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Hat sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der gegen den Kläger am 30.06.2009 ausgesprochene Platzverweis war befristet bis 19.00 Uhr an diesem Tag und entfaltet nach Ablauf dieses Zeitpunktes keine belastenden Wirkungen für den Kläger mehr. Er hat sich danach durch Zeitablauf der Befristung erledigt.
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Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N.).
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Der Kläger beruft sich auf ein ideelles, nämlich ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Erforderlich ist hierfür eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Es muss eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen gegeben sein, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Der Kläger hat in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.) merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
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In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Zwar ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf in diesem Fall nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 a.a.O.).
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Andererseits wird eine spezifische Grundrechtsverletzung, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rd.Nr. 245; möglicherweise a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rd.Nr. 18). Die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses bei Klagen gegen erledigte Verwaltungsakte bei jeder Art von Grundrechtseingriff würde den Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Uferlose erweitern, da beinahe in jedem staatlichen Handeln eine grundrechtlich relevante Maßnahme gesehen werden kann (VG München, Beschluss vom 05.12.2003 - M 7 K 02.6104 - m.w.N.). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 a.a.O. zur Beschlagnahme von Fahrzeugen und vom 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375 zur Beschlagnahme eines Films). Dies ist hier der Fall.
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Platzverweise, die - wie hier - zum Schutz zeitlich begrenzter Veranstaltungen ausgesprochen werden, erledigen sich naturgemäß und immer innerhalb eines Zeitraumes, in dem gerichtlicher Rechtsschutz weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist. Der im vorliegenden Verfahren streitige Platzverweis erledigte sich binnen einer Stunde, da er ca. um 18.00 Uhr ausgesprochen worden ist und bis 19.00 Uhr befristet war. Würde in diesen Fällen das berechtigte Interesse verneint werden, wäre eine gerichtliche Überprüfung derartiger polizeilicher Maßnahmen nie möglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Aus diesem Grund ist auch im vorliegenden Fall ein großzügiger Zugang zum Gericht zu ermöglichen, auch wenn sich der Kläger nicht auf eine mögliche Verletzung eines spezifischen Grundrechts berufen kann.
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Ob ein berechtigtes Interesse auch wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben sein könnte, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
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Die Klage ist auch begründet.
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Die Polizei kann nach § 27a Abs. 1 PolG in der am 22.11.2008 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Dabei ist davon auszugehen, dass die Gefahr bzw. die Störung hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit bestehen muss. Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (LT-Drs. 14/3165 Seite 66; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2009, § 27a Rd.Nr. 6).
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Ein Einschreiten der Polizei setzt - wie bei der Generalklausel der §§ 1, 3 PolG - eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem, nach der Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablaufs in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann; Schaden bedeutet, dass die durch die Norm geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt bzw. gemindert werden (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rd.Nr. 411 m.w.N.). Erforderlich ist eine Prognose des künftigen hypothetischen Geschehensablaufs, um beurteilen zu können, ob eine bestimmte Situation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, wobei die Sicht ex ante maßgeblich ist. Grundlage einer rechtmäßigen Gefahrenprognose müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, Erfahrungen des täglichen Lebens, das Erfahrungswissen der Polizei oder wissenschaftliche und technische Erkenntnisse sein (Würtenberger/Heckmann a.a.O. Rd.Nr. 416).
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Auch wenn der Polizei bei dieser Prognose ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 1 Rd.Nr. 21 m.w.N.), genügen die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte auch bei einer ex ante Betrachtung nicht, um das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begründen.
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Die Behörde stützt sich ausweislich des Berichts vom 02.10.2009 darauf, dass der Kläger einer von zwei Gruppen angehörte, deren Mitglieder alle - auch der Kläger - der Hausbesetzerszene angehörten. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der zuständige Polizeihauptkommissar diesen Gesichtspunkt so nicht (mehr) genannt, vielmehr davon gesprochen, dass einer der aus drei Personen bestehenden Gruppe von der Behörde als Führungspersönlichkeit der Hausbesetzerszene und der militanten linken Szene eingestuft wird. Dafür, dass der Kläger selbst der Hausbesetzerszene zuzurechnen sei, wie es in dem in den Akten befindlichen Bericht noch dargestellt wird, hat der zuständige Polizeihauptkommissar bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) erwähnt. Es gibt auch keine weitergehenden Erkenntnisse, dass dies der Fall sei. Allein der Umstand, dass einer von drei Personen dieser Gruppe der genannten Szene angehört, genügt nicht, um eine vom Kläger ausgehende konkrete Gefahr von Übergriffen annehmen zu können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Angaben der Polizeibeamten die Mitglieder der beiden Gruppen Blickkontakt hatten. Die Vorkommnisse in anderen Städten, auf die sich der Beklagte zudem beruft, begründen ebenfalls nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Diese haben keinen Bezug zum Kläger und stehen in keinem Zusammenhang zu ihm. Erkenntnisse, der Kläger habe sich an diesen Übergriffen beteiligt, gibt es genau so wenig wie andere Anhaltspunkte dafür, er werde an vergleichbaren Aktionen teilnehmen. Die Vorfälle in anderen Städten mögen ein Indiz dafür sein, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in Karlsruhe Gewalt gegen Sachen ausgeübt werden könnte. Für sich genommen rechtfertigen sie nach Auffassung der Kammer aber nicht die Annahme eine konkreten Gefahr. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger den Polizeibeamten gegenüber negativ und kritisch über die Bundeswehr geäußert hat. Derartige Äußerungen belegen nicht hinreichend, der Kläger werde seine Auffassung auch mit gewalttätigen Mitteln äußern. Weiterhin weisen auch die von der Behörde aufgeführten Erkenntnisse aus dem Internet, dass die Aktion der Bundeswehr mit kreativen Aktionen gestört werden solle, keinen Bezug zum Kläger auf, so dass auch daraus eine konkrete Gefahr nicht abzuleiten ist. Schließlich ergibt auch die Gesamtschau dieser Gesichtspunkte nicht, dass hier von einer konkreten Gefahr ausgegangen werden könnte.
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Die Beweisanträge waren abzulehnen. Sie waren in der mündlichen Verhandlung hilfsweise, für den Fall des Unterliegens des Klägers gestellt worden. Da der Kläger im Verfahren obsiegt hat, war es für das Gericht entbehrlich, den Beweisanregungen nachzugehen. Im Übrigen wären die Beweisanträge auch sonst abzulehnen gewesen. Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen kam es für die Entscheidung des Gerichts nicht an.
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Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann gegeben ist, wenn eine Verletzung eines spezifischen Grundrechts nicht in Betracht kommt, die Maßnahme aber sonst nicht gerichtlich überprüft werden könnte, weist grundsätzliche Bedeutung auf. Sie ist von allgemeiner Bedeutung, noch nicht abschließend entschieden und vorliegend entscheidungserheblich.
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