, dass 11,66 % der Pensionskassenleistungen auf Eigenleistungen des Klägers beruhen und dies in der Berufungserwiderung weiter erläutert. Die Beklagte hat hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben. Geht man mit dem Kläger anhand von Anlage K 8 von einer ungekürzten Gesamtleistung unter Berücksichtigung des versicherungsmathematischen Abschlags (24 %) in Höhe von EUR 3.474,13 aus (effektiv beträgt die ungekürzte Gesamtleistung bei einer monatlichen Leistung in Höhe von EUR 291,61 EUR 3.499,32), entfallen auf EUR 408,02 die vom Kläger errechneten 11,66 % (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 29.10.2009, ABl. 60).
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3. Die Anpassungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG umfasst auch die Leistung der Pensionskasse (Blohmeyer, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl. 2006, § 1 Rdnr. 278, § 16 Rdnr. 58).
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a) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anpassung wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen. Maßgeblich für die Anpassungsentscheidung ist auch hier die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
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b) Die Verpflichtung entfällt nicht gem. § 16 Abs. 3 BetrAVG. Die Beklagte hat keine Beitragszusage mit Mindestleistung, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) erteilt (§ 16 Abs. 3 Nr. 3). Insoweit wird auf die Ausführungen zu II. 2. a), b) verwiesen. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, der auch für bis zum 31.12.1998 erteilte Versorgungszusagen gilt, hat die Beklagte nicht dargelegt.
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Dem Feststellungsbegehren des Klägers hat das Arbeitsgericht deshalb ebenso wie dem Zahlungsbegehren zu Recht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Beklagte die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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